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Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Rollstuhl

Allgemeiner Kündigungsschutz - Kündigungsschutz, der für alle Arbeitnehmer gilt:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 611 ff.
  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
    Achtung! Das KSchG wurde in den letzten Jahren mehrfach verändert, teilweise zuungunsten, teilweise zugunsten der Arbeitnehmer.

          Besonderer Kündigungsschutz - Kündigungsschutz, der jeweils nur für bestimmte Arbeitnehmer gilt:

Kündigungsschutz im öffentlichen Dienst  - für deren Mitarbeiter gelten Regelungen auf folgenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Grundlagen:
  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
  • Personalvertretungsgesetz (PersVG) bzw. in Sachsen (SächsPersVG)
Besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte  mit einem GdB von mindestens 50 (SGB IX § 2 Abs.2) sowie anerkannt Gleichgestellte (SGB IX § 2 Abs.3) gilt als gesetzliche Grundlage:
  • SGB IX, insbes. §§ 85 ff. in Verbindung mit § 2
Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als 6 Monate besteht. Weitere Ausnahmen regelt
§ 90 SGB IX.

Wesentlicher Inhalt des besonderen Kündigungsschutzes

Will der Arbeitgeber einen Schwerbehinderten/Gleichgestellten kündigen, d.h. dessen Arbeitsverhältnis durch einseitige Willenserklärung, in der Regel gegen den Willen des betroffenen Arbeitnehmers, beendigen, so muß er vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes einholen.

Also: Ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ist die Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber unzulässig und deshalb unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrationsamt genehmigt werden.

Achtung! Die Feststellung der Unzulässigkeit/Unwirksamkeit einer Kündigung trifft das Arbeitsgericht
aufgrund einer entsprechenden Klage.

Gegen die Entscheidung des Integrationsamtes kann sowohl der betroffene Schwerbehinderte/Gleichgestellte als auch der Arbeitgeber beim Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses kann innerhalb eines Monats vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Weitere Regelungen des besonderen Kündigungsschutzes

  • Entlassungen aus Witterungsgründen werden geregelt in § 90 (2) SGB IX.
  • Außerordentliche Kündigungen werden geregelt in § 91 SGB IX.
  • Kündigungen aus Anlaß eines Streiks werden geregelt in § 91 (6) SGB IX.
  • Erweiterter Beendigungsschutz im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit auf Zeit wird geregelt in § 92 SGB IX.
Stand: 11.12.2012 14:20
Autor: Schwerbehindertenvertretung

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