Technische Universität Dresden
Fakultät Sprach- und Literaturwissenschaften
Studienordnung für das Haupt- und Nebenfach Allgemeine und Vergleichende Sprachwissenschaft im Magisterstudiengang an der Technischen Universität Dresden
Bearbeitungsstand: November 2000
Auf Grund von § 21 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG vom 11. Juni 1999, Sächs. GVBI. S. 293) erlässt die Technische Universität Dresden die nachfolgende Studienordnung als Satzung:
(Grammatisch maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziele des Studiums
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
§ 4 Studienbeginn und Studiendauer
§ 5 Vermittlungsformen/Typen von Lehrveranstaltungen
§ 6 Gliederung und Umfang des Studiums
§ 7 Aufbau und Inhalte des Grundstudiums
§ 8 Aufbau und Inhalte des Hauptstudiums
§ 9 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 10 Studienberatung
§ 11 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Übergangsbestimmungen
Anlagen:
Studienablaufplan
Sonderbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Sächsischen Hochschulgesetzes und der Prüfungsordnung für den Magisterstudiengang an der Technischen Universität Dresden in der jeweils gültigen Fassung Ziel, Inhalt und Ablauf des Studiums für das Fach Allgemeine und Vergleichende Sprachwissenschaft.
§ 2 Ziele des Studiums
Das Studium der Allgemeinen und Vergleichenden Sprachwissenschaft hat das Ziel, den wissenschaftlichen Nachwuchs auszubilden, der für die Übernahme zukünftiger Forschungs- und Lehrtätigkeit innerhalb dieses Faches geeignet ist. Im Laufe des Studiums sollen die Studierenden also im wesentlichen in die Lage versetzt werden, selbständig forschend zu arbeiten und ihre Forschungsergebnisse in Lehre umzusetzen.
Als sonstige Berufsfelder für Absolventen des Faches kommen vorzugsweise das Bibliothekswesen sowie das Presse- und Verlagswesen in Betracht. Im Falle einer schwerpunktmäßigen Beschäftigung mit Sprachen, die als Nationalsprachen bestimmter Staaten fungieren (z.B. Litauisch oder Armenisch), können darüber hinaus Tätigkeiten im Bereich des Diplomatischen Dienstes, der Wirtschaft (Handel und Industrie) sowie bei internationalen Organisationen avisiert werden.
Das Fach umfasst zwei Teilbereiche:
1) Die Allgemeine Sprachwissenschaft deckt das allen natürlichen Sprachen Gemeinsame auf und versucht ihre Funktionsweisen zu erklären. Je nach Umfang und Art der Betrachtungsweise, nach der Auffassung über Wesen und Funktion der Sprache sowie nach den bei der Sprachbeschreibung verwendeten Methoden kann die Allgemeine Sprachwissenschaft in verschiedene Teildisziplinen gegliedert werden, z.B. Sprachphilosophie, Sprachtypologie, Soziolinguistik, Psycholinguistik, Computerlinguistik usw.
Der Student muss sich im Laufe seines Studiums einen Überblick über diese Teildisziplinen verschaffen. Sofern er sich im Hauptstudium (nach der Zwischenprüfung) für "Allgemeine Sprachwissenschaft" als Schwerpunktbereich entschieden hat, muss er in einer dieser Disziplinen auch selbständig wissenschaftlich arbeiten können.
2) Die Vergleichende Sprachwissenschaft - auch Indogermanistik genannt - beschäftigt sich mit den indogermanischen Sprachen in ihren jeweils ältesten Sprachformen. Ziel ist es dabei, diese Sprachen zu beschreiben, die Entwicklungsgeschichte und die Verwandtschafts-beziehungen der Einzelsprachen darzustellen sowie ihre Ähnlichkeiten und Unterschiede zu erklären. Die Vergleichende Sprachwissenschaft erschließt dadurch vorhistorische Sprach- und Völkerzusammenhänge und beobachtet die Veränderung von Sprachen über große Zeiträume hinweg.
Durch die Breite des Faches bedingt, werden bei der Beschäftigung mit Sprachen unterschiedlicher Kulturen und Zeiten auch kulturhistorische sowie religions- und geistesgeschichtliche Aspekte behandelt. Dadurch bietet die Vergleichende Sprachwissenschaft in ihren Lehrveranstaltungen auch Studierenden anderer Fächer nicht nur Möglichkeiten zur Ergänzung sprachlicher und sprachwissenschaftlicher Kenntnisse, sondern gewährt darüber hinaus Einsichten in kulturelle und geistesgeschichtliche Fragestellungen.
Der Student muss sich im Laufe seines Studiums mit den wesentlichen indogermanischen Sprachen und möglichst auch einer nichtindogermanischen Sprache vertraut machen. Sofern er sich im Hauptstudium (nach der Zwischenprüfung) für "Vergleichende Sprachwissenschaft" als Schwerpunktbereich entschieden hat, muss er in einer dieser Sprachen auch philologisch arbeiten können, d.h., sich Kenntnisse in ihrer Literatur, den Fragen der Textüberlieferung usw. aneignen.
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
Die Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist das Zeugnis der Hochschulreife allgemeine Hochschulreife oder einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein Zeugnis, das durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt ist.
Der Nachweis des Latinums und Sprachkenntnisse in mindestens einer modernen Fremdsprache sind durch das Abiturzeugnis zu erbringen. Das Latinum kann auch bei Studienbeginn oder spätestens bis zur Meldung zur Zwischenprüfung durch eine Ergänzungsprüfung nach OAVO vom 15.01.1996 (Sächs.GVBl vom 31. Januar 1996, S. 32) erbracht werden.
Auch der für den Hauptfachstudenten erforderliche Nachweis des Graecums kann gemäß § 44 der OAVO vom 15. 01. 1996 ersatzweise durch eine Ergänzungsprüfung erbracht werden.
§ 4 Studienbeginn und Studiendauer
Das Studium des Faches Allgemeine und Vergleichende Sprachwissenschaft kann jeweils zum Wintersemester und Sommersemesters aufgenommen werden.
Die Regelstudienzeit beträgt 9 Semester. Das Lehrangebot erstreckt sich über 8 Semester.
§ 5 Vermittlungsformen/Typen von Lehrveranstaltungen
Der Studierende hat aus folgenden Typen von Lehrveranstaltungen auszuwählen:
Vorlesungen (V)
Übungen (Ü)
Seminare (S)
Praktika (P)
§ 6 Gliederung und Umfang des Studiums
Das Fach Allgemeine und Vergleichende Sprachwissenschaft kann als Hauptfach oder Nebenfach studiert werden. Die Kombinierbarkeit mit anderen Fächern wird in der Anlage 2 zur Prüfungsordnung für den Magisterstudiengang (Fachspezifische Sonderbestimmungen) geregelt.
Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium von vier Semestern und ein Hauptstudium von 5 Semestern.
Im Hauptstudium entscheidet sich der Studierende für den Bereich Allgemeine Sprachwissenschaft oder Vergleichende Sprachwissenschaft als Schwerpunktbereich.
Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlbereiches im Gesamtumfang von 72 SWS im Hauptfach bzw. 36 SWS im Nebenfach. Davon entfallen im Hauptfach jeweils 36 SWS und im Nebenfach jeweils 18 SWS auf das Grund- und Hauptstudium.
Die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den einzelnen Semestern ist dem Studienablaufplan zu entnehmen, der gemäß § 25 Abs. 4 die zeitliche Abfolge der Lehrveranstaltungen empfiehlt. Der Studienablaufplan ist als Anlage Bestandteil dieser Studienordnung.
§ 7 Aufbau und Inhalte des Grundstudiums
Der Gesamtumfang der im Grundstudium zu belegenden Veranstaltungen beträgt 36 SWS im Hauptfach und 18 SWS im Nebenfach. In dieser Stundenzahl sind die einführenden Veranstaltungen aus Griechisch und Sanskrit enthalten, nicht jedoch die zum allfälligen nachträglichen Erwerb des Latinums notwendigen Veranstaltungen. Nachzuweisen ist der Besuch von Veranstaltungen aus folgenden Sachgebieten:
(1) Im Hauptfach sind folgende Lehrveranstaltungen zu besuchen:
Pflichtbereich:
1 V Allgemeine Sprachwissenschaft 2 SWS
1 V Vergleichende Sprachwissenschaft 2 SWS
2 Ü Griechisch 4 SWS
2 Ü Sanskrit 4 SWS
1 Ü Anatolisch 2 SWS
1 Ü Italisch 2 SWS
1 Ü Germanisch 2 SWS
Wahlpflichtbereich
Die übrigen Lehrveranstaltungen (18 SWS), auch aus dem aktuellen Angebot der Professuren für Klassische Philologie, Slawistik und Germanistische Linguistik, dienen zur Verbreiterung und Vertiefung der Grundstudiumskenntnisse.
(2) Im Nebenfach sind folgende Lehrveranstaltungen zu besuchen:
1 V Vergleichende Sprachwissenschaft 2 SWS
1 V Allgemeine Sprachwissenschaft 2 SWS
2 Ü Griechisch 4 SWS
2 Ü Sanskrit 4 SWS
1 Ü Germanisch 2 SWS
1 Ü Anatolisch 2 SWS
1 Ü Latein 2 SWS
(3) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. Bis zur Zwischenprüfung sind die folgenden Leistungsnachweise zu erbringen:
Hauptfach 4 Leistungsnachweise
Ein Leistungsnachweis ist bis zum Beginn des 3. Semesters zu erbringen, ansonsten ist eine Studienberatung entsprechend § 21 Abs. 5 Sächs. HG obligatorisch.
Nebenfach 2 Leistungsnachweise
In allen übrigen Übungen des Grundstudiums sind qualifizierte Studiennachweise zu erbringen. Die Zwischenprüfung ist bis zum Beginn des 5. Semesters abzulegen. Studierende die diese Prüfung nicht bestehen, müssen im 5. Semester an einer Studienberatung gemäß § 21 Abs. 5 SächsHG teilnehmen. Die Zwischenprüfung kann studienbegleitend abgelegt werden (s. Sonderbestimmungen).
Der Student hat im Verlauf seines Studiums eine Reihe von Leistungsnachweisen und qualifizierten Studiennachweisen ("Scheine") zu erbringen. Ein Leistungsnachweis wird aufgrund eines Referates oder einer Hausarbeit nach Festlegung durch den Veranstaltungsleiter erteilt. Ein qualifizierter Studiennachweise wird bei regelmäßiger Teilnahme und Nachweis einer individuellen Leistung (z.B. in einer Klausur) während der entsprechenden Veranstaltung erteilt.
§ 8 Aufbau und Inhalte des Hauptstudiums
Das Hauptstudium umfasst fünf Semester. Die Lehrveranstaltungen werden in den ersten vier Semestern des Hauptstudiums besucht, Teile des vierten Semesters und das fünfte Semester des Hauptstudiums sind der Anfertigung der Magisterarbeit, die nur zu schreiben ist, wenn das Fach als 1. Hauptfach gewählt wird, sowie dem Ablegen der Teilprüfungen vorbehalten.
Der Studierende entscheidet sich hier gemäß §§ 2 und 6 für den Bereich Allgemeine Sprachwissenschaft oder Vergleichende Sprachwissenschaft als Schwerpunktbereich. In beiden Fällen sind im Hauptfach insgesamt 36 SWS, im Nebenfach 18 SWS zu belegen.
(1) Im Hauptfach sind je nach Schwerpunktsetzung folgende Lehrveranstaltungen zu besuchen:
Schwerpunkt Allgemeine Sprachwissenschaft
3 Ü Allgemeine Sprachwissenschaft 6 SWS
1 Ü Vergleichende Sprachwissenschaft 2 SWS
Schwerpunkt Vergleichende Sprachwissenschaft
1 Ü Allgemeine Sprachwissenschaft 2 SWS
1 Ü Griechisch 2 SWS
1 Ü Wahlpflichtbereich a) 2 SWS
1 Ü Wahlpflichtbereich b) 2 SWS
Die Wahlpflichtbereiche umfassen:
a) Anatolisch (Hethitisch, Keilschriftluwisch, Hieroglyphenluwisch, Lykisch, Lydisch)
b) Baltisch, Slawisch, Armenisch, Albanisch, Keltisch, Tocharisch sowie Sprachen mit fragmentarischer Überlieferung.
Die Wahlmöglichkeit innerhalb der Wahlpflichtbereiche ist auf das effektiv zur Verfügung stehende Lehrangebot beschränkt.
Die übrigen Lehrveranstaltungen können auch aus dem aktuellen Angebot der Professuren für Klassische Philologie, Slawistik und Germanistische Linguistik stammen.
(2) Im Nebenfach sind folgende Lehrveranstaltungen zu besuchen:
1. Pflichtbereich
Schwerpunkt Allgemeine Sprachwissenschaft
2 Ü Allgemeine Sprachwissenschaft 4 SWS
Schwerpunkt Vergleichende Sprachwissenschaft
1 Ü Griechisch 2 SWS
1 Ü Wahlpflichtbereich a) oder b) 2 SWS
Die Wahlpflichtbereiche umfassen:
a) Anatolisch (Hethitisch, Keilschriftluwisch, Hieroglyphenluwisch, Lykisch, Lydisch)
b) Baltisch, Slawisch, Armenisch, Albanisch, Keltisch, Tocharisch sowie Sprachen mit fragmentarischer Überlieferung.
Die Wahlmöglichkeit innerhalb der Wahlpflichtbereiche ist auf das effektiv zur Verfügung stehende Lehrangebot beschränkt.
Die übrigen Lehrveranstaltungen können auch aus dem aktuellen Angebot der Professuren für Klassische Philologie, Slawistik und Germanistische Linguistik stammen.
(3) Das Hauptstudium wird mit der Magisterprüfung abgeschlossen. Bis zur Magisterprüfung sind die folgenden Leistungsnachweise zu erbringen:
Hauptfach 4 Leistungsnachweise
Nebenfach 2 Leistungsnachweise
In allen übrigen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums sind qualifizierte Studiennachweise zu erbringen.
Näheres regelt die Prüfungsordnung für den Magisterstudiengang an der Technischen Universität Dresden.
Im Laufe des Studiums sollen die Studierenden im wesentlichen in die Lage versetzt werden, selbständig forschend zu arbeiten und ihre Forschungsergebnisse in Lehre umzusetzen. Parallel zum Erwerb von breitem linguistischem Grundwissen kann der geeignete Studierende durch Projektmitarbeit, Tutorien etc. erforderliche Kompetenzen ( wie z.B. ein strukturelles Verständnis von Sprache, Kenntnisse in linguistischer EDV, Teamfähigkeit usw.) ausbilden und erweitern.
§ 9 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Auf Antrag werden den geforderten Studien- und Prüfungsleistungen gleichwertige Leistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbracht wurden, entsprechend § 13 der Prüfungsordnung für den Magisterstudiengang an der Technischen Universität anerkannt.
§ 10 Studienberatung
Gemäß § 21 Abs. 5 und § 23 Abs. 3 SächsHG besteht Beratungspflicht. Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die zentrale Studienberatung der Technischen Universität Dresden und erstreckt sich auf Fragen der Studienmöglichkeiten, Einschreibmodalitäten und allgemeine studentische Angelegenheiten. Die studienbegleitende fachliche Beratung obliegt den Hochschullehrern und wissenschaftlichen Mitarbeitern des Lehrstuhles für Allgemeine und Vergleichende Sprachwissenschaft. Die fachliche Beratung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung sowie der Wahl der Schwerpunkte des gewählten Faches.
Jeder Studierende ist verpflichtet, vor der Zwischenprüfung zumindest eine fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
§ 11 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 1.10.2000 in Kraft und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden veröffentlicht.
(2) Studierende, die ihr Studium im Magisterstudiengang an der Technischen Universität Dresden bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben und sich noch im Grundstudium befinden, schließen dieses nach der bisherigen Studienordnung ab und studieren im Hauptstudium nach den Bestimmungen dieser Studienordnung. Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits im Hauptstudium befinden, schließen ihr Studium in aller Regel nach der bisherigen Studienordnung ab, es sei denn sie entscheiden sich für diese Ordnung. Eine solche Entscheidung ist unwiderruflich und ist dem Prüfungsamt schriftlich mitzuteilen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der Technischen Universität Dresden vom .............. und der Anzeige beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
Dresden, den...............
Der Rektor
der Technischen Universität Dresden
Prof.Dr.rer.nat.habil. A. Mehlhorn
Anlage 1: Studienablaufplan
Hauptfach
1. Semester
Vorl. Vergleichende Sprachw. 2 SWS
Übung Griechisch 2 SWS
Übung Germanisch 2 SWS
Übung andere idg. Sprache 2 SWS
2. Semester
Vorl. Allgemeine Sprachw. 2 SWS
Übung Griechisch 2 SWS
Übung Italisch 2 SWS
Übung andere idg. Sprache 2 SWS
3. Semester
Vorl. Vergleichende Sprachw. 2 SWS
Übung Allgemeine Sprachw. 2 SWS
Übung Sanskrit 2 SWS
Übung Anatolisch 2 SWS
Übung andere idg. Sprache 2 SWS
4. Semester
Vorl. Vergleichende Sprachw. 2 SWS
Übung Allgemeine Sprachw. 2 SWS
Übung Sanskrit 2 SWS
Übung Baltoslavisch 2 SWS
Übung andere idg. Sprache 2 SWS
5. Semester 10 SWS, nämlich
3 Lehrveranstaltungen aus dem Bereich 'Vergleichende Sprachwissenschaft' und 2 Lehrveranstaltungen aus dem Bereich 'Allgemeine Sprachwissenschaft' oder umgekehrt gemäß der gewählten fachlichen Schwerpunktsetzung.
6. Semester 10 SWS, nämlich
3 Lehrveranstaltungen aus dem Bereich 'Vergleichende Sprachwissenschaft' und 2 Lehrveranstaltungen aus dem Bereich 'Allgemeine Sprachwissenschaft' oder umgekehrt gemäß der gewählten fachlichen Schwerpunktsetzung.
7. Semester 8 SWS, nämlich
3 Lehrveranstaltungen aus dem Bereich 'Vergleichende Sprachwissenschaft' und 1 Lehrveranstaltung aus dem Bereich 'Allgemeine Sprachwissenschaft' oder umgekehrt gemäß der gewählten fachlichen Schwerpunktsetzung.
8. Semester 8 SWS, nämlich
3 Lehrveranstaltungen aus dem Bereich 'Vergleichende Sprachwissenschaft' und 1 Lehrveranstaltung aus dem Bereich 'Allgemeine Sprachwissenschaft' oder umgekehrt gemäß der gewählten fachlichen Schwerpunktsetzung.
Nebenfach
1. Semester
Vorl. Vergleichende Sprachw. 2 SWS
Übung Griechisch 2 SWS
2. Semester
Vorl. Allgemeine Sprachw. 2 SWS
Übung Griechisch 2 SWS
3. Semester
Übung Sanskrit 2 SWS
Übung Germanisch 2 SWS
4. Semester
Übung Sanskrit 2 SWS
Übung Anatolisch 2 SWS
Übung a.d. Wahlpflichtbereichen 2 SWS
5. Semester 6 SWS, nämlich
1 Lehrveranstaltung aus dem Bereich 'Vergleichende Sprachwissenschaft', 1 Lehrveranstaltung aus dem Bereich 'Allgemeine Sprachwissenschaft' und 1 Lehrveranstaltung aus dem Wahlpflichtbereich
6. Semester 4 SWS, nämlich
1 Lehrveranstaltung aus dem Bereich 'Vergleichende Sprachwissenschaft' und 1 Lehrveranstaltung aus dem Bereich 'Allgemeine Sprachwissenschaft'.
7. Semester 4 SWS, nämlich
1 Lehrveranstaltung aus dem Bereich 'Vergleichende Sprachwissenschaft' und 1 Lehrveranstaltung aus dem Bereich 'Allgemeine Sprachwissenschaft'.
8. Semester 4 SWS, nämlich
1 Lehrveranstaltung aus dem Bereich 'Vergleichende Sprachwissenschaft' und 1 Lehrveranstaltung aus dem Bereich 'Allgemeine Sprachwissenschaft'.
Anlage 2
zur Prüfungsordnung für den Magisterstudiengang der Technischen Universität Dresden vom .......
Sonderbestimmungen für das Hauptfach/Nebenfach Allgemeine und Vergleichende Sprachwissenschaft
(Genehmigt mit Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom ......................., Az.: .........................)
Vorbemerkung: Bei der Wahl der "Allgemeinen und Vergleichenden Sprachwissenschaft" als Hauptfachstudiengang ist zu berücksichtigen, dass es außerhalb der öffentlichen Forschungseinrichtungen kaum geeignete Tätigkeitsfelder für Absolventen/Absolventinnen des Faches gibt und das Fach insbesondere nicht als Schulfach existiert. Dieses Studium zielt vielmehr im wesentlichen auf eine spätere Tätigkeit im Bereich von Forschung und Lehre ab. Dies setzt voraus, dass nach der Erlangung des Grades eines Magister Artium / einer Magistra Artium zusätzlich eine qualifizierte Promotion erfolgt. Als sonstige Berufsfelder für Absolventen des Faches kommen vorzugsweise das Bibliothekswesen sowie das Presse- und Verlagswesen in Betracht. Im Falle einer schwerpunktmäßigen Beschäftigung mit Sprachen, die als Nationalsprachen bestimmter Staaten fungieren (z.B. Litauisch oder Armenisch), können darüber hinaus Tätigkeiten im Bereich des Diplomatischen Dienstes, der Wirtschaft (Handel und Industrie) sowie bei internationalen Organisationen avisiert werden. Auch hierfür ist bisweilen über den Erwerb des Grades eines Magister Artium / einer Magistra Artium hinaus eine Promotion erforderlich.
I Fächerkombinationen
Als Hauptfach ist die "Allgemeine und Vergleichende Sprachwissenschaft" v.a. mit philologischen und linguistischen Fächern, aber auch mit verschiedenen historischen und gesellschaftswissenschaftlichen Disziplinen kombinierbar. Besonders bewährt haben sich Kombinationen mit Klassischer Philologie und/oder Alter Geschichte und Germanistik, Anglistik, Romanistik und Slawistik. Entsprechendes gilt umgekehrt, falls die "Allgemeine und Vergleichende Sprachwissenschaft" im Nebenfach studiert wird.
II Prüfungseinzelheiten
1. Anerkennung von Leistungsnachweisen
Für den Bereich Allgemeine Sprachwissenschaft und für die Teilgebiete Griechisch, Italisch (bes. Latein), Germanisch und Slawisch (vgl. § 9 der Studienordnung) können auch Leistungsnachweise anerkannt werden, die bei den entsprechenden Professuren innerhalb der Fakultät Sprach- und Literaturwissenschaften erworben wurden.
2. Zulassung zur Zwischenprüfung
Das Studium erfordert ausreichende Kenntnisse von Latein, Griechisch und Sanskrit. Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind daher:
a) Latinum;
b) Griechischkenntnisse, die von Hauptfachstudenten durch das Graecum nachgewiesen werden. Falls der Studierende beabsichtigt, sich im Hauptstudium auf den Teilbereich 'Allgemeine Sprachwissenschaft' zu konzentrieren sowie im Nebenfachstudium sind Griechischkenntnisse ersatzweise durch die Teilnahme an einer Einführung ins Griechische im Gesamtumfang von 4 Semesterwochenstunden nachzuweisen, an deren Abschluss eine zweistündige Klausur steht;
c) Sanskritkenntnisse, die durch die Teilnahme an einer Einführung ins Sanskrit im Gesamtumfang von 4 Semesterwochenstunden, an deren Abschluss eine zweistündige Klausur steht, nachgewiesen werden;
d) Im Hauptfach vier Leistungsnachweise, im Nebenfach zwei Leistungsnachweise, die der Studierende nach freier Wahl aus den Sachgebieten Allgemeine Sprachwissenschaft, Vergleichende Sprachwissenschaft, Indisch, Anatolisch, Italisch oder Germanisch beibringt.
e) Über die anderen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums sind qualifizierte Studiennachweise vorzulegen.
3. Umfang und Art der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung findet an der Professur für Allgemeine und Vergleichende Sprachwissenschaft statt. Die Zwischenprüfung im Haupt- und Nebenfach Allgemeine und Vergleichende Sprachwissenschaft wird als mündliche Prüfung durchgeführt. Im Hauptfach dauert die Prüfung ca. 45 Minuten und im Nebenfach ca. 30 Minuten. Die Prüfungsthemen sind in Absprache mit dem Prüfer zu vereinbaren. Im Hauptfach erfolgt die Prüfung in drei voneinander abgrenzbaren Themen, im Nebenfach erfolgt die Prüfung in zwei voneinander abgrenzbaren Themen.
Wird die Zwischenprüfung im Nebenfach gemäß § 16 der Magisterprüfungsordnung der TU Dresden studienbegleitend abgelegt, besteht diese aus 3 Prüfungsleistungen. Die Studierenden erklären zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltungen, ob sie die Zwischenprüfung studienbegleitend abzulegen beabsichtigen. Eine dieser Prüfungsleistungen muss bis zum Beginn des 3. Semesters erbracht werden.
4. Zulassung zur Magisterprüfung
Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung sind im Hauptfach die Vorlage von 4 Leistungsnachweisen. Diese müssen je nach der Art des vom Studierenden gewählten Schwerpunktes im Verhältnis 3:1 der Allgemeinen oder der Vergleichenden Sprachwissenschaft zuzurechnen sein. Im Nebenfach ist die Vorlage von 2 Leistungsnachweisen erforderlich. Über die anderen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums sind qualifizierte Studiennachweise vorzulegen.
5. Umfang und Art der Magisterprüfung
Die Magisterprüfung findet an der Professur für Allgemeine und Vergleichende Sprachwissenschaft statt.
Im (1.) Hauptfach umfasst die Magisterprüfung:
- eine wissenschaftliche Hausarbeit (Magisterarbeit) zu einem wissenschaftlichen Thema entsprechend der gewählten fachlichen Profilierung.
- eine schriftliche Prüfung (Klausur) von 240 Minuten Dauer. Gegenstand sind die in Übungen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die durch die Bearbeitung eines Quellentextes nachzuweisen sind.
- eine mündliche Prüfung von ca. 60 Minuten, für welche der Kandidat mit dem Prüfer Schwerpunkte vereinbart, die nicht bereits Gegenstand der Magisterarbeit waren.
Im Nebenfach besteht die Prüfung aus einer mündlichen Prüfung von ca. 30 Minuten, für die der Kandidat mit dem Prüfer Schwerpunkte entsprechend der gewählten fachlichen Profilierung vereinbart.