Um behinderte Arbeitsuchende bei der Integration ins
Arbeitsleben zu unterstützen, ist die Vorgehensweise bei
Einstellungen durch das SGB IX als Gesetz für alle
Arbeitgeber festgeschrieben (vgl. §§ 71ff.,
81ff.).
Die Sächsische Staatsregierung hat das Gesetz mit einer
Verwaltungsvorschrift untersetzt.
Auf diese gesetzlichen Vorschriften und die Notwendigkeit
ihrer strikten Einhaltung hat der Kanzler in seinem
Rundschreiben D2/23/2003 ausdrücklich hingewiesen. Darüber
hinaus wird in der zwischen der TU-Leitung, dem
Personalrat und der SBV abgeschlossenen
Integrationsvereinbarung die konkrete Umsetzung der
gesetzlichen Vorschriften an unserer Universität
geregelt.
Das bedeutet konkret:
- Bei jeder Besetzung einer freien Stelle ist zu prüfen,
ob ein geeigneter behinderter Mensch zur Verfügung
steht.
Bei einer Ausschreibung erfolgt automatisch
eine Nachfrage nach arbeitsuchenden Behinderten bei der
Agentur für Arbeit und für Akademikerstellen zusätzlich bei
der Zentralen Arbeitsvermittlung (ZAV) in Bonn. Wird jedoch
nicht ausgeschrieben, ist der einstellende Leiter
verpflichtet, diese Nachfrage selbst zu erledigen
(Einstellungsantrag Anlage 3, Formular D2.2/38 unter TU-interne Formulare).
- Der Arbeitgeber muss die
Schwerbehindertenvertretung (SBV) beteiligen.
Jeder Einstellvorgang ist der SBV per Formular vorzulegen, auf
dem die Reihung der Kandidaten angegeben werden kann
(Einstellungsantrag Anlage 3, Formular D2.2/35 oder D2.2/36
unter TU-interne Formulare ).
Dieses Formular wird durch die SBV zum Dezernat Personal
weitergeleitet.
- Ist ein behinderter Mensch - der Grad der
Behinderung (GdB) ist gleich oder größer 50 oder die Person
ist mit ihrer Einschränkung einer Schwerbehinderung gesetzlich
gleichgestellt - unter den Bewerbern, gilt unabhängig
von der zu besetzenden Stelle:
Die Bewerbungsunterlagen aller behinderten und der
favorisierten Bewerber zuzüglich des Ausschreibungstextes bzw.
der Tätigkeitsbeschreibung sind der SBV vollständig und
rechtzeitig zuzuleiten.
Die behinderten Bewerber sind zu den Bewerbergesprächen
einzuladen, so sie nicht nach übereinstimmender Meinung
von SBV und einstellendem Bereich ungeeignet sind, d.h. wenn
sie unter keinem Gesichtspunkt für die zu besetzende
Stelle geeignet erscheinen.
Die SBV nimmt dabei an allen Gesprächen teil. Termine sind
rechtzeitig mit der SBV abzustimmen. Sinnvoll ist es, die
behinderten Personen und die nach Aktenlage besten Bewerber
gleich zu Beginn der Gespräche zu hören. Stellt sich im
Verlauf der Gespräche die deutlich bessere Eignung eines
nicht behinderten Bewerbers heraus, verzichtet die SBV auf die
weitere Teilnahme an den Gesprächen.
Gibt es Differenzen zwischen der Auffassung von einstellendem
Leiter und SBV, muss eine Erörterung gemäß SGB IX § 81 (1)
Satz 7 erfolgen.
Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber gemäß SGB IX
§ 82 beachten.
Ahndung bei
Verstößen gegen obige Gesetze siehe SGB IX § 81 (2) 1 und § 156
sowie Urteil des Arbeitsgericht
Berlin
BAG, Urteil vom
21.07.2009, 9 AZR 431/08, ArbG
Berlin, 91 Ca 17871/03 und 5 Sa 277/05 LAG
SH.