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Exmatrikulation

[Gesetzliche Grundlage]
[Exmatrikulation auf Antrag des Studenten]
[Exmatrikulation von Amts wegen]
[Studiengangwechsel]

Exmatrikulationsantrag 

weitere Informationslinks:

Wichtige Hinweise für Absolventen
Wichtige Hinweise für Studienabbrecher

 

Gesetzliche Grundlage

§ 13 Immatrikulationsordnung der TU Dresden (ImmaO) 

Exmatrikulation auf Antrag des Studenten

Sofern Sie Ihr Studium an der TU Dresden beenden oder abbrechen möchten, können Sie sich durch Zusendung oder Einreichung eines Exmatrikulationsantrages vom Studium exmatrikulieren lassen. Das Formular liegt aber auch im Immatrikulationsamt aus. Es ist zu beachten, dass für einen Studiengangswechsel innerhalb der TU Dresden kein Exmatrikulationsantrag eingereicht werden muss.

Bei gewünschter postalischer Zustellung der Exmatrikulations- und Rentenversicherungsbescheinigung bitten wir darum, einen an Sie adressierten und ausreichend frankierten Rückumschlag beizulegen.

Bei Angabe des Exmatrikulationsdatums ist auf Folgendes zu achten:

  • Es ist nicht möglich, sich rückwirkend exmatrikulieren zu lassen.
  • Bei Wechsel der Hochschule ist es sinnvoll, sich zum Ende des laufenden Semesters exmatrikulieren zu lassen, damit aus versicherungsrechtlicher Sicht der nahtlose Übgang zur nächsten Hochschule gewährleistet ist.
  • Studenten, die sich zum Semesterende exmatrikulieren lassen wollen, aber zu Beginn des neuen Semesters noch den letzten Teil der Abschlussprüfung (Diplomverteidigung etc.) absolvieren müssen, wird empfohlen, sich nochmals für das neue Semester zurückzumelden, da die studentische Unfallversicherung nur wirksam wird, wenn eine Einschreibung zum Zeitpunkt der letzten Prüfungen nachgewiesen werden kann. Ggf. regelt die Prüfungsordnung, dass eine Einschreibung Voraussetzung für das Ablegen der letzten Prüfung ist. Im Übrigen erstattet der Studentenrat den Beitrag für das Semesterticket anteilmäßig zurück, wenn die Exmatrikulation während des Semesters erfolgt. Anträge erhalten Sie beim Studentenrat oder über das Internet unter http://www.stura.tu-dresden.de/webfm_send/476 

 

Exmatrikulation von Amts wegen

Studenten, die gemäß § 13 Abs. 2 und 3 ImmaO vom Studium exmatrikuliert werden müssen, erhalten vom Immatrikulationsamt/Auslandsamt der TU Dresden einen Exmatrikulationsbescheid. Die Exmatrikulation wird i.d.R. zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Im Zusammenhang mit der Exmatrikulation erhält jeder exmatrikulierte Student eine Exmatrikulations- sowie eine Rentenversicherungsbescheinigung.

Gründe für die Exmatrikulation von Amts wegen können u.a. sein:

  • Der Student hat die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden und ist nicht in einem anderen Studiengang immatrikuliert.
  • Der Student hat eine Abschlussprüfung oder einen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis, der für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlich ist, endgültig nicht bestanden und ist nicht in einem anderen Studiengang immatrikuliert.
  • Der Student hat die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt.
  • Der Student hat sich nicht gemäß § 11 ImmaO zurückgemeldet.
  • Es liegen Tatsachen vor, die zur Versagung der Immatrikulation geführt hätten.
  • Der Student hat das Studium in einem Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufgenommen.

Exmatrikulationen von Amts wegen werden i.d.R. erst dann durchgeführt, wenn das Immatrikulations- bzw. Akad. Auslandsamt eine Mitteilung vom zuständigen Prüfungsamt über o.g. Sachverhalt erhält. Rückwirkende Exmatrikulationen werden nicht durchgeführt, es sei denn, der Student hat sich zum neuen Semester nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet. In diesem Fall wird die Exmatrikulation rückwirkend zum Ende des vorhergehenden Semesters ausgelöst.

 

Studiengangswechsel (AnschlusSstudium)

Studenten,

  • die ihr Studium erfolgreich beendet haben und ein Zweitstudium bzw. ein Aufbaustudium anschließen möchten,
  • die aus persönlichen Gründen ihren Studiengang bzw. ein Fach wechseln möchten,
  • die aufgrund einer endgültig nicht bestandenen Prüfung den Prüfungsanspruch im gegenwärtigen Studiengang verloren haben und deshalb wechseln wollen

müssen sich über die Online-Bewerbung neu für den gewünschten Nachfolgestudiengang bewerben. Eine Exmatrikulation ist in diesem Fall nicht notwendig.

Last modified: 04.01.2013 13:24
Author: Immatrikulationsamt

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