Welche Studienvoraussetzungen sind vor Aufnahme eines
Studiums, das zu einem ersten Hochschulabschluss führt, zu
erbringen?
Für Studiengänge, die zu einem ersten Hochschulabschluss
führen (sogenannte grundständige Studiengänge mit Bachelor-,
Diplom- oder Staatsexamensabschluss) müssen folgende
Voraussetzungen vorliegen:
1. Hochschulzugangsberechtigung (HZB)
Mögliche Hochschulzugangsberechtigungen, die in Deutschland
oder an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, können
sein:
- Die allgemeine Hochschulreife (Abitur) berechtigt
zum Studium in allen Studiengängen.
- Die fachgebundene Hochschulreife berechtigt zum
Studium bestimmter Studiengänge. I.d.R. sind auf dem Zeugnis
die möglichen Studienrichtungen ausgewiesen.
- Die Inhaber der nachfolgend genannten Abschlüsse der
beruflichen Aufstiegsfortbildung verfügen nach einem
Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium
begonnen werden soll, über den allgemeinen
Hochschulzugang:
- Meisterprüfung aufgrund einer Rechtsverordnung nach den §§
45, 51a und 122 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks
(Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), das zuletzt
durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2854, 2924) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung (Nachweis erfolgt durch
Meisterbrief),
- Fortbildungsabschluss auf der Grundlage einer
Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes
(BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S.
2854, 2923) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, oder nach § 42 Handwerksordnung oder von
Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG oder § 42a
Handwerksordnung, sofern der Lehrgang mindestens 400
Unterrichtsstunden umfasst (Nachweis erfolgt durch Zeugnis
oder Bescheinigung der Ausbildungsstelle),
- staatliches Befähigungszeugnis für den nautischen oder
technischen Schiffsdienst nach der Verordnung über die
Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren
des nautischen und technischen Schiffsdienstes
(Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung – SchOffzAusbV) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22,
227), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai
2011 (BGBl. I S. 746) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung (Nachweis erfolgt durch Zeugnis oder
Bescheinigung der Ausbildungsstelle),
- Abschluss von Fachschulen entsprechend der
Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung
vom 3. März 2010, Sammlung der Beschlüsse der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland, 3. Auflage, Neuwied, Luchterhand, 1982 –
Loseblattsammlung), in der jeweils aktuellen Fassung
(Nachweis erfolgt durch Zeugnisse oder Bescheinigung der
Ausbildungsstelle),
- Abschluss aufgrund einer vergleichbaren landesrechtlichen
Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im
Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe
(Nachweis erfolgt durch Zeugnisse oder Bescheinigung der
Ausbildungsstelle).
Das Formular zum Nachweis der Studienberechtigung gemäß
Punkt 1 bis 5 finden Sie hier: > Nachweis der beruflichen Aufstiegsfortbildung sowie
des Beratungsgespräches
- Mit erfolgreichem Abschluss der > Zugangsprüfung können Bewerber
ohne Abitur aber mit einem Berufsabschluss und einer
dreijährigen Beruftätigkeit im erlernten Beruf die
fach- und hochschulgebundene Hochschulzugangsberechtigung
für die TU Dresden erwerben.
- Beruflich Qualifizierte ohne allgemeine
Hochschulzugangsberechtigung verfügen nach einem Studium von 2
Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise
erbracht haben, über die Hochschulzugangsberechtigung zum
Zwecke des Weiterstudiums im gleichen oder entsprechenden Fach
an allen Hochschulen nach § 1 Abs. 1 SächsHSFG.
Studienbewerber ohne allgemeine Hochschulreife, die an einer
Hochschule eine Zwischenprüfung (i.d.R. nur in
Diplomstudiengängen möglich) bestanden haben, sind berechtigt
das Studium in einem Studiengang mit gleicher fachlicher
Ausrichtung an einer Hochschule der gleichen Hochschulart
aufzunehmen.
- Achtung!
Die Fachhochschulreife (auch Fachabitur genannt) ist
keine fachgebundene Hochschulreife und
berechtigt damit nicht zum Studium an einer
universitären Einrichtung im Freistaat Sachsen. Mit der
Fachhochschulreife kann in Sachsen nur an Fachhochschulen ein
Studium aufgenommen werden.
Für Bewerber mit einer ausländischen
Hochschulzugangsberechtigungen gilt Folgendes:
Studienbewerber, die eine ausländische
Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, müssen Ihr Zeugnis
für Bewerbungszwecke in Deuschland anerkennen lassen und eine
Durchschnittsnote berechnen lassen. Die Anerkennung kann unter
Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie des Zeugnisses sowie
einer von einem vereidigten Übersetzer erstellten Übersetzung
kostenpflichtig bei folgenden Gutachterstellen beantragt
werden:
- Zeugnisanerkennungsstellen einzelner Bundesländer (im
jeweiligen Kultus-oder Wissenschaftsministerium)
- Zeugnisanerkennungsstelle der Sächsischen
Bildungsagentur, Regionalstelle Dresden , PF
23 91 20, 01111 Dresden, Tel.: 0351/8439-0 (Die 13 - 18
Uhr)
- Möglich ist auch eine direkte Bewerbung über die Arbeits-
und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen >
uni-assist (kostenpflichtig!).
Dort wird Ihr Zeugns im Zusammenhang mit Ihrer
Studienbewerbung ebenfalls geprüft und bewertet. Ist das
Zeugnis für den Hochschulzugang an der TU Dresden
ausreichend, werden Ihre Bewerberdaten an unsere Hochschule
zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Achtung! Bewerber
erhalten auf diesem Weg keinen offiziellen
Anerkennungsbescheid, der auch für andere Bewerbungszwecke
genutzt werden könnte!
Vorab können Sie sich überAnabin selbst
informieren, ob Ihr ausländischer Schulabschluss einer
deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht!
2. Weitere studiengangsbezogene
Studienvoraussetzungen (berufliche
Tätigkeit/Eignungsfeststellungsverfahren)
Für den Zugang zum Studium kann zusätzlich auch der Nachweis
einer berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit verlangt
werden, wenn der Studiengang dies erfordert. In künstlerischen
oder sprachwissenschaftlichen Studiengängen oder Fächern kann
der Nachweis über eine erfolgreich bestandene Eignungsprüfungen
gefordert sein. Die Anforderungen und speziellen
Bewerbungsfristen ergeben sich i.d.R. aus der jeweiligen
Studienordnung sowie aus der zugehörigen
Eignungsfeststellungsordnung. Welche Anforderungen gelten,
findet man unter dem betreffenden Studiengang im >
Studieninformationssystem
(SINS). In nachfolgender > Übersicht
sind alle diesebezüglichen
Eignungsfeststellungsverfahren zusammengefasst
aufgeführt.
3. Zulassungsbescheid in Nc-Studiengängen/Fächern
(Zulassung im Nc-Vergabeverfahren)
Für Studiengänge oder Fächer mit starker Bewerbernachfrage
können jährlich in der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung
Aufnahmekapazitäten festgelegt werden. Diese
Studiengänge werden auch als Numerus clausus (Nc)-
Studiengänge bezeichnet. Die Vergabe der verfügbaren
Studienplätze erfolgt gemäß Sächsischer
Studienplatz-vergabeordnung. In einigen Studiengängen können
die Fakultäten durch sogenannte Auswahlordnungen auch noch
weitere Auswahlkriterien festgelegt haben. Informationen
darüber, für welche Studiengänge ein Nc festgelegt wurde und
welche Unterlagen in diesen Fällen bis wann und wohin
einzureichen sind, erhält man auf den Studiengangsseiten im
>
SINS sowie aus unserer >
Übersicht über die speziellen Auswahlverfahren in
grundständigen Studiengängen. Weitere Hinweise zur
Durchführung der Auswahlverfahren sowie zu Grenzwerten
vergangener Vergabeverfahren findet man auf unserer
> Nc-Seite.
4. Deutschkenntnisse
Von Studienbewerbern, die ihre Hochschulzugangsberechtigung
nicht an einer deutschen Einrichtung erworben haben, wird der
Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verlangt (sprachliche
Studierfähigkeit), es sein denn, Sie wollen im Rahmen eines
Austauschprogramms (z.B. Erasmus) nur befristet an der TU
Dresden studieren. In der Regel werden ausreichende
Deutschkenntnisse durch folgende Prüfungen oder Zeugnisse
nachgewiesen:
- Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit
einem Gesamtergebnis von mindestens DSH 2,
- Test "Deutsch als Fremdsprache für Studienbewerbr"
(TestDaF) mit einem Gesamtergebnis von mindestes TestDaF 4 in
allen Teilprüfungen oder
- bestandene Deutschprüfung im Rahmen der
Feststellungsprüfung (FSP)
- "Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz -
Stuffe II" (DSH II)
- bestandene "Zentrale Oberstufenprüfung" (ZOP) des
Goethe-Institutus im In- oder Ausland
- "Kleines Deutsches Sprachdiplom" oder "Großes Deutsches
Sprachdiplom" vergeben vom Goethe-Institut im Auftrag der
Ludwig-Maximilians-Universität München
TestDaF kann in Dresden an nachfolgenden Einrichtungen
abgelegt werden. Informationen zur Prüfung und zu Terminen
finden Sie hier:
Goethe-Institut
Königsbrücker Str. 84
01099 Dresden, Deutschland
Tel.: +49 351 80 01 1-0
Fax: +49 351 80 01 1-10
Leitung: Robert Sobotta
dresden@goethe.de
TU Dresden
Professur DaF und transkulturelle Germanistik
Frau David/Frau Dr. Ott
Zeunerstr. 1b, Zi. 205
http://www.tu-dresden.de/sulifg/daf/home.htm
5. Weitere Studienvoraussetzungen für Bewerber mit
ausländischer Staatsbürgerschaft und ausländischer
Hochschulzugangsberechtigung
>
Link zum Akademischen Auslandsamt
6. Versagungsgründe für die Immatrikulation gemäß
§ 18 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG
Einem Studienbewerber
ist die Immatrikulation in einen Studiengang zu versagen,
wenn er
- keine Zugangsvoraussetzung zum Studium nach § 17
erfüllt,
- der Studiengang zulassungsbeschränkt und der
Studienbewerber nicht zugelassen ist,
- nicht nachweist, dass er krankenversichert oder von der
Krankenversicherungspflicht befreit ist,
- die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation
entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von
Gebühren oder Beiträgen nicht nachweist,
- bereits an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist
und ein Parallelstudium für das Studienziel nicht zweckmäßig
ist,
- eine für den Abschluss des gewählten Studienganges
erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
- im gewählten Studiengang oder einem Studiengang mit
gleicher fachlicher Ausrichtung an eine deutschen Hochschule
innerhalb von 4 Fachsemestern keinen in der Prüfungsordnung
vorgesehenen Leistungsnachweis erbracht hat,
- die Abschlussprüfung des Studienganges bereits bestanden
hat.
Einem Studienbewerber kann die Immatrikulation insbesondere
versagt werden, wenn er
- die für die Immatrikulation geltenden
Verfahrensvorschriften nicht einhält,
- nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unter
Betreuung steht,
- für bestimmte Fachsemester nicht eingeschrieben werden
kann,
- nicht die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweist,
- an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer
Studenten ernstlich gefährden könnte oder den Studienbetrieb
beeinträchtigt; zur Überprüfung kann die Vorlage eines
amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden,
- wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig
verurteilt worden ist, die Verurteilung noch der
unbeschränkten Auskunft unterliegt und nach Art der Straftat
eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu
befürchten ist
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Weitere Links für deutsche Studienbewerber und
ausländische Studienbewerber mit deutschem Abitur
(Bildungsinländer):
>
Link zur Bewerbung
>
Bewerbungsfristen
>
Studieninformationssystem (SINS- Überblick über alle
Studiengänge, deren Inhalte und Bewerbungsmodalitäten)