Bei personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten
Schwierigkeiten im Beschäftigungsverhältnis, z.B. bei
längerer Krankheit, Verstöße gegen die Arbeitsdisziplin oder
andere Verhaltensweisen, die zu Abmahnungen führen können,
Personalabbau, ... muss die Schwerbehindertenvertretung
(SBV) frühzeitig durch den Arbeitgeber informiert
werden.
Gemeinsam mit der SBV und mit Zustimmung und Beteiligung der
betroffenen Person werden Maßnahmen beraten, damit das
Beschäftigungsverhältnis nicht gefährdet wird.
Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt das SGB IX dar.
Ein Aspekt der Präventionsarbeit an der TU betrifft das BEM
(Betriebliches Eingliederungsmanagement). Laut Sozialgesetzbuch IX (§ 84, Absatz
2) wird hierunter die Pflicht
des Arbeitgebers verstanden, Arbeitnehmer, die länger als sechs
Wochen im Jahr erkrankt sind, aktiv zu unterstützen. Das Ziel
des BEM ist es, den Ursachen von
Arbeitsunfähigkeitszeiten einer/eines Beschäftigten gemeinsam
nachzugehen, nach Möglichkeiten zu suchen, künftige
Arbeitsunfähigkeitszeiten zu vermeiden oder zumindest
zu verringern, Rehabilitationsbedarfe zur Sicherung der
Erwerbsfähigkeit der Beschäftigten frühzeitig zu erkennen und
entsprechende Rehabilitationsmaßnahmen
rechtzeitig einzuleiten.
Das BEM nutzt somit sowohl dem einzelnen Beschäftigten als auch
seinem Arbeitgeber und den Sozialversicherungssystemen.
Diese Dienstvereinbarung wurde zwischen dem
Personalrat und der Dienststelle 2010 abgeschlossen.