Jutta Stamer  
Konstitutionalismus im Kontext nationaler und ethnischer Vielfalt. Das Beispiel Kanadas

Das Dissertationsvorhaben ist angelegt im Bereich der Kanadaforschung. Die Arbeit bettet sich ein in die politikwissenschaftliche Forschung zum kanadischen Konstitutionalismus und beschäftigt sich mit der Symbolizität der Verfassung im multikulturellen Kanada.

I. Bemerkungen zum Forschungsstand

Wenngleich theoretische Beiträge zu Konstitutionalismus in - ethnokulturell - pluralistischen Gesellschaften insbesondere aus der us - amerikanischen Forschung vorliegen (vgl. Rosenfeld 1994) ist die politikwissenschaftliche Forschung zum Multikulturalismus bislang überwiegend unter moralphilosophischen und rechtstheoretischen Gesichtspunkten innerhalb der politischen Philosophie diskutiert worden (u.a. Kymlicka 1995, 1998; Taylor 1993). Auch ist die konstitutionelle Dimension des kanadischen Multikulturalismus Gegenstand der Forschung (Chambers 1999, 2001; Tully 1995). Ihrem Kontext verpflichtet leisten diese Untersuchungen jedoch in erster Linie einen normativen Beitrag zum Konstitutionalismus im Zeitalter kultureller Diversität. Insofern wird die Symbolizität der Verfassung im multikulturellen Kanada kaum untersucht. Eine Ausnahme stellt die Untersuchung von Messerschmidt dar (Messerschmidt 2000), die aber die spezifischere Frage der Integration der frankophonen nationalen Minderheit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung untersucht.

 

II. Theoretischer Ansatz

II.1. Symbolizität der Verfassung
Die Arbeit geht von der systematischen Überlegung aus, dass Verfassungen als Institutionen über eine instrumentelle und eine symbolische Dimension verfügen. In ihrer instrumentellen Dimension erfüllt die Verfassung eine Steuerungsfunktion, indem sie als Spielregelwerk des politischen Systems die Institutionen und Verfahren konstituiert, die den politischen Prozess organisieren und regulieren. In der symbolischen Dimension übernimmt eine Verfassung eine Integrationsfunktion, wenn sie die grundlegenden Formen und Prinzipien gesellschaftlicher Ordnung, die politisch-kulturellen Leitideen eines Gemeinwesens, die in der Konstituierungsphase verhandelt werden, symbolisch repräsentiert (Gebhardt 1995; Vorländer 2002). Beide Dimensionen sind konstitutiv aufeinander bezogen: Nur eine Verfassung, die die politischen Ordnungsvorstellungen eines Gemeinwesens zu symbolisieren vermag, kann dauerhaft in der instrumentellen Dimension strukturierend und handlungsleitend wirken. Verfassungen sind mithin symbolische Ordnungen, bringen die von ihnen symbolisierten politischen Ordnungsvorstellungen insofern nicht von selbst zur Sprache. Sie stellen Ordnungsansprüche auf, können sie aber von sich aus nicht einlösen. Sie sind auf symbolische Darstellungsformen angewiesen, die ihnen Geltung verschaffen. Erst wenn die Verfassung - zum Beispiel durch Interpretation - vergegenwärtigt werden kann, kann sie die von ihr erwartete strukturierende, handlungsleitende und gemeinschaftsstiftende Wirkung erzielen (Vorländer 2002). Somit können sich Gesellschaften qua Interpretation im Medium der Verfassung gewissermaßen "selbst beschreiben" (Häberle 1975): Ein spezifischer Normenbestand stiftet in diesem Fall - als Produkt politisch-kultureller Selbstverständigung - seinerseits den "kommunikativen und deliberativen Raum einer politischen Gemeinschaft" (Vorländer 1999, 81) gesellschaftlicher Selbstverständigungsdiskurse. Innerhalb solcher gesellschaftlicher Selbstverständigungsdiskurse wird eine Verfassung diskutiert und interpretiert, dieserart an gewandelte Zeitverhältnisse angepasst und in Geltung gehalten. Die Symbolizität einer Verfassung bemisst sich insofern daran, inwieweit sie Kristallisationskern der politisch-kulturellen Selbstverständigung einer Gemeinschaft ist. Zu den Beteiligten an solchen Verfassungsdiskursen zählen neben der Institution der Verfassungsgerichtsbarkeit unter anderem Akteure der Öffentlichkeit wie fachwissenschaftlicher Teilöffentlichkeiten. Dennoch kommt der autoritativen Rechtssprechung der Verfassungsgerichtsbarkeit ein besondere Rolle zu: Ihre Prinzipien und Methoden dienen als - an die normierende Kraft der pluralistischen Öffentlichkeit rückgebundener - Filter gesellschaftlicher Selbstverständigungsdiskurse (Häberle 1975). Für die Symbolizität einer Verfassung in einer modernen, pluralistischen Gesellschaft ist - so die Annahme - zum einen die inhaltliche Anschlussfähigkeit einer Verfassung für unterschiedliche Interpretationen, mithin Leitideen eine entscheidende Voraussetzung. Zum anderen ist die Symbolizität einer Verfassung aber auch rückgebunden an die Reichweite des Verfassungsdiskurses innerhalb des gesellschaftspolitischen Umfeldes.

 

II.2. Begriff der politischen Kultur
Politische Kultur ist dem hier zugrunde gelegten Ansatz zufolge "das Ensemble verfestigter Einstellungen und Werte sowie von Denkformen, Vorstellungen und Verhaltensweisen, die in einer Gesellschaft allgemein vorherrschen und weder durch staatlich sanktionierte Regeln noch durch unmittelbare materielle Abhängigkeiten bestimmt sind und die dennoch zur Stabilisierung und Integration der Gesellschaft beitragen" (Vorländer 1997, 65). Dabei werden zwei konstitutiv verbundene Dimensionen politischer Kultur unterschieden (Rohe 1987): Soziokultur einerseits beschreibt politischen Sinn, mithin alltagskulturelle und verfestigte Einstellungen. Deutungskultur auf der anderen Seite ist die Manifestation des politischen Sinns, das "Terrain der Auseinandersetzung um die Vorstellungen über die politische Welt und die kollektive Theorie gesellschaftlicher und politischer Entwicklung" (Vorländer 1997, 68). Ein deutungskulturelles Paradigma beschreibt die Theorie politischer Gemeinschaft, Theorien, Ideologien, Bilder von politischer Organisation. Es beeinflusst die Rangfolge politischer Problemaufmerksamkeit und Problemverarbeitung und gibt daher Gegenstandsbereich, Definitionen und Begriffe des politischen Problemräsonnements vor. Verschiedene Paradigmen können in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen (Vorländer 1997).

 

III. Entwicklung der Fragestellung : Konstitutionalismus in Kanada

III.2. Grundlage der Fragestellung
Die kanadische Verfassung stammt von 1982. Als einheitsstiftendes Reformprojekt war sie Ende der 1960er Jahre von Premierminister Trudeau angestoßen worden. Hinsichtlich der spezifisch kanadischen Ausprägung von Multikulturalität sind drei verfassungsmäßig relevante Faktoren zu unterscheiden. Den ersten Faktor begründet die sprachlich und territorial verfestigte Kluft der französischen und britischen Gründungsnationen. Quebec als nationale Minderheit will die verfassungsmäßige Anerkennung seines frankophonen kulturellen Erbes in einem bikulturellen Kanada. Den zweiten Faktor begründet die Koexistenz der immigrierten Bevölkerung. Sie fordert zum einen Anerkennung (im Sinne von kultureller Förderung), zum anderem Nichtberücksichtigung (im Sinne von Antidiskriminierungsbestimmungen) der durch Merkmale kultureller Zugehörigkeit gestifteten Differenz. Zugleich ist ihr Anerkennungsdiskurs ein "relativer". In der Konstituierungsphase der Verfassung wurde er gegen die Forderungen Quebecs nach einem bikulturellen Kanada geführt. Den dritten Faktor stellen die autochthonen Nationen als historischen Sonderfall dar, der mit einem besonderen rechtlichen Autonomiestatus verbunden ist. Um den nationalen und ethnischen Pluralismus in einer politischen Einheit zu integrieren, wollte Trudeau eine individualliberale institutionelle Ordnung schaffen. Gerechtigkeit war für ihn rückgebunden an die Garantie von Freiheits- und Gleichheitsrechten unbesehen der ethnischen Herkunft und die Gewährleistung der Neutralität des Staates in kulturellen Belangen. Gleichwohl zeigt sich die Beteiligung unterschiedlicher Interessengruppen in der Konstituierungsphase der Verfassung in Gestalt der verfassungsrechtlichen Anerkennung gruppenspezifischer Identitäten. Vor diesem Hintergrund ergeben sich sehr unterschiedliche Dispositionen der kanadischen Grundrechtscharta. Denn der Grundrechtsteil der Verfassung spiegelt die Belange der an der Verfassungsreform beteiligten unterschiedlichen Gruppen. Der liberale Konstitutionalismus Trudeaus zeigt sich in der Garantie von Grundfreiheiten in Artikel 2 wie dem Gleichheitsgrundsatz in Artikel 15 (1). Die Anerkennung gruppenspezifischer Identitäten und somit Optionen eines multikulturellen Konstitutionalismus werden ersichtlich in den Bestimmungen in Artikel 15 (2), den Sprachrechten der Artikel 16 (-23), an den Rechten der Urbevölkerung (Artikel 25) wie in der Multikulturalismusbestimmung des Artikel 27 (siehe Tabelle). Insofern stellt die Grundrechtscharta eine Spannungsbalance (Rehberg 2001) dar. Zum Beispiel steht eine gezielte Anerkennung ethnischer Subkulturen in einem Spannungsverhältnis zum Absolutheitsanspruch individueller Freiheitsrechte und Gleichheitsgrundsätze. Derlei Spannungsverhältnisse gewinnen noch an Relevanz, insofern Artikel 1 der Charta Grundrechtseinschränkungen zulässt, wenn sie den Prinzipien einer "freien und demokratischen Gesellschaft" entsprechen.

Artikel 1 : Zulässigkeit von Grundrechtseinschränkungen gemäß den Prinzipien einer"free and democratic society"
Abstrakt-individualistische Bestimmungen Anerkennung gruppenspezifischer Identitäten
Artikel 2 : Gewissens- und Religionsfreiheit, Meinungs- und Ausdrucksfreiheit, Presse- und Kommunikationsfreiheit, Versammlungs- und Koalitionsfreiheit Artikel 15 (2) : "affirmative action" Rechtmäßigkeit staatlicher Gleichstellungs- und Förderungsprogramme zugunsten bestimmter benachteiligter Gruppen der in 15 (1) genannten Kriterien ungeachtet des Diskriminierungsverbotes
Artikel 15 (1) : individuelle Gleichbehandlung vor und unter dem Gesetz. Die Gleichbehandlung aller muss ohne Diskriminierung erfolgen, insbesondere ohne Diskriminierung nach Rasse, nationaler und ethnischer Herkunft, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Alter, körperlicher oder geistiger Behinderung Artikel 16 : Bilingualismus/Sprachenrechte, garantieren den offiziellen Status der englischen und französischen Amtssprachen, Art. 23 billigt französischen und englischen Sprachminoritäten das Recht auf Ausbildung in der Muttersprache zu(16-23 : Sprachenrechte)

Artikel 25 : Rechte und Freiheiten der autochthonen Bevölkerung werden von der Charta nicht berührt

Artikel 27 : Multikulturelles Erbe Kanadas, schreibt den Gerichten vor, die Grundrechtscharta in einer Weise zu interpretieren, welche die Erhaltung und die Förderung des multikulturellen Erbes Kanadas berücksichtigt

Der durch die Dispositionen der Grundrechtscharta gegebene kommunikative und deliberative Raum gesellschaftlicher Selbstverständigung ist mithin weit gefasst: Die Normenvielfalt lädt einerseits zu politikphilosophischen wie demokratietheoretischen Überlegungen ein. Zum anderen bleibt die politische, philosophische und juristische Bedeutung des Multikulturalismusbegriffs durch die semantische Trennung von "Multikulturalität" und "linguistischer Pluralität" einerseits, durch die Fassung des eigentlichen Multikulturalismusgedankens als Interpretationsrichtlinie andererseits offen. Aus den Dispositionen der Grundrechtscharta lässt sich ableiten, dass es für das Verfassungsrecht im Hinblick auf die gesellschaftliche Selbstbeschreibung des multikulturellen Gemeinwesens verschiedene Lesarten gibt: Durch Verfassungsinterpretation kann ein von abstrakt-individualistischen Kategorien geprägter liberaler Konstitutionalismus aktualisiert, aber im Hinblick auf die Anerkennung gruppenspezifischer Identitäten auch modifiziert werden.

 

III.2. Fragestellungen

Vor dem skizzierten Hintergrund entfalten sich folgende Fragestellungen : Welche Deutungsangebote werden aufgrund der Dispositionen der Grundrechtscharta gemacht ? Erfolgt überhaupt eine hinreichende symbolische Verdeutlichung der verschiedenen Basiskonzepte, sprich Leitideen ? Oder setzt sich der liberale Konstitutionalismus als hegemoniales Paradigma durch ? Welche Deutungsangebote werden in der Rechtsprechung der kanadischen Verfassungsgerichtsbarkeit aufgegriffen ? Wie wird die Charta hinsichtlich des Multikulturalismus autoritativ gedeutet ? Und inwieweit durchdringt der Verfassungsdiskurs den genuin politischen Diskurs, wie er sich zum Beispiel in Parlamentsdebatten manifestiert ? (Option) Eine Analyse des kanadischen Verfassungsdiskurses - des als Deutungskultur verstandenen sozialwissenschaftlichen und politikphilosophischen Diskurses, der Rechtsprechung der Verfassungsgerichtsbarkeit (exemplarisch) wie - als Option - des genuin politischen Diskurses (Parlamentsdebatten, exemplarisch) soll Aufschluss über die thematische und gesellschaftliche Reichweite des Verfassungsdiskurses geben und damit Aussagen hinsichtlich der Symbolizität der Verfassung im multikulturellen politischen Gemeinwesen zulassen.

 

III. Methodisches Vorgehen und Material

Auf der Grundlage der theoretischen Konzeptionalisierung soll eine Analyse des deutungskulturellen Verfassungsdiskurses erfolgen. Der Fokus wird hier gerichtet sein auf politikphilosophische und sozialwissenschaftliche Ansätze. Dieser Teil der Arbeit soll Aufschluss über unterschiedliche Deutungsangebote, Aufschluss über die Symbolisierung unterschiedlicher Leitideen über das multikulturelle kanadische Gemeinwesen geben. Dies soll eine begriffsorientierte Rekonstruktion verschiedener Ansätze leisten, wobei nur eine Auswahl der wichtigsten Autoren berücksichtigt wird. Dimensionen der Analyse werden aus der Normenvielfalt der Grundrechtscharta abgeleitet (z.B. Freiheit, Gleichheit, Demokratie, Multikulturalismus). Eine exemplarische Analyse der Rechtsprechung des kanadischen Obersten Gerichthofes zur Minderheitenproblematik soll in der Folge Aussagen über die autoritative Aktualisierung von Leitideen geben. Im Hinblick auf eine Untersuchung der Symbolizität der Verfassung im multikulturellen Gemeinwesen könnte es notwendig sein, das Durchdringen des genuin politischen Diskurses durch den konstitutionellen Diskurs - z.B. durch eine Analyse von Parlamentdebatten - zu analysieren (als Option).

 

VI. Hypothesen

Die kanadische Verfassung kann im Hinblick auf ihre Symbolizität erstens erfolgreich sein, wenn der durch die Offenheit der Grundrechtsnormen gegebene kommunikative und deliberative Raum in seiner inhaltlichen Anschlussfähigkeit genutzt wird. Dies impliziert, dass einerseits unterschiedliche deutungskulturelle Paradigmen als konkurrierende erkennbar werden. Dies impliziert andererseits, dass in der Rechtsprechung der kanadischen Verfassungsgerichtsbarkeit die aus den Paradigmen resultierenden unterschiedlichen Agenden sichtbar und autoritativ geltend gemacht werden. Die kanadische Verfassung kann im Hinblick auf ihre Symbolizität zweitens erfolgreich sein, wenn feststellbar ist, dass der konstitutionelle Diskurs den genuin politischen Diskurs durchdringt. Dies umso mehr, als in Kanada die parlamentarische Tradition erst durch die Schaffung der Grundrechtscharta 1982 verändert wurde.

 

VII. Anbindung an das EGK 625 "Institutionelle Ordnungen, Schrift und Symbole"

Das Dissertationsprojekt gliedert sich in den Forschungsbereich des Kollegs ein, insofern es die Erforschung der kanadischen Verfassung als institutioneller Ordnung zum Gegenstand hat. Dabei geht es um die kulturellen Stabilisierungsleistungen der kanadischen Verfassung im Hinblick auf die Existenz einer kulturell pluralistischen Gesellschaft. Das Dissertationsprojekt kann in den Kontext des Teilprojektes Die Entwicklung politischer Institutionen und die Vielfalt der Verfassungskulturen in Europa eingebettet werden, insofern es zentrale Forschungsinhalte - die Erschließung von Verfassungskulturen wie die Entwicklung von Verfassungen - aufnimmt. Der Arbeitsschwerpunkt wird gelegt auf Symbolizität und Leitideen als Schlüsselbegriffe der Theorie und Analyse institutioneller Mechanismen (Rehberg 1994, 57ff.): Die kanadische Verfassung wird als symbolische Ordnung, als "stabilisierte Spannung" (Rehberg 2001, 13) aufgefasst, deren kulturelle Stabilisierungsleistung in der symbolischen Darstellung von unterschiedlichen Leitideen vermutet wird. Jene Leitideen beziehen sich auf entscheidende Aspekte der kanadischen politischen Kultur. Sie werden durch ordnungsbildende Diskurse - durch institutionelle Mechanismen - als deutungskulturelle Leitideen symbolisiert, und durch die Rechtsprechung des kanadischen Obersten Gerichtshofes quasi "konstitutionalisiert".

 

VIII. Probleme und Fragen

1. Betrifft Analyse des fachwissenschaftlichen Diskurses : Sind die Begriffsdimensionen zu eng ? Bietet sich eine offene induktive Rekonstruktion dieses Diskurses eher an oder droht der Bezug zur Verfassung verloren zu gehen ?

2. Betrifft Analyse des politischen Diskurses: Dieser Punkt entstammt erst jüngsten Überlegungen (daraus resultiert der Vermerk "Option" im Text). Erstens stellt sich die Frage, ob die Aufgabenstellung zu weit wird. Zweitens stellt sich die Frage, inwiefern alternative Möglichkeiten einer Analyse des genuin politischen Diskurses denkbar sind.

 

 

Literatur:

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