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Studienvoraussetzungen-grundständig

Welche Studienvoraussetzungen sind vor Aufnahme eines Studiums, das zu einem ersten Hochschulabschluss führt, zu erbringen?

Für Studiengänge, die zu einem ersten Hochschulabschluss führen (sogenannte grundständige Studiengänge mit Bachelor-, Diplom- oder Staatsexamensabschluss) müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Hochschulzugangsberechtigung (HZB)
   
Mögliche Hochschulzugangsberechtigungen, die in Deutschland oder an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, können sein:

  • Die allgemeine Hochschulreife (Abitur) berechtigt zum Studium in allen Studiengängen.
  • Die fachgebundene Hochschulreife berechtigt zum Studium bestimmter Studiengänge. I.d.R. sind auf dem Zeugnis die möglichen Studienrichtungen ausgewiesen.
  • Die Inhaber der nachfolgend genannten Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung verfügen nach einem Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll, über den allgemeinen Hochschulzugang:
  1. Meisterprüfung aufgrund einer Rechtsverordnung nach den §§ 45, 51a und 122 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2924) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (Nachweis erfolgt durch Meisterbrief),
  2. Fortbildungsabschluss auf der Grundlage einer Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 42 Handwerksordnung oder von Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG oder § 42a Handwerksordnung, sofern der Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst (Nachweis erfolgt durch Zeugnis oder Bescheinigung der Ausbildungsstelle),
  3. staatliches Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung – SchOffzAusbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2011 (BGBl. I S. 746) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (Nachweis erfolgt durch Zeugnis oder Bescheinigung der Ausbildungsstelle),
  4. Abschluss von Fachschulen entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 3. März 2010, Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Auflage, Neuwied, Luchterhand, 1982 – Loseblattsammlung), in der jeweils aktuellen Fassung (Nachweis erfolgt durch Zeugnisse oder Bescheinigung der Ausbildungsstelle),
  5. Abschluss aufgrund einer vergleichbaren landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe (Nachweis erfolgt durch Zeugnisse oder Bescheinigung der Ausbildungsstelle).

Das Formular zum Nachweis der Studienberechtigung gemäß Punkt 1 bis 5 finden Sie hier: > Nachweis der beruflichen Aufstiegsfortbildung sowie des Beratungsgespräches 

  • Mit erfolgreichem Abschluss der > Zugangsprüfung können Bewerber ohne Abitur aber mit einem Berufsabschluss und einer dreijährigen Beruftätigkeit im erlernten Beruf  die fach- und hochschulgebundene Hochschulzugangsberechtigung für die TU Dresden erwerben.
  • Beruflich Qualifizierte ohne allgemeine Hochschulzugangsberechtigung verfügen nach einem Studium von 2 Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, über die Hochschulzugangsberechtigung zum Zwecke des Weiterstudiums im gleichen oder entsprechenden Fach an allen Hochschulen nach § 1 Abs. 1 SächsHSFG. Studienbewerber ohne allgemeine Hochschulreife, die an einer Hochschule eine Zwischenprüfung (i.d.R. nur in Diplomstudiengängen möglich) bestanden haben, sind berechtigt das Studium in einem Studiengang mit gleicher fachlicher Ausrichtung an einer Hochschule der gleichen Hochschulart aufzunehmen.
  • Achtung!
    Die Fachhochschulreife (auch Fachabitur genannt) ist keine fachgebundene Hochschulreife und berechtigt damit nicht zum Studium an einer universitären Einrichtung im Freistaat Sachsen. Mit der Fachhochschulreife kann in Sachsen nur an Fachhochschulen ein Studium aufgenommen werden.

Für Bewerber mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen gilt Folgendes:

Studienbewerber, die eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, müssen Ihr Zeugnis für Bewerbungszwecke in Deuschland anerkennen lassen und eine Durchschnittsnote berechnen lassen. Die Anerkennung kann unter Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie des Zeugnisses sowie einer von einem vereidigten Übersetzer erstellten Übersetzung kostenpflichtig bei folgenden Gutachterstellen beantragt werden:

  • Zeugnisanerkennungsstellen einzelner Bundesländer (im jeweiligen Kultus-oder Wissenschaftsministerium)
  • Zeugnisanerkennungsstelle der Sächsischen Bildungsagentur, Regionalstelle Dresden , PF 23 91 20, 01111 Dresden, Tel.: 0351/8439-0 (Die 13 - 18 Uhr)
  • Möglich ist auch eine direkte Bewerbung über die Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen > uni-assist (kostenpflichtig!).  Dort wird Ihr Zeugns im Zusammenhang mit  Ihrer Studienbewerbung ebenfalls geprüft und bewertet. Ist das Zeugnis für den Hochschulzugang an der TU Dresden ausreichend, werden Ihre Bewerberdaten an unsere Hochschule zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Achtung! Bewerber erhalten auf diesem Weg keinen offiziellen Anerkennungsbescheid, der auch für andere Bewerbungszwecke genutzt werden könnte!


Vorab können Sie sich überAnabin selbst informieren, ob Ihr ausländischer Schulabschluss einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht!

2. Weitere studiengangsbezogene Studienvoraussetzungen (berufliche Tätigkeit/Eignungsfeststellungsverfahren)

Für den Zugang zum Studium kann zusätzlich auch der Nachweis einer berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit verlangt werden, wenn der Studiengang dies erfordert. In künstlerischen oder sprachwissenschaftlichen Studiengängen oder Fächern kann der Nachweis über eine erfolgreich bestandene Eignungsprüfungen gefordert sein. Die Anforderungen und speziellen Bewerbungsfristen ergeben sich i.d.R. aus der jeweiligen Studienordnung sowie aus der zugehörigen Eignungsfeststellungsordnung. Welche Anforderungen gelten, findet man unter dem betreffenden Studiengang im > Studieninformationssystem (SINS). In nachfolgender > Übersicht sind alle diesebezüglichen Eignungsfeststellungsverfahren zusammengefasst aufgeführt.

3. Zulassungsbescheid in Nc-Studiengängen/Fächern (Zulassung im Nc-Vergabeverfahren)

Für Studiengänge oder Fächer mit starker Bewerbernachfrage können jährlich in der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung Aufnahmekapazitäten festgelegt werden.  Diese Studiengänge werden auch als Numerus clausus (Nc)- Studiengänge bezeichnet. Die Vergabe der verfügbaren Studienplätze erfolgt gemäß Sächsischer Studienplatz-vergabeordnung. In einigen Studiengängen können die Fakultäten durch sogenannte Auswahlordnungen auch noch weitere Auswahlkriterien festgelegt haben. Informationen darüber, für welche Studiengänge ein Nc festgelegt wurde und welche Unterlagen in diesen Fällen bis wann und wohin einzureichen sind, erhält man auf den Studiengangsseiten im > SINS sowie aus unserer > Übersicht über die speziellen Auswahlverfahren in grundständigen Studiengängen. Weitere Hinweise zur Durchführung der Auswahlverfahren sowie zu Grenzwerten vergangener Vergabeverfahren findet man auf unserer > Nc-Seite.

4. Deutschkenntnisse

Von Studienbewerbern, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschen Einrichtung erworben haben, wird der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verlangt (sprachliche Studierfähigkeit), es sein denn, Sie wollen im Rahmen eines Austauschprogramms (z.B. Erasmus) nur befristet an der TU Dresden studieren. In der Regel werden ausreichende Deutschkenntnisse durch folgende Prüfungen oder Zeugnisse nachgewiesen:

  • Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit einem Gesamtergebnis von mindestens DSH 2,
  • Test "Deutsch als Fremdsprache für Studienbewerbr" (TestDaF) mit einem Gesamtergebnis von mindestes TestDaF 4 in allen Teilprüfungen oder
  • bestandene Deutschprüfung im Rahmen der Feststellungsprüfung (FSP)
  • "Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Stuffe II" (DSH II)
  • bestandene "Zentrale Oberstufenprüfung" (ZOP) des Goethe-Institutus im In- oder Ausland
  • "Kleines Deutsches Sprachdiplom" oder "Großes Deutsches Sprachdiplom" vergeben vom Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilians-Universität München

TestDaF kann in Dresden an nachfolgenden Einrichtungen abgelegt werden. Informationen zur Prüfung und zu Terminen finden Sie hier:

Goethe-Institut
Königsbrücker Str. 84
01099 Dresden, Deutschland
Tel.: +49 351 80 01 1-0
Fax: +49 351 80 01 1-10
Leitung: Robert Sobotta
dresden@goethe.de

TU Dresden
Professur DaF und transkulturelle Germanistik
Frau David/Frau Dr. Ott
Zeunerstr. 1b, Zi. 205
http://www.tu-dresden.de/sulifg/daf/home.htm

5. Weitere Studienvoraussetzungen für Bewerber mit ausländischer Staatsbürgerschaft und ausländischer Hochschulzugangsberechtigung

> Link zum Akademischen Auslandsamt

6. Versagungsgründe für die Immatrikulation gemäß § 18 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG

Einem Studienbewerber ist die Immatrikulation in einen Studiengang zu versagen, wenn er

  1. keine Zugangsvoraussetzung zum Studium nach § 17 erfüllt,
  2. der Studiengang zulassungsbeschränkt und der Studienbewerber nicht zugelassen ist,
  3. nicht nachweist, dass er krankenversichert oder von der Krankenversicherungspflicht befreit ist,
  4. die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweist,
  5. bereits an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und ein Parallelstudium für das Studienziel nicht zweckmäßig ist,
  6. eine für den Abschluss des gewählten Studienganges erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
  7. im gewählten Studiengang oder einem Studiengang mit gleicher fachlicher Ausrichtung an eine deutschen Hochschule innerhalb von 4 Fachsemestern keinen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erbracht hat,
  8. die Abschlussprüfung des Studienganges bereits bestanden hat.

Einem Studienbewerber kann die Immatrikulation insbesondere versagt werden, wenn er

  1. die für die Immatrikulation geltenden Verfahrensvorschriften nicht einhält,
  2. nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Betreuung steht,
  3. für bestimmte Fachsemester nicht eingeschrieben werden kann,
  4. nicht die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweist,
  5. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer Studenten ernstlich gefährden könnte oder den Studienbetrieb beeinträchtigt; zur Überprüfung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden,
  6. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, die Verurteilung noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und nach Art der Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu befürchten ist


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Weitere Links für deutsche Studienbewerber und ausländische Studienbewerber mit deutschem Abitur (Bildungsinländer):

> Link zur Bewerbung

> Bewerbungsfristen

> Studieninformationssystem (SINS- Überblick über alle Studiengänge, deren Inhalte und Bewerbungsmodalitäten)


Stand: 21.03.2013 11:08
Autor: Immatrikulationsamt

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