[Gesetzliche
Grundlage]
[Was
muss vor Beantragung eines Urlaubssemesters unbedingt beachtet
werden?]
[Wie
und wann kann eine Beurlaubung beantragt werden? Wie hoch ist
der fällige Semesterbeitrag?]
[Wie
lange kann man sich maximal beurlauben lassen?]
[Welche
Beurlaubungsgründe werden akzeptiert?]
[Welche
Rechte und Pflichten habe ich während der
Beurlaubung?]
[Wie
erfahre ich, ob mein Urlaubsantrag genehmigt wurde?]
[Wie
verhält es sich mit der Krankenversicherung während einer
Beurlaubung?]
[Weitere
Fragen]
Gesetzliche Grundlage
Jede Studentin und jeder Student hat die Möglichkeit, sich
gemäß § 12 Immatrikulationsordnung
der TU Dresden (ImmaO) aus wichtigem Grund vom
Studium befristet beurlauben zu lassen.
Was muss vor Beantragung eines UrlaubssemesterS unbedingt
beachtet werden?
Bei Inanspruchnahme einer Beurlaubung vom Studium ist darauf
zu achten, dass bei Nichteinhaltung bestimmter Regelungen in
der Prüfungsordnung ggf. der Prüfungsanspruch verloren geht.
Bitte informieren Sie sich über die Regelungen in Ihrer
Prüfungsordnung im zuständigen Prüfungsamt!
Alle betreffenden Studenten sollten vor Beantragung einer
Beurlaubung, sofern entsprechende Ansprüche bestehen, mit dem
BAföG-Amt sowie mit der Kindergeldstelle Kontakt aufnehmen, da
BAföG bzw. Kindergeld i.d.R. nicht im Beurlaubungssemester
gezahlt werden.
Wie und wann kann eine Beurlaubung beantragt werden?
Wie hoch ist der fällige Semesterbeitrag?
Beurlaubungen sind im Rückmeldezeitraum (1.7. bis 5.9. für
das Wintersemester und 15.1. bis 5.3. für das Sommersemester)
im Imma-Amt bzw. im Auslandsamt
für das jeweils kommende Semester zu beantragen. Ist dem
Studenten bis zum Ende der Rückmeldefrist noch unklar, ob eine
Beurlaubung tatsächlich beantragt werden soll, muss zunächst
die Rückmeldung durch Überweisung des Semesterbeitrages
ausgelöst werden. Bei Genehmigung erfolgt ein Austausch des
Semesterbogens.
Sofern eine Beurlaubung für ein weiteres Semester gewünscht
wird, muss erneut ein Beurlaubungsantrag innerhalb der
jeweiligen Rückmeldefrist eingereicht werden. Das aktuelle
Antragsformular erhält man unter oben angeführtem Link. Beim
Ausfüllen bitte immer die aktuelle Postanschrift angeben!
Die Beantragung erfolgt indem das entsprechende
Antragsformular zusammen mit einer formlosen Begründung und
geeigneten Nachweisen (z.B. Praktikumsvertrag, Zulassung zum
Auslandsstudium, Einberufungsbescheid, ärztliches Attest,
Geburtsurkunde des Kindes etc.) im Imma-Amt/Auslandsamt
eingereicht werden. Die Überweisung des Semesterbeitrages gemäß
der aktuellen Informationen zur Rückmeldung muss parallel zur
Abgabe des Antrages ausgelöst werden. Der Antragsteller hat
dafür Sorge zu tragen, dass der geforderte Semesterbeitrag
innerhalb der Rückmeldefrist auf dem Konto der TUD verbucht
wird. Im Fall einer Nichtgenehmigung des Beurlaubungsantrages
erhält der Student darüber einen Bescheid und kann falls
erforderlich innerhalb einer neuen Frist den Differenzbetrag
überweisen.
Die rückwirkende Beantragung einer Beurlaubung für bereits
absolvierte Fachsemester, in denen eine Rückmeldung
vorlag, ist nicht möglich.
Wie lange kann man sich maximal beurlauben lassen?
Gemäß § 12 Abs. 3 ImmaO soll die Zeit der Beurlaubung 2
Semester nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Beurlaubungen
zum Zwecke eines Studienaufenthaltes im Ausland sowie für die
Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfrist oder der
Elternzeit entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen für
Arbeitnehmer. Ebenso werden Fristüberschreitungen, die der
Student nicht zu vertreten hat, gemäß § 10 Abs. 3 ImmaO nicht
auf die Berechnung der Zeiten für Beurlaubungen
angerechnet.
Welche Beurlaubungsgründe werden akzeptiert?
Zur Beantragung einer Beurlaubung müssen wichtige Gründe
nachgewiesen werden. Als wichtiger Grund gelten Umstände, die
das Studium zeitweilig ergheblich beeinträchtigen und vom
Studierenden nicht zu vertreten sind oder die einer Förderung
des Studiums dienen. Dies sind insbesondere:
- eigene Krankheit des Studierenden, durch die er an der
ordnungsgemäßen Durchführung seines Studiums während eines
gesamten Semesters oder jedenfalls in einem Umfang gehindert
ist, der einem vollständigen Ausfall des Studiums während des
betroffenen Semesters gleich kommt; ausgeschlossen sind
Erkankungen, die dauerhaft bestehen,
- gesetzlicher Mutterschaftsurlaub oder
Elternzeit,
- Betreuung eines eigenen Kindes bis zu dessen 14.
Lebensjahr, sofern nicht bereits eine Beurlaubung nach Nr. 2
vorliegt,
- ein dem Studium dienendes Praktikum,
- Studienaufenthalt im Ausland.
Mehr als zwei Urlaubssemester werden nach § 12 Abs. 3
SächsHSFG insbesondere folgenden Fällen gewährt:
- Beurlaubung wegen der Inanspruchnahme des gesetzlichen
Mutterschaftsurlaubes oder der Elternzeit (bis zu 6 Semester
zusätzlich),
- Beurlaubung zur Betreuung eines eigenen Kindes bis zu
dessen 14. Lebensjahr (bis zu 4 Semester zusätzlich),
- Beurlaubung zum Zwecke des Studienaufenthaltes im
Ausland.
Ist die maximale Anzahl der möglichen Beurlaubungen im
Studiengang ausgeschöpft, ein Weiterstudium für den Studenten
aus persönlichen Gründen aber weiterhin nicht möglich, muss der
Student in Erwägung ziehen, sein Studium durch Exmatrikulation
zu unterbrechen. Eine Wiedereinschreibung ist i.d.R. im
nächsten Bewerbungszeitraum durch Beantragung der
Immatrikulation in das nächst höhere Semester möglich.
Allerdings sollten sich Studenten in
Numerus-clausus-Studiengängen vor einer Studienunterbrechung im
Imma-Amt/Auslandsamt beraten lassen, ob einem Wiedereinstieg in
den Studiengang aufgrund einer Zulassungsbeschränkung etwas
entgegen steht.
Welche Rechte und Pflichten habe ich während einer
Beurlaubung?
Während der Zeit der Beurlaubung bleiben die Rechte und
Pflichten des Studenten, mit Ausnahme der Verpflichtung zum
ordnungsgemäßen Studium, unberührt. Während der Beurlaubung
soll den Studenten ermöglicht werden, Studien- und
Prüfungsleistungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung
ausgesprochen wurde, zu erbringen. Semester, in denen der
Student beurlaubt wurde, werden nicht als Fachsemester und
nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Studiensemester im
Ausland, in denen anrechenbare Prüfungsleistungen erbracht
wurden, können auf Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss
nachträglich als Fachsemester angerechnet werden. Das
Imma-Amt/Auslandsamt muss darüber eine entsprechende Mitteilung
erhalten. Das Beurlaubungssemester wird in diesen Fällen nicht
rückwirkend aufgehoben. Allerdings wird das nachfolgende
Fachsemester um die Zahl der angerechneten Fachsemester aus dem
Ausland hochgezählt.
Wie erfahre ich, ob mein Urlaubsantrag genehmigt
wurde?
Wenn alle o.g. Hinweise berücksichtigt wurden, wird der
Urlaubsantrag i.d.R. ohne gesonderten Bescheid genehmigt. Der
Semesterbogen enthält in diesem Fall auf allen
Immatrikulationsbescheinigungen einen Beurlaubungsvermerk. Der
Semesterbogen wird i.d.R. postalisch zugestellt. Sofern vorher
bereits eine Rückmeldung erfolgt ist und der Antragsteller
schon einen Semesterbogen erhalten hat, erhält er den
aktualisierten Semesterbogen nochmals postalisch und muss die
betreffenden Bescheinigungen austauschen und die ungültigen
vernichten. Einen gesonderten Bescheid erhält der Antragsteller
nur, wenn der Urlaubsantrag abgelehnt werden musste.
Wie verhält es sich mit der Krankenversicherung während
einer Beurlaubung?
Das Krankenversicherungsverhältnis während einer Beurlaubung
muss in vollem Umfang aufrecht erhalten werden, auch wenn das
Semester im Ausland verbracht wird. Ggf. muss für
Auslandssemester eine zusätzliche private
Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden. Konkrete
Informationen erhält man bei der eigenen
Krankenversicherung.
Weitere Fragen
... zur Beurlaubung vom Studium können an die zuständigen
Ansprechpartnerinnen im Imma-Amt bzw.
im Auslandsamt
gerichtet werden.