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Fachsemesteranrechnung-Hinweise

Hinweise zum Antrag auf Anrechnung von Fachsemester im Zusammenhang mit der Anrechnung von Leistungen

Studienbewerber oder Fachwechsler, die die Immatrikulation in ein höheres Fachsemester beantragen, müssen zum Antrag auf Zulassung bzw. spätestens zum Antrag auf Immatrikulation eine vom zuständigen Prüfungsausschusses ausgestellte Bescheinigung über angerechnete Fachsemester beifügen. Sofern der zuständige Prüfungsausschuss keine eigenen Bescheinigungen über die erfolgte Anrechung ausgibt, kann unsere Anrechnungsbescheinigung dafür genutzt werden.

Ausnahme!
Hochschulwechsler, die den Wechsel  an die TU Dresden in den gleichen Studiengang (=gleiche Studiengangsbezeichnung und gleicher Abschluss) anstreben, benötigen keine Anrechnungsbescheinigung. Sie führen Ihr Studium im nächst höheren Fachsemester Ihres Studienganges fort. Grundlage ist die Fachsemesterangabe auf der letzten Immatrikulationsbescheinigung. Ausnahme: Bewerber von anderen Hochschulen, die im Bachelor-Studiengang Psychologie immatrikuliert waren und ihr Studium an der TU Dresden fortsetzen wollen, müssen zur Immatrikulation in jedem Fall eine Anrechnungsbescheinigung vorlegen, da die Studiengänge an den Hochschulen nicht vergleichbar sind. Die Anrechnung muss nach Erhalt einer Zulassung über das zuständige Prüfungsamt beantragt werden.

Antragstellung
Der schriftliche Antrag auf Ausstellung einer Anrechnungsbescheinigung muss rechtzeitig über das zuständige Prüfungsamt der Fakultät an den Prüfungsausschuss eingereicht werden. In den staatlichen Studiengängen Medizin und Zahnmedizin ist für die Ausstellung der Anrechnungesbescheinigung das Landesprüfungsamt des Geburts- oder Wohnortes des Bewerbers zuständig. Beachten Sie, dass für die Ausstellung der Anrechnugnsbescheinigung vom zuständigen Landesprüfungsamtes i.d.R. Kosten ab 25,00 EUR verlangt werden. Die Antragstellung erfolgt formlos, es sei denn, das Prüfungsamt/das Landesprüfungsamt hat ein Antragsformular entwickelt. Dem Antrag sind alle für die Anrechnung maßgeblichen Leistungsnachweise beizufügen. Bitte erkundigen Sie sich darüber vorher im zuständigen Prüfungsamt/Landesprüfungsamt! Es ist zu beachten, dass die Prüfungsausschüsse i. d. R. vier bis sechs Wochen für die Begutachtung benötigen. Im Ergebnis erhalten Sie über die erfolgte Anrechnung eine Anrechnungsbescheinigung, welche im Immatrikulationsamt/Auslandsamt einzureichen ist.

Fristen
Die Anrechnungsbescheinigung muss dem Immatrikulationsamt/Akademischen Auslandsamt spätestens zur Beantragung der Immatrikulation vorliegen. In Nc-Studiengängen werden die konkreten Fristen im Zulassungsbescheid mitgeteilt. In Medizin oder Zahnmedizin können die Bewerber, die sich noch im laufenden Prüfungsverfahren zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung befinden, ihre Anrechnungsbescheinigung bis zum letzten Werktag vor Beginn des beantragten Semesters nachreichen.

Bewerbung während eines laufenden Prüfungsverfahrens
Bewerber, die sich während der Beantragung einer Anrechnungsbescheinigung noch im laufenden Prüfungsverfahren befinden, sollten dies bei der Antragstellung mit angeben. Sofern sich im Nachhinein (nach der Bewerbungsfrist) ergibt, dass ein Bewerber aufgrund noch nicht bewerteter Prüfungsleistungen in ein falsches Fachsemester eingestuft wurde, muss der Bewerber die Korrektur der Einstufung durch den Prüfungsausschuss/das Landesprüfungsamt beantragen. Die korrigierte Anrechnungsbescheinigung ist dem Immatrikulationsamt/Auslandsamt umgehend einzureichen.

Studiengänge mit Zulassungsbeschränkungen
In Studiengängen oder Fächern mit Zulassungsbeschränkungen (Nc) gelten die Zulassungsbegrenzungen gemäß Sächsischer Zulassungszahlenverordnung auch für höhere Fachsemester. Hier können nur so viele Bewerber immatrikuliert werden, wie Studienplätze durch Exmatrikulationen und Rücktritte wieder frei geworden sind. Alle zulassungsbeschränkten Studiengänge sind im Studienangebot der TU Dresden gekennzeichnet (Nc).

Achtung!
Die Immatrikulation in einen anderen Studiengang muss versagt werden, wenn sich herausstellt, dass gemäß § 18 Sächsisches Hochschulgesetz Versagungsgründe für die Immatrikulation vorliegen. Ein Versagungsgrund liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Bewerbern im gewählten Studiengang oder einem Studiengang mit gleicher fachlicher Ausrichtung innerhalb der letzten 4 Fachsemester keinen erforderlichen Leistungsnachweis erbracht hat.

 

Last modified: 30.01.2013 14:17
Author: Christine Rennert

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