Startseite der Technischen Universität Dresden

Persönliche Werkzeuge
Startseite » ... » Gremien und Beauftragte » Schwerbehindertenvertretung » Einstellungen
Sektionen

Einstellungen

Rollstuhl

Um behinderte Arbeitsuchende  bei der Integration ins Arbeitsleben zu unterstützen, ist die Vorgehensweise bei Einstellungen durch das SGB IX  als Gesetz für alle Arbeitgeber festgeschrieben (vgl. §§ 71ff.,  81ff.).

Die Sächsische Staatsregierung hat das Gesetz mit einer Verwaltungsvorschrift untersetzt.

Auf diese gesetzlichen Vorschriften und die Notwendigkeit ihrer strikten Einhaltung hat der Kanzler in seinem Rundschreiben D2/23/2003 ausdrücklich hingewiesen. Darüber hinaus wird in der  zwischen der TU-Leitung, dem Personalrat und der SBV abgeschlossenen Integrationsvereinbarung die konkrete Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften an unserer Universität geregelt.

Das bedeutet konkret:

  • Bei jeder Besetzung einer freien Stelle ist zu prüfen, ob ein geeigneter behinderter Mensch zur Verfügung steht.
    Bei einer Ausschreibung erfolgt automatisch eine Nachfrage nach arbeitsuchenden Behinderten bei der Agentur für Arbeit und für Akademikerstellen zusätzlich bei der Zentralen Arbeitsvermittlung (ZAV) in Bonn. Wird jedoch nicht ausgeschrieben, ist der einstellende Leiter verpflichtet, diese Nachfrage selbst zu erledigen (Einstellungsantrag Anlage 3, Formular D2.2/38 unter TU-interne Formulare).
  • Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung (SBV) beteiligen.
    Jeder Einstellvorgang ist der SBV per Formular vorzulegen, auf dem die Reihung der Kandidaten angegeben werden kann (Einstellungsantrag Anlage 3, Formular D2.2/35 oder D2.2/36 unter TU-interne Formulare ).
    Dieses Formular wird durch die SBV zum Dezernat Personal weitergeleitet.
  • Ist ein behinderter Mensch - der Grad der Behinderung (GdB) ist gleich oder größer 50 oder die Person ist mit ihrer Einschränkung einer Schwerbehinderung gesetzlich gleichgestellt - unter den Bewerbern, gilt unabhängig von der zu besetzenden Stelle:
Die Bewerbungsunterlagen aller behinderten und der favorisierten Bewerber zuzüglich des Ausschreibungstextes bzw. der Tätigkeitsbeschreibung sind der SBV vollständig und rechtzeitig zuzuleiten.

Die behinderten Bewerber sind zu den Bewerbergesprächen einzuladen, so sie nicht nach übereinstimmender Meinung von SBV und einstellendem Bereich ungeeignet sind, d.h. wenn sie unter keinem Gesichtspunkt für die zu besetzende Stelle geeignet erscheinen.

Die SBV nimmt dabei an allen Gesprächen teil. Termine sind rechtzeitig mit der SBV abzustimmen. Sinnvoll ist es, die behinderten Personen und die nach Aktenlage besten Bewerber gleich zu Beginn der Gespräche zu hören. Stellt sich im Verlauf der Gespräche die deutlich bessere Eignung eines nicht behinderten Bewerbers heraus, verzichtet die SBV auf die weitere Teilnahme an den Gesprächen.

Gibt es Differenzen zwischen der Auffassung von einstellendem Leiter und SBV, muss eine Erörterung gemäß SGB IX § 81 (1) Satz 7 erfolgen.

Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber gemäß SGB IX § 82 beachten.

          Ahndung bei Verstößen gegen obige Gesetze siehe SGB IX § 81 (2) 1 und § 156 sowie Urteil des Arbeitsgericht
          Berlin  BAG, Urteil vom 21.07.2009, 9 AZR 431/08,  ArbG Berlin, 91 Ca 17871/03 und 5 Sa 277/05 LAG SH.

Stand: 20.01.2011 10:20
Autor: Schwerbehindertenvertretung

Kontakt

Schwerbehindertenvertretung der TU Dresden

Cornelia Hähne, M.A.
Tel.: +49 351 463-33175
Fax: +49 351 463-39284
email iconschwerbehindertenvertretung@tu-dresden.de

Sprechzeiten nach Vereinbarung



Sekretariat:
Sigrun Heber
Tel.: +49 351 463-39782
Fax: +49 351 463-39284

Öffnungszeiten Sekretariat:
Dienstag bis Freitag -
8.30 bis 13 Uhr

Sitz:
Seminargebäude II
Raum 127a und 127b
Zellescher Weg 20

Post:
TU Dresden
Helmholtzstraße 10
01069 Dresden