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Prävention

Rollstuhl

Bei personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Beschäftigungsverhältnis, z.B. bei  längerer Krankheit, Verstöße gegen die Arbeitsdisziplin oder andere Verhaltensweisen, die zu Abmahnungen führen können, Personalabbau, ...  muss die Schwerbehindertenvertretung (SBV) frühzeitig durch den Arbeitgeber informiert werden.
Gemeinsam mit der SBV und mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person werden Maßnahmen beraten, damit das Beschäftigungsverhältnis nicht gefährdet wird.
Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt das SGB IX dar.

Ein Aspekt der Präventionsarbeit an der TU betrifft das BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement). Laut Sozialgesetzbuch IX (§ 84, Absatz 2) wird hierunter die Pflicht
des Arbeitgebers verstanden, Arbeitnehmer, die länger als sechs Wochen im Jahr erkrankt sind, aktiv zu unterstützen. Das Ziel des BEM ist es, den Ursachen von
Arbeitsunfähigkeitszeiten einer/eines Beschäftigten gemeinsam nachzugehen, nach Möglichkeiten zu suchen, künftige Arbeitsunfähigkeitszeiten zu vermeiden oder zumindest
zu verringern, Rehabilitationsbedarfe zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit der Beschäftigten frühzeitig zu erkennen und entsprechende Rehabilitationsmaßnahmen
rechtzeitig einzuleiten.
Das BEM nutzt somit sowohl dem einzelnen Beschäftigten als auch seinem Arbeitgeber und den Sozialversicherungssystemen.
Diese Dienstvereinbarung wurde zwischen dem Personalrat und der Dienststelle 2010 abgeschlossen.


Stand: 21.01.2011 08:15
Autor: Schwerbehindertenvertretung

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