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Deutsch
Nachweis der Krankenversicherung Information zum Nachweis einer
Krankenversicherung bei Aufnahme eines
Hochschulstudiums Gesetzliche GrundlageJeder Bewerber, der sich an einer Hochschule innerhalb der
BRD immatrikulieren möchte, unterliegt nach SGB V, § 5 Abs. 1
Nr. 9 der Krankenversicherungspflicht. Das Sächsisches Hochschulgesetz
schreibt deshalb im § 18 Abs. 2 Nr. 3 vor, dass
die Immatrikulation zu versagen ist, wenn der Student nicht
nachweist, dass er krankenversichert ist oder von der
gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Weiteres ist
geregelt in: Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch - Gesetzliche
Krankenversicherung (SGB V),
Studentenkrankenversicherungsmeldeverordnung
(SKV-MV) Welcher Studierende muss der Hochschule zu Studienbeginn keine Kranken-versicherungsbescheinigung vorlegen?Wer bereits das 30. Lebensjahr vollendet hat oder schon 14 Fachsemester an einer deutschen Hochschule immatrikuliert war, muss keinen Nachweis über eine Krankenversicherung erbringen. Wer stellt die Krankenversicherungsbescheinigung aus?Diese Bescheinigung ist bei der gesetzlichen Krankenkasse anzufordern, bei der die künftige Studentin/der künftige Student, als Mitglied oder Familienangehöriger versichert ist oder bei Studienbeginn versichert sein wird. Wenn künftige Studenten privat versichert oder bei Familienangehörigen privat mitversichert sind, müssen sie sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse von der Versicherungspflicht befreien lassen (Befreiungsbescheinigung). Die Befreiung wird i.d.R. von der Krankenkasse vorgenommen, bei der zuletzt eine gesetzliche Krankenversicherung bestand. Falls man noch nie in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, nehmen auch andere gesetzliche Krankenkassen die Befreiung vor (z.B. AOK). Bescheinigungen über Versicherungen in privaten Krankenkassen nimmt die Universität nicht entgegen. Welche Angaben muss die Krankenversicherungsbescheinigung enthalten?Jeder zugelassene Studienbewerber muss zur Immatrikulation durch die Krankenversicherungsbescheinigung nachweisen, dass er
ist, sofern er nicht das 30. Lebensjahr vollendet oder bereits 14 Fachsemester an Hochschulen studiert hat. Diese Bescheinigung wird von den gesetzlichen Krankenkassen i.d.R. in dreifacher Ausführung erstellt. Alle drei Formulare sind der Hochschule zu übergeben, wenn man im Zusammenhang mit der Immatrikulation dazu aufgefordert wird. Der zukünftige Student sollte unbedingt darauf achten, dass insbesondere auf dem ersten Formular:
Es ist zu beachten, dass die Vorlage von Chipkarten oder Kopien derselben sowie Bescheinigungen von privaten Krankenkassen von der Hochschule nicht akzeptiert werden. Das zweite und dritte Formular dient der Hochschule gemäß SKV-MV zur Meldung der Immatrikulation bzw. künftigen Exmatrikulation an die Krankenkasse. Was ist zu beachten, wenn während des Studiums die Krankenkasse gewechselt wird?Wechselt der Student oder der Familienangehörige, bei dem eine Mitversicherung vorliegt, die Krankenkasse, muss dem Immatrikulationsamt durch den betreffenden Studenten umgehend eine neue Krankenversicherungsbescheinigung (Dreifachformular!) zugestellt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichtvorlage der neuen Krankenversicherungsbescheinigung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Nr. 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 10.12.2008 zur vorzeitigen Exmatrikulation von Amts wegen führen kann. Ebenso kann durch die Hochschule die Exmatrikulation eingeleitet werden, wenn der betreffende Student seinen Verpflichtungen gegenüber der Krankenkasse nicht nachkommt (z.B. Zahlung der Versicherungsbeiträge). Wie verhält es sich mit der Krankenversicherung bei beurlaubten Studenten?Beurlaubte Studenten bleiben gesetzlich krankenversichert,
auch wenn bei einem Auslandsaufenthalt eine zusätzliche
Krankenversicherung abgeschlossen wird. Was geschieht nach der Exmatrikulation?Die Exmatrikulation ist der Krankenkasse zu melden. Über den weitergehenden Krankenversicherungsschutz berät die Krankenkasse. |
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