Prioritätssichernde Entgegennahme von
Patent‑, Gebrauchsmuster‑,
Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen
Folgende Anmeldungen können im PIZ Dresden eingereicht
werden:
Deutsche, europäische und internationale
Patentanmeldungen
(§ 34 Abs. (2) PatG / Art. II § 4 Abs. (1) IntPatÜG, Art. III §
1 Abs. (2) IntPatÜG)
Deutsche Gebrauchsmusteranmeldungen einschließlich
Abzweigungsanmeldungen
(§ 4 Abs. (2) und § 4a Abs. (2) GebrMG)
Deutsche Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen
(§ 32 Abs. (1) MarkenG, §11 Abs. (1) GeschmMG)
Seit der Gesetzesänderung, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 45, Teil I
vom 22. Juli 1998, S. 1827 (siehe Seite 1832, Artikel 3, 2.
b)) können Patent- und Gebrauchsmuster-Anmeldungen in einem
im Bundesgesetzblatt dazu bestimmten
Patentinformationszentrum zur Sicherung des Anmeldetages
eingereicht werden.
Seit Oktober 2004 können außer Patenten und Gebrauchsmustern
auch Marken und Geschmacksmuster zur Sicherung des Anmeldetages
in den dafür bestimmten Patentinformationszentren abgegeben
werden. Die Gesetzesänderungen sind im Bundesgesetzblatt Nr. 54, Teil I vom 15.
Oktober 2004, S. 2599 veröffentlicht.
Die Anmeldungen können persönlich während der Öffnungszeiten im
Patentinformationszentrum Dresden abgegeben, per Post oder Fax
gesandt oder in den speziellen Briefkasten
(24-Stunden-Briefkasten) vor dem Haupteingang des
Andreas-Schubert-Baus eingeworfen werden.
Sonstige Unterlagen können nicht, insbesondere nicht
rechtswirksam, entgegengenommen werden. Ausführliche
Erläuterungen hierzu finden sich in der Mitteilung Nr. 04/06 des Präsidenten des
DPMA vom 24.02.2006!
(BfPMZ 2006, Heft 3, S. 77)
Nähere Auskünfte im PIZ!