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ordnung
Der Umgang mit Sammlungen und musealem Gut an der TU Dresden ist im Rundschreiben der Kustodie 01/04 geregelt:
Die Nutzung der Kulturdenkmale zu wissenschaftlichen, bildungspolitischen oder kulturellen Zwecken sowie ihre geeignete Präsentation in der Hochschule und auf Ausstellungen liegt im öffentlichen Interesse und ist grundsätzlich nach Schaffung aller Voraussetzungen zu gewährleisten. Die naturwissenschaftlichen und technischen Sammlungen, bewegliche und unbewegliche Einzelstücke an Kulturdenkmalen sowie der Kunstbesitz sind gem. § 73 SäHO Vermögen der Universität. Dieses im musealen Fonds der Universität zusammengefasste Kulturgut, das sich in Gebäuden und auf Freiflächen der Universität befindet, wird durch zuständige Struktureinheiten (Bewahrer) aufbewahrt. Es hat für Forschung, Lehre sowie Ausstellungszwecke große Bedeutung und repräsentiert einen hohen ideellen und materiellen Wert, der eines besonderen Schutzes bedarf. I. Zuständigkeiten der Struktureinheiten der TU Dresden zum Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Nutzung des Kunstbesitzes, der Kulturdenkmale und der einzelnen Sammlungen (1) Die an der Aussonderung der beweglichen Sachen des Anlagevermögens beteiligten Mitarbeiter der Universität sind aufgefordert, den Verdacht auf Denkmalwürdigkeit von Gegenständen bzw. die Zweckmäßigkeit ihrer Aufnahme in den musealen Fonds der Kustodie unverzüglich anzuzeigen. (2) Die unmittelbare Verantwortung für die Bewahrung der Sammlungen und musealen Einzelobjekte tragen die Leiter der zuständigen Struktureinheiten (Bewahrer). Sie setzen zur Unterstützung der Sammlungstätigkeit, Nachweisführung und Bestandspflege Sammlungsbeauftragte mit zweckgebundenen Entscheidungsbefugnissen ein, die dem Direktor der Kustodie namentlich zu benennen sind. (3) Die Sammlungsbeauftragten bzw. die Bewahrer musealen und Kunstgutes sind für dessen Erfassung, Inventarisierung, wissenschaftliche Bearbeitung, Bestandspflege und Präsentation zuständig. Sie gewährleisten eine sichere Aufbewahrung und sorgen für den notwendigen Schutz vor Verlust, Beschädigung und unsachgemäßer Nutzung bzw. Beeinträchtigung durch äußere Einflüsse. Ihnen obliegt ferner, in Absprache mit der Kustodie, die notwendige Erweiterung und Ergänzung der vorhandenen Kulturdenkmale und historischen Sachzeugen. (4) Der Bewahrer (Leiter der zuständigen Struktureinheit) vereinbart in Absprache mit der Kustodie den Rang einer Sammlung als ständig öffentliche Ausstellung oder nichtöffentliche Ausstellung. Bei letzterer muss gewährleistet sein, dass nicht in diesem Bereich beschäftigten Personen nur unter Aufsicht Zutritt zu den Sammlungen gewährt wird. Über Ausnahmen entscheidet der zuständige Sammlungsbeauftragte. Dem Direktor der Kustodie ist jederzeit Zutritt zu den Sammlungen und Kulturdenkmalen zu gewähren. (5) Verluste, Beschädigungen und Beeinträchtigungen von Musealien sind der Kustodie unverzüglich zu melden. Es dürfen keine eigenmächtigen Aussonderungen erfolgen. Kleinere Reparaturen können durch den Bewahrer nach Absprache mit der Kustodie sachkundig in Eigenleistung vorgenommen werden. Für den laufenden Erhalt und die Pflege der Sammlungen sind die bewahrenden Struktureinheiten im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zuständig. Außergewöhnliche Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen sowie Präsentationsvorhaben bzw. Maßnahmen zur Sicherung der Sammlungen sind mit der Kustodie abzustimmen. (6) Die Sammlungsbeauftragten bzw. die Bewahrer haben im 4-Jahres-Rhythmus anhand der Bestandsverzeichnisse eine ordentlichen Bestandsprüfung durchzuführen und das Ergebnis der Prüfung in einem Abschlussprotokoll der Kustodie mitzuteilen sowie in Absprache mit der Kustodie, die notwendige Erweiterung und Ergänzung der vorhandenen Kulturdenkmale und historischen Sachzeugen vorzunehmen. Die Änderungen an den Objektlisten werden in die Karteien bzw. Dateien des Bewahrers und der Kustodie übertragen. (7) Der Bewahrer ist befugt, über die ihm anvertraute Sammlung zu publizieren, für diese zu werben und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Bei Kontakt mit den Medien ist die Pressestelle der TU Dresden zu informieren. Darüber hinaus ist die Veröffentlichung von Sammlungsobjekten und Kulturdenkmalen der Universität genehmigungspflichtig. Für Veröffentlichungen zu nichtkommerziellen und wissenschaftlichen Zwecken erteilt der zuständige Sammlungsverantwortliche die Genehmigung. Für kommerzielle Zwecke bedarf die schriftliche, bildliche und mündliche Darstellung der Genehmigung durch den Direktor der Kustodie. Für die Bereitstellung von historischen Photographien und fotografischen Reproduktionen sind die entsprechenden Empfehlungen des SMWK zu beachten. II. Zuständigkeiten der Kustodie (1) Der Kustodie obliegt die Aufsicht und Kontrolle des gesamten Sammlungsbestandes einschließlich des Kunstbesitzes sowie die Koordinierung entsprechender Maßnahmen zur sachgerechten und sicheren Aufbewahrung des Kulturgutes und zur Anleitung der Sammlungsbeauftragten. Zu- und Abgänge regelt die Kustodie nach entsprechenden Bewertungskriterien zur Einstufung von Gegenständen als Musealien und Kunstgut. Hierzu erstellt und aktualisiert die Kustodie ständig in Zusammenarbeit mit den Bewahrern das gesamte Inventarverzeichnis des musealen Fonds, das in einem Datenbanksystem gespeichert sowie in Form von Karteien vorliegt. Die Kustodie verwaltet die bestehende Gesamtübersicht über alle Sammlungen und Einzelobjekte, deren Standorte, institutionelle Anbindung sowie über die zuständigen Sammlungsbeauftragten. (2) Die Kustodie leistet Hilfe bei der Aufnahme, Inventarisierung, datenmäßigen Erfassung und beim Leihverkehr des Sammlungs- und Kunstbesitzes. Sie nimmt bei gegebenem Anlass außerordentliche Bestandsprüfungen vor. (3) Die Kustodie fungiert als Genehmigungsbeauftragter bei Umsetzungen und Ortsveränderungen von Sammlungen, Einzelstücken und Kunstwerken innerhalb der Universität sowie bei musealem Leihverkehr, Tausch und Ausstellungstätigkeit im In-und Ausland. (4) Die Sammlungsbeauftragten sind in angemessenen Abständen zum aktuellen Informationsaustausch bzw. zu Weiterbildungszwecken vom Direktor der Kustodie einzuladen. Die Veranstaltungen tragen empfehlenden Charakter. Im Fall, dass Gefahr um den Erhalt des Sammlungsgutes im Verzug ist, übt der Direktor der Kustodie ein Weisungsrecht gegenüber den Sammlungsbeauftragten und den bewahrenden Struktureinheiten aus. III. Leihverkehr (1) Für die Ausleihe von Kunstwerken gelten innerhalb der TU Dresden vereinfachte Regelungen. Mitglieder und Struktureinheiten der TU Dresden können Bildkunstwerke zur Ausschmückung von Diensträumen ausleihen, wenn der zuständige Leiter zustimmt. Die Ausleihe/Rückgabe wird in einem Formblatt dokumentiert, durch Unterschrift bestätigt und in einer Datenbank nachgewiesen. (2) Die Ausleihe von Sammlungen und Einzelstücken an Einrichtungen außerhalb der TU Dresden wird durch Leihverträge Kulturgut befristet bzw. als Dauerleihe geregelt. Diese Leihverträge sind vom Leihnehmer, dem Direktor der Kustodie und dem Bewahrer zu unterzeichnen. (3) Der Leihnehmer ist verpflichtet, sorgsam mit dem Leihgut umzugehen und haftet für dessen Sicherheit. Die Kustodie kann die räumlichen und klimatischen Bedingungen am Aufstellungsort der Leihgaben überprüfen. Formulare: |
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