Allgemeiner Kündigungsschutz - Kündigungsschutz, der
für alle Arbeitnehmer gilt:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 611 ff.
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Achtung! Das KSchG wurde in den letzten Jahren
mehrfach verändert, teilweise zuungunsten,
teilweise zugunsten der Arbeitnehmer.
Besonderer
Kündigungsschutz - Kündigungsschutz, der jeweils nur für
bestimmte Arbeitnehmer gilt:
Kündigungsschutz im öffentlichen Dienst -
für deren Mitarbeiter gelten Regelungen auf folgenden
gesetzlichen und tarifvertraglichen Grundlagen:
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der
Länder (TV-L)
- Personalvertretungsgesetz (PersVG) bzw. in Sachsen
(SächsPersVG)
Besonderer Kündigungsschutz für
Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens
50 (SGB IX § 2 Abs.2) sowie anerkannt Gleichgestellte (SGB IX
§ 2 Abs.3) gilt als gesetzliche Grundlage:
-
SGB IX, insbes. §§ 85 ff. in Verbindung mit § 2
Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht
für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des
Zuganges der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht
länger als 6 Monate besteht. Weitere Ausnahmen regelt
§ 90 SGB IX.
Wesentlicher Inhalt des besonderen
Kündigungsschutzes
Will der Arbeitgeber einen Schwerbehinderten/Gleichgestellten
kündigen, d.h. dessen Arbeitsverhältnis durch einseitige
Willenserklärung, in der Regel gegen den Willen des betroffenen
Arbeitnehmers, beendigen, so muß er vor Ausspruch der
Kündigung die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes
einholen.
Also: Ohne vorherige Zustimmung des
Integrationsamtes ist die Kündigungserklärung durch den
Arbeitgeber unzulässig und deshalb unwirksam. Sie kann auch
nicht nachträglich durch das Integrationsamt genehmigt
werden.
Achtung! Die Feststellung der
Unzulässigkeit/Unwirksamkeit einer Kündigung trifft das
Arbeitsgericht
aufgrund einer entsprechenden Klage.
Gegen die Entscheidung des Integrationsamtes kann sowohl der
betroffene Schwerbehinderte/Gleichgestellte als auch der
Arbeitgeber beim Widerspruchsausschuss des
Integrationsamtes innerhalb eines Monats Widerspruch
einlegen.
Gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses kann
innerhalb eines Monats vor dem Verwaltungsgericht
geklagt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine
aufschiebende Wirkung.
Weitere Regelungen des besonderen
Kündigungsschutzes
- Entlassungen aus Witterungsgründen werden geregelt in § 90
(2) SGB IX.
- Außerordentliche Kündigungen werden geregelt in § 91 SGB
IX.
- Kündigungen aus Anlaß eines Streiks werden geregelt in §
91 (6) SGB IX.
- Erweiterter Beendigungsschutz im Falle der Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit auf Zeit wird geregelt in § 92 SGB IX.