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Nachweis der Krankenversicherung

 Information zum Nachweis einer Krankenversicherung bei Aufnahme eines Hochschulstudiums

[Gesetzliche Grundlage]
[Welcher Studierende muss der Hochschule zu Studienbeginn keine Krankenversicherungsbescheinigung vorlegen?]
[Wer stellt die Krankenversicherungsbescheinigung aus?]
[Welche Angaben muss die Krankenversicherungsbescheinigung enthalten?]
[Was ist zu beachten, wenn während des Studiums die Krankenkasse gewechselt wird?]
[Wie verhält es sich mit der Krankenversicherung bei beurlaubten Studenten?]
[Was geschieht nach der Exmatrikulation?]
Hinweise für ausländische Studenten

 

Gesetzliche Grundlage

Jeder Bewerber, der sich an einer Hochschule innerhalb der BRD immatrikulieren möchte, unterliegt nach SGB V, § 5 Abs. 1 Nr. 9 der Krankenversicherungspflicht. Das Sächsisches Hochschulgesetz  schreibt deshalb im § 18 Abs. 2 Nr. 3 vor, dass die Immatrikulation zu versagen ist, wenn der Student nicht nachweist, dass er krankenversichert ist oder von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Weiteres ist geregelt in: Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), Studentenkrankenversicherungsmeldeverordnung (SKV-MV)

 

Welcher Studierende muss der Hochschule zu Studienbeginn keine Kranken-versicherungsbescheinigung vorlegen?

Wer bereits das 30. Lebensjahr vollendet hat oder schon 14 Fachsemester an einer deutschen Hochschule immatrikuliert war, muss keinen Nachweis über eine Krankenversicherung erbringen.

 

Wer stellt die Krankenversicherungsbescheinigung aus?

Diese Bescheinigung ist bei der gesetzlichen Krankenkasse anzufordern, bei der die künftige Studentin/der künftige Student, als Mitglied oder Familienangehöriger versichert ist oder bei Studienbeginn versichert sein wird.

Wenn künftige Studenten privat versichert oder bei Familienangehörigen privat mitversichert sind, müssen sie sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse von der Versicherungspflicht befreien lassen (Befreiungsbescheinigung). Die Befreiung wird i.d.R. von der Krankenkasse vorgenommen, bei der zuletzt eine gesetzliche Krankenversicherung bestand. Falls man noch nie in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, nehmen auch andere gesetzliche Krankenkassen die Befreiung vor (z.B. AOK). Bescheinigungen über Versicherungen in privaten Krankenkassen nimmt die Universität nicht entgegen.

 

Welche Angaben muss die Krankenversicherungsbescheinigung enthalten?

Jeder zugelassene Studienbewerber muss zur Immatrikulation durch die Krankenversicherungsbescheinigung nachweisen, dass er

  • versichert,
  • versicherungsfrei,
  • von der Versicherungspflicht befreit oder
  • nicht versicherungspflichtig

ist, sofern er nicht das 30. Lebensjahr vollendet oder bereits 14 Fachsemester an Hochschulen studiert hat.

Diese Bescheinigung wird von den gesetzlichen Krankenkassen i.d.R. in dreifacher Ausführung erstellt. Alle drei Formulare sind der Hochschule zu übergeben, wenn man im Zusammenhang mit der Immatrikulation dazu aufgefordert wird. Der zukünftige Student sollte unbedingt darauf achten, dass insbesondere auf dem ersten Formular:

  • seine persönlichen Angaben (Name, Geb.-Datum, Anschrift)
  • die Krankenversicherungsnummer,
  • die Betriebsnummer sowie
  • die Anschrift der Krankenkasse enthalten sind.

Es ist zu beachten, dass die Vorlage von Chipkarten oder Kopien derselben sowie Bescheinigungen von privaten Krankenkassen von der Hochschule nicht akzeptiert werden.

Das zweite und dritte Formular dient der Hochschule gemäß SKV-MV zur Meldung der Immatrikulation bzw. künftigen Exmatrikulation an die Krankenkasse.

 

Was ist zu beachten, wenn während des Studiums die Krankenkasse gewechselt wird?

Wechselt der Student oder der Familienangehörige, bei dem eine Mitversicherung vorliegt, die Krankenkasse, muss dem Immatrikulationsamt durch den betreffenden Studenten umgehend eine neue Krankenversicherungsbescheinigung (Dreifachformular!) zugestellt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichtvorlage der neuen Krankenversicherungsbescheinigung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Nr. 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 10.12.2008 zur vorzeitigen Exmatrikulation von Amts wegen führen kann.

Ebenso kann durch die Hochschule die Exmatrikulation eingeleitet werden, wenn der betreffende Student seinen Verpflichtungen gegenüber der Krankenkasse nicht nachkommt (z.B. Zahlung der Versicherungsbeiträge).

 

Wie verhält es sich mit der Krankenversicherung bei beurlaubten Studenten?

Beurlaubte Studenten bleiben gesetzlich krankenversichert, auch wenn bei einem Auslandsaufenthalt eine zusätzliche Krankenversicherung abgeschlossen wird.

 

Was geschieht nach der Exmatrikulation?

Die Exmatrikulation ist der Krankenkasse zu melden. Über den weitergehenden Krankenversicherungsschutz berät die Krankenkasse.

Last modified: 19.05.2011 09:37
Author: Immatrikulationsamt

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