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Numerus clausus

Für Studiengänge oder Studienfächer kann ein Numerus clausus (=Zulassungsbeschränkung) festgelegt werden, wenn die zu erwartende Bewerberanzahl die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt und ein ordnungsgemäßes Studium ohne Zulassungsbeschränkung nicht mehr abgesichert werden kann.  

Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze in sogenannten Nc-Studiengängen oder Nc-Studienfächern wird jährlich in der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung festgesetzt. Die Auswahlverfahren für die Vergabe der Studienplätze im 1. Fachsemester erfolgt in allen Studiengängen, die zu einem ersten Hochschulabschluss führen (=grundständige Studiengänge) nach den Regelungen des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes und der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung. Hinweise zum Auswahlverfahren findet man auf folgenden Seiten:

- Hinweise zum Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen

- Hinweise zum Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Master-Studiengängen 

Die Ergebnisse der letzten Auswahlverfahren in grundständigen und weiterführenden Nc-Studiengängen können auf folgenden Seiten nachgelesen werden:

            - Wintersemester 2012/2013 

            - Wintersemester 2011/2012 

            - Wintersemester 2010/2011

Die Ergebnisse der Auswahlverfahren in bundesweiten Nc-Studiengängen Medizin, Zahnmedizin und Psychologie der letzten Jahre können auf der Seite der Stiftung für Hochschulzulassung nachgelesen werden:

www.hochschulstart.de        (Tabellen mit den NC-Grenzwerten der letzten Semester finden Sie auf der genannten Seite im Downloadbereich).



 

Stand: 18.09.2012 14:11
Autor: Immatrikulationsamt

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