1. Publizistische Grundsätze und juristische
Verantwortlichkeiten
Das Universitätsjournal ist die Zeitung der TU Dresden. Es wird
vom Rektor herausgegeben. Der Chefredakteur ist
alleinverantwortlich im Sinne des Pressegesetzes
(V.i.S.d.P.).
Das Universitätsjournal steht inhaltlich auf dem Boden des
Grundgesetzes und ist eine von Parteien und einseitigen
politisch-ideologischen Interessen unabhängige Zeitung.
Redaktion und Herausgeber des Universitätsjournals arbeiten auf
der Grundlage des Sächsischen Gesetzes über die Presse
(SächsPresseG). Die journalistische-redaktionelle Tätigkeit
berücksichtigt konsequent die publizistischen Grundsätze des
Deutschen Presserates (Pressekodex) und die daraus abgeleiteten
Richtlinien für die publizistische Arbeit nach Empfehlungen des
Deutschen Presserates.
2. Publizistische Ziele
Das Universitätsjournal verfolgt drei Hauptziele:
- Es fungiert als Mitteilungsmedium für alle im Sächsischen
Hochschulgesetz definierten Wahlgremien, Leitungen,
Beauftragten und Kommissionen der TU Dresden.
- Es fördert die inneruniversitäre Kommunikation.
- Es fördert die Darstellung der TU Dresden in den
außeruniversitären Bereichen Politik, Wirtschaft, Kultur,
Bildung und Öffentlichkeit auf kommunaler, regionaler und
nationaler Ebene.
Wenn eine Universität stets auch ein besonderer Ort für
geistige Arbeit und geistige Auseinandersetzungen ist, folgt
das Universitätsjournal vom Grundsatz her dem Prinzip der
geistigen Offenheit und der Diskussion.
3. Redaktionelle Arbeit
Um die publizistischen Grundziele zu erreichen, arbeitet die
Redaktion des Universitätsjournals unabhängig und mit dem Ziel
einer ausgewogenen und wahrheitsgemäßen Berichterstattung. Der
Chefredakteur ist dem Herausgeber alleinverantwortlich für die
Umsetzung der publizistischen Grundziele.
Die Redakteure sind verpflichtet, nach den Grundsätzen der
Wahrheit, Aktualität und journalistischen Sorgfalt zu arbeiten.
Sie stehen mit ihrem Namen für die Einhaltung des
Pressekodexes. Pseudonyme sind nur bei nicht fest angestellten
Mitarbeitern zulässig, die an ihrer Verwendung ein berechtigtes
Interesse glaubhaft machen.
Redakteure oder journalistische Mitarbeiter des
Universitätsjournals dürfen es ablehnen, Beiträge zu schreiben,
die einer objektiven Berichterstattung zuwiderlaufen,
beziehungsweise redaktionell in einer Weise tätig zu werden,
die wahrheitsgemäße Veröffentlichungen behindert. Den
Ablehnenden entstehen keinerlei Nachteile.
26. März 2001