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Beurlaubung vom Studium

[Gesetzliche Grundlage]
[Was muss vor Beantragung eines Urlaubssemesters unbedingt beachtet werden?]
[Wie und wann kann eine Beurlaubung beantragt werden? Wie hoch ist der fällige Semesterbeitrag?]
[Wie lange kann man sich maximal beurlauben lassen?]
[Welche Beurlaubungsgründe werden akzeptiert?]
[Welche Rechte und Pflichten habe ich während der Beurlaubung?]
[Wie erfahre ich, ob mein Urlaubsantrag genehmigt wurde?]
[Wie verhält es sich mit der Krankenversicherung während einer Beurlaubung?]
[Weitere Fragen]

 

Gesetzliche Grundlage


Jede Studentin und jeder Student hat die Möglichkeit, sich gemäß § 12  Immatrikulationsordnung der TU Dresden (ImmaO) aus wichtigem Grund vom Studium befristet beurlauben zu lassen.

 

Was muss vor Beantragung eines UrlaubssemesterS unbedingt beachtet werden?

Bei Inanspruchnahme einer Beurlaubung vom Studium ist darauf zu achten, dass bei Nichteinhaltung bestimmter Regelungen in der Prüfungsordnung ggf. der Prüfungsanspruch verloren geht. Bitte informieren Sie sich über die Regelungen in Ihrer Prüfungsordnung im zuständigen Prüfungsamt!

Alle betreffenden Studenten sollten vor Beantragung einer Beurlaubung, sofern entsprechende Ansprüche bestehen, mit dem BAföG-Amt sowie mit der Kindergeldstelle Kontakt aufnehmen, da BAföG bzw. Kindergeld i.d.R. nicht im Beurlaubungssemester gezahlt werden.

 

Wie und wann kann eine Beurlaubung beantragt werden?
Wie hoch ist der fällige Semesterbeitrag?

Beurlaubungen sind im Rückmeldezeitraum (1.7. bis 5.9. für das Wintersemester und 15.1. bis 5.3. für das Sommersemester) im Imma-Amt bzw. im Auslandsamt für das jeweils kommende Semester zu beantragen. Ist dem Studenten bis zum Ende der Rückmeldefrist noch unklar, ob eine Beurlaubung tatsächlich beantragt werden soll, muss zunächst die Rückmeldung durch Überweisung des Semesterbeitrages ausgelöst werden. Bei Genehmigung erfolgt ein Austausch des Semesterbogens.

Sofern eine Beurlaubung für ein weiteres Semester gewünscht wird, muss erneut ein Beurlaubungsantrag innerhalb der jeweiligen Rückmeldefrist eingereicht werden. Das aktuelle Antragsformular erhält man unter oben angeführtem Link. Beim Ausfüllen bitte immer die aktuelle Postanschrift angeben!

Die Beantragung erfolgt indem das entsprechende Antragsformular zusammen mit einer formlosen Begründung und geeigneten Nachweisen (z.B. Praktikumsvertrag, Zulassung zum Auslandsstudium, Einberufungsbescheid, ärztliches Attest, Geburtsurkunde des Kindes etc.) im Imma-Amt/Auslandsamt eingereicht werden. Die Überweisung des Semesterbeitrages gemäß der aktuellen Informationen zur Rückmeldung muss parallel zur Abgabe des Antrages ausgelöst werden. Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass der geforderte Semesterbeitrag innerhalb der Rückmeldefrist auf dem Konto der TUD verbucht wird. Im Fall einer Nichtgenehmigung des Beurlaubungsantrages erhält der Student darüber einen Bescheid und kann falls erforderlich innerhalb einer neuen Frist den Differenzbetrag überweisen.

Die rückwirkende Beantragung einer Beurlaubung für bereits absolvierte Fachsemester, in denen eine Rückmeldung vorlag,  ist nicht möglich. 

 

Wie lange kann man sich maximal beurlauben lassen?

Gemäß § 12 Abs. 3 ImmaO soll die Zeit der Beurlaubung 2 Semester nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Beurlaubungen zum Zwecke eines Studienaufenthaltes im Ausland sowie für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfrist oder der Elternzeit entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen für Arbeitnehmer. Ebenso werden Fristüberschreitungen, die der Student nicht zu vertreten hat, gemäß § 10 Abs. 3 ImmaO nicht auf die Berechnung der Zeiten für Beurlaubungen angerechnet.

 

Welche Beurlaubungsgründe werden akzeptiert?

Zur Beantragung einer Beurlaubung müssen wichtige Gründe nachgewiesen werden. Als wichtiger Grund gelten Umstände, die das Studium zeitweilig ergheblich beeinträchtigen und vom Studierenden nicht zu vertreten sind oder die einer Förderung des Studiums dienen. Dies sind insbesondere:

  1. eigene Krankheit des Studierenden, durch die er an der ordnungsgemäßen Durchführung seines Studiums während eines gesamten Semesters oder jedenfalls in einem Umfang gehindert ist, der einem vollständigen Ausfall des Studiums während des betroffenen Semesters gleich kommt; ausgeschlossen sind Erkankungen, die dauerhaft bestehen,
  2. gesetzlicher Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit,
  3. Betreuung eines eigenen Kindes bis zu dessen 14. Lebensjahr, sofern nicht bereits eine Beurlaubung nach Nr. 2 vorliegt,
  4. ein dem Studium dienendes Praktikum,
  5. Studienaufenthalt im Ausland.

Mehr als zwei Urlaubssemester werden nach § 12 Abs. 3 SächsHSFG insbesondere folgenden Fällen gewährt:

  1. Beurlaubung wegen der Inanspruchnahme des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubes oder der Elternzeit (bis zu 6 Semester zusätzlich),
  2. Beurlaubung zur Betreuung eines eigenen Kindes bis zu dessen 14. Lebensjahr (bis zu 4 Semester zusätzlich),
  3. Beurlaubung zum Zwecke des Studienaufenthaltes im Ausland.

Ist die maximale Anzahl der möglichen Beurlaubungen im Studiengang ausgeschöpft, ein Weiterstudium für den Studenten aus persönlichen Gründen aber weiterhin nicht möglich, muss der Student in Erwägung ziehen, sein Studium durch Exmatrikulation zu unterbrechen. Eine Wiedereinschreibung ist i.d.R. im nächsten Bewerbungszeitraum durch Beantragung der Immatrikulation in das nächst höhere Semester möglich. Allerdings sollten sich Studenten in Numerus-clausus-Studiengängen vor einer Studienunterbrechung im Imma-Amt/Auslandsamt beraten lassen, ob einem Wiedereinstieg in den Studiengang aufgrund einer Zulassungsbeschränkung etwas entgegen steht.

 

Welche Rechte und Pflichten habe ich während einer Beurlaubung?

Während der Zeit der Beurlaubung bleiben die Rechte und Pflichten des Studenten, mit Ausnahme der Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Studium, unberührt. Während der Beurlaubung soll den Studenten ermöglicht werden, Studien- und Prüfungsleistungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, zu erbringen. Semester, in denen der Student beurlaubt wurde, werden nicht als Fachsemester und nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Studiensemester im Ausland, in denen anrechenbare Prüfungsleistungen erbracht wurden, können auf Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss nachträglich als Fachsemester angerechnet werden. Das Imma-Amt/Auslandsamt muss darüber eine entsprechende Mitteilung erhalten. Das Beurlaubungssemester wird in diesen Fällen nicht rückwirkend aufgehoben. Allerdings wird das nachfolgende Fachsemester um die Zahl der angerechneten Fachsemester aus dem Ausland hochgezählt.

 

Wie erfahre ich, ob mein Urlaubsantrag genehmigt wurde?

Wenn alle o.g. Hinweise berücksichtigt wurden, wird der Urlaubsantrag i.d.R. ohne gesonderten Bescheid genehmigt. Der Semesterbogen enthält in diesem Fall auf allen Immatrikulationsbescheinigungen einen Beurlaubungsvermerk. Der Semesterbogen wird i.d.R. postalisch zugestellt. Sofern vorher bereits eine Rückmeldung erfolgt ist und der Antragsteller schon einen Semesterbogen erhalten hat, erhält er den aktualisierten Semesterbogen nochmals postalisch und muss die betreffenden Bescheinigungen austauschen und die ungültigen vernichten. Einen gesonderten Bescheid erhält der Antragsteller nur, wenn der Urlaubsantrag abgelehnt werden musste.

 

Wie verhält es sich mit der Krankenversicherung während einer Beurlaubung?

Das Krankenversicherungsverhältnis während einer Beurlaubung muss in vollem Umfang aufrecht erhalten werden, auch wenn das Semester im Ausland verbracht wird. Ggf. muss für Auslandssemester eine zusätzliche private Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden. Konkrete Informationen erhält man bei der eigenen Krankenversicherung.

 

Weitere Fragen

... zur Beurlaubung vom Studium können an die zuständigen Ansprechpartnerinnen im Imma-Amt bzw. im Auslandsamt gerichtet werden.

Last modified: 06.03.2013 13:09
Author: Immatrikulationsamt

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