Hinweise zum Antrag auf Anrechnung von
Fachsemester im Zusammenhang mit der Anrechnung von
Leistungen
Studienbewerber oder Fachwechsler, die die
Immatrikulation in ein höheres Fachsemester beantragen, müssen
zum Antrag auf Zulassung bzw. spätestens zum Antrag auf
Immatrikulation eine vom zuständigen Prüfungsausschusses
ausgestellte Bescheinigung über angerechnete Fachsemester
beifügen. Sofern der zuständige Prüfungsausschuss keine eigenen
Bescheinigungen über die erfolgte Anrechung ausgibt, kann
unsere Anrechnungsbescheinigung dafür
genutzt werden.
Ausnahme!
Hochschulwechsler, die den Wechsel an die TU Dresden in
den gleichen Studiengang (=gleiche Studiengangsbezeichnung und
gleicher Abschluss) anstreben, benötigen keine
Anrechnungsbescheinigung. Sie führen Ihr Studium im nächst
höheren Fachsemester Ihres Studienganges fort. Grundlage ist
die Fachsemesterangabe auf der letzten
Immatrikulationsbescheinigung. Ausnahme: Bewerber von
anderen Hochschulen, die im Bachelor-Studiengang
Psychologie immatrikuliert waren und ihr Studium an der TU
Dresden fortsetzen wollen, müssen zur Immatrikulation in jedem
Fall eine Anrechnungsbescheinigung vorlegen, da die
Studiengänge an den Hochschulen nicht vergleichbar sind. Die
Anrechnung muss nach Erhalt einer Zulassung über das zuständige
Prüfungsamt beantragt werden.
Antragstellung
Der schriftliche Antrag auf Ausstellung einer
Anrechnungsbescheinigung muss rechtzeitig über das zuständige
Prüfungsamt der Fakultät an den Prüfungsausschuss eingereicht
werden. In den staatlichen Studiengängen Medizin und
Zahnmedizin ist für die Ausstellung der
Anrechnungesbescheinigung das Landesprüfungsamt des Geburts-
oder Wohnortes des Bewerbers zuständig. Beachten Sie, dass für
die Ausstellung der Anrechnugnsbescheinigung vom zuständigen
Landesprüfungsamtes i.d.R. Kosten ab 25,00 EUR verlangt werden.
Die Antragstellung erfolgt formlos, es sei denn, das
Prüfungsamt/das Landesprüfungsamt hat ein Antragsformular
entwickelt. Dem Antrag sind alle für die Anrechnung
maßgeblichen Leistungsnachweise beizufügen. Bitte erkundigen
Sie sich darüber vorher im zuständigen
Prüfungsamt/Landesprüfungsamt! Es ist zu
beachten, dass die Prüfungsausschüsse i. d. R. vier bis
sechs Wochen für die Begutachtung benötigen. Im Ergebnis
erhalten Sie über die erfolgte Anrechnung eine
Anrechnungsbescheinigung, welche im
Immatrikulationsamt/Auslandsamt einzureichen ist.
Fristen
Die Anrechnungsbescheinigung muss dem
Immatrikulationsamt/Akademischen Auslandsamt spätestens zur
Beantragung der Immatrikulation vorliegen. In Nc-Studiengängen
werden die konkreten Fristen im Zulassungsbescheid mitgeteilt.
In Medizin oder Zahnmedizin können die Bewerber, die sich noch
im laufenden Prüfungsverfahren zum Ersten Abschnitt der
ärztlichen Prüfung befinden, ihre Anrechnungsbescheinigung bis
zum letzten Werktag vor Beginn des beantragten Semesters
nachreichen.
Bewerbung während eines laufenden
Prüfungsverfahrens
Bewerber, die sich während der Beantragung einer
Anrechnungsbescheinigung noch im laufenden Prüfungsverfahren
befinden, sollten dies bei der Antragstellung mit angeben.
Sofern sich im Nachhinein (nach der Bewerbungsfrist) ergibt,
dass ein Bewerber aufgrund noch nicht bewerteter
Prüfungsleistungen in ein falsches Fachsemester eingestuft
wurde, muss der Bewerber die Korrektur der Einstufung durch den
Prüfungsausschuss/das Landesprüfungsamt beantragen. Die
korrigierte Anrechnungsbescheinigung ist dem
Immatrikulationsamt/Auslandsamt umgehend einzureichen.
Studiengänge mit
Zulassungsbeschränkungen
In Studiengängen oder Fächern mit Zulassungsbeschränkungen (Nc)
gelten die Zulassungsbegrenzungen gemäß Sächsischer
Zulassungszahlenverordnung auch für höhere Fachsemester. Hier
können nur so viele Bewerber immatrikuliert werden, wie
Studienplätze durch Exmatrikulationen und Rücktritte wieder
frei geworden sind. Alle zulassungsbeschränkten Studiengänge
sind im Studienangebot der TU Dresden
gekennzeichnet (Nc).
Achtung!
Die Immatrikulation in einen anderen
Studiengang muss versagt werden, wenn sich herausstellt, dass
gemäß § 18 Sächsisches Hochschulgesetz Versagungsgründe für die
Immatrikulation vorliegen. Ein Versagungsgrund liegt
insbesondere auch dann vor, wenn der Bewerbern im gewählten
Studiengang oder einem Studiengang mit gleicher fachlicher
Ausrichtung innerhalb der letzten 4 Fachsemester keinen
erforderlichen Leistungsnachweis erbracht hat.