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Rückmeldung zum Semester

Link zu den aktuellen Rückmeldefristen und Beitragshöhen    

[Gesetzliche Grundlage]
[Rückmeldung - Was versteht man darunter?]
[Rückmeldung oder Beurlaubung?]
[Wo und wie erhält man Informationen über die Beitragshöhe und die Fristen?]
[Was ist bei der Überweisung des Semesterbeitrages zu beachten?]
[Wann erhält man den neuen Semesterbogen (Studentenausweis, etc.)?]
[Ab wann ist eine verspätete Rückmeldung gebührenpflichtig?]
[Hat ein Wechsel der Krankenkasse Auswirkungen auf die Rückmeldung?]
[Wann und bei wem kann ein Antrag auf Rückerstattung des Semesterbeitrages gestellt werden?]

 

Gesetzliche Grundlage

Gemäß § 11 Immatrikulationsordnung der TU Dresden (ImmaO)  muss sich jeder Student zu jedem Semester form- und fristgerecht zum Weiterstudium zurückmelden. Sofern der Studierende dieser Pflicht nicht nachkommt, ist er gemäß § 13 ImmaO vom Studium zu exmatrikulieren.

 

Rückmeldung - Was versteht man darunter?

Unter Rückmeldung versteht man die fristgerechte Überweisung des fälligen Semesterbeitrages. Grundlage für die Erhebung des Semesterbeitrages sind die Beitragsordnungen des Studentenwerkes Dresden und des Studentenrates der TU Dresden. Die Beitragsordnungen unterliegen einer ständigen Änderung, so dass der aktuell zu entrichtende Semesterbeitrag immer erst zu Beginn der jeweiligen Rückmeldefrist zu erfahren ist.

Studenten, die an der TU Dresden als Nebenhörer immatrikuliert sind, müssen keinen Semesterbeitrag entrichten sondern nur den Meldebogen für Nebenhörer zusammen mit einer aktuellen Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule einreichen, an eine Immatrikulation als Haupthörer vorliegt.

 

Rückmeldung oder Beurlaubung?

Sofern ein Student gemäß § 12 ImmaO einen wichtigen Beurlaubungsgrund vorweisen kann, um sich für das kommende Semester vom Studium beurlauben zu lassen, ist anstatt der Rückmeldung ein Antrag auf Beurlaubung einzureichen. Damit verbunden ist ggf. ein geringerer Semesterbeitrag zu entrichten. Weitere Informationen zur Beurlaubung findet man hier.

 

Wo und wie erhält man Informationen über die Beitragshöhe und die Fristen?

Jeder Studierende hat die Pflicht, sich über die aktuelle Beitragshöhe selbst zu informieren. Der Semesterbogen des vorangegangenen Semesters enthält dafür die entsprechende Aufforderung. Die aktuelle Beitragshöhe erfährt man zu Beginn der Rückmeldefrist über das Internet, über Aushänge im Immatrikulationsamt und in den Prüfungsämtern oder durch eine Rundmail vom Immatrikulationsamt, sofern eine E-Mail-Adresse der TU Dresden genutzt wird. Die Fristen für die Auslösung der Rückmeldung (Überweisung) sind gemäß § 11 Abs. 2 ImmaO folgende:

  • zum Wintersemester: 1. Juli bis 5. September
  • zum Sommersemester: 15. Januar bis 5. März

 

Was ist bei der Überweisung des Semesterbeitrages zu beachten?

Für die Rückmeldung ist möglichst das bereits vorbereitete Einzahlungsformular vom letzten Semesterbogen zu verwenden. So entstehen nur sehr selten Fehlbuchungen! Sollte dieses Überweisungsformular nicht mehr vorhanden sein, sind hier die erforderlichen Angaben für die Überweisung nochmals aufgeführt:

  • Empfänger: Hauptkasse Dresden
  • Kreditinstitut: Ostsächsische Sparkasse Dresden
  • Kontonummer: 3155825005
  • Bankleitzahl: 85050300
  • Verwendungszweck: 709502024608,Matrikelnr:....,TUD,WS......oder SS......
  • Einzahler: Name der Studentin/ des Studenten: ......

Bei Überweisungen aus EU-Ländern benötigen Sie außerdem folgende Angaben:

  • IBAN:  DE09 8505 0300 3155 8250 05
  • BIC:    OSDD DE 81 XXX

Bei Überweisungen aus dem Ausland fallen mitunter Bearbeitungsgebühren an, die i.d.R. vom  Überweisungsbetrag abgezogen werden. Bitte informieren Sie sich vorher bei der Bank! Achtung! Bei Bareinzahlungen in der Sparkasse muss ab sofort der Pass oder Personalausweis vorgelegt werden!

 

Wann erhält man den neuen Semesterbogen (Studentenausweis, etc.)?

Für das Wintersemester beginnt der Versand der Semesterbögen im August, für das Sommersemester im Februar. Es ist zu beachten, dass die Rückmeldung als vollzogen gilt, wenn der Semesterbeitrag auf dem Konto der zuständigen Hauptkasse verbucht worden ist. Vom Tag der Auslösung der Überweisung bis zum Tag der Verbuchung auf dem Konto der TUD können 2 bis 7 Tage vergehen!

Für den Druck und den Versand der Semesterbögen während der Hauptrückmeldezeit benötigt das Imma-Amt dann noch zwei bis drei Wochen. In dieser Zeit wird gebeten, von Nachfragen hinsichtlich der Zustellung des Semesterbogens abzusehen, da dadurch der Versand in der Regel nicht beschleunigt wird.

Der Semesterbogen wird in jedem Fall postalisch zugestellt. Es muss durch den Studierenden abgesichert sein, dass dem Imma-Amt/Auslandsamt die aktuelle Postanschrift vor Auslösung der Überweisung mitgeteilt wird. Eine Anschriftenänderung kann über eine Selbstbedienungsfunktion im Internet  von jedem Studenten selbst vorgenommen werden. Bitte beachten, dass die Semesterbögen auch über Post Modern zugestellt werden. Nachsendeaufträge bei der Deutschen Post haben in diesen Fällen oftmals nicht den gewünschten Effekt.

Eine persönliche Abholung des neuen Semesterbogens ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich.

 

Ab wann ist eine verspätete Rückmeldung gebührenpflichtig?

Eine verspätete Rückmeldung ist gebührenpflichtig! Im Rahmen der Gebührensätze des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in Verbindung mit § 11 Abs. 3 ImmaO wurde festgelegt, dass eine Gebühr in Höhe von 15,00 EUR zu entrichten ist, wenn der vollständige Semesterbeitrag nicht bis zum Ende der ersten Vorlesungswoche auf dem Konto der Hauptkasse verbucht wurde. Die Gebühr ist ebenfalls fällig, wenn der Student anderen mit der Rückmeldung in Verbindung anstehenden Pflichten nicht fristgemäß nachgekommen ist.

 

Hat ein Wechsel der Krankenkasse Auswirkungen auf die Rückmeldung?

Wechselt der Student oder der Familienangehörige, bei dem eine Mitversicherung vorliegt, die Krankenkasse, muss dem Immatrikulationsamt durch den betreffenden Studenten umgehend eine neue Krankenversicherungsbescheinigung (Dreifachformular!) zugestellt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichtvorlage der neuen Krankenversicherungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 7 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nr. 3 ImmaO zur vorzeitigen Exmatrikulation von Amts wegen führen kann bzw. die Rückmeldung zum Semester damit nicht zustande kommt.

Weitere Hinweise zur studentischen Krankenversicherung findet man hier.

WANN UND BEI WEM KANN EIN ANTRAG AUF RÜCKERSTATTUNG DES SEMESTERBEITRAGES GESTELLT WERDEN?

Anträge auf Rückerstattung des Semesterbeitrages können beim Immatrikulationsamt eingereicht werden,

  • wenn vor Semesterbeginn die Exmatrikulation erfolgt und bereits der Semesterbeitrag für das künftige Semester eingezahlt wurde,
  • wenn zuviel eingezahlt wurde,
  • wenn Studienanfänger vor Semesterbeginn vom Studium zurücktreten, aber bereits ihren Semesterbeitrag überwiesen haben

Eine Rückerstattung kann nur erfolgen, wenn alle auf dem Antrag auf Rückerstattung des Semesterbeitrages geforderten Angaben vollständig eingetragen wurden und die dazu geforderten Anlagen beiliegen. Der Antrag kann nur vom Studenten selbst gestellt werden!

Anträge auf Rückerstattung nach Semesterbeginn sind direkt beim Studentenrat und Studentenwerk Dresden zu stellen.  Inwiefern  diese Anträge dann noch genehmigt werden, richtet sich nach den Bestimmungen in den betreffenden Beitragsordnungen.

Stand: 05.03.2013 09:58
Autor: Immatrikulationsamt

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