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Aktuelles 2012

Anhörung vor dem Verwaltungsgericht bzgl. Eingruppierung,
insbesondere Stufenzuordnung, bei „Weiterbeschäftigungen mit Neuvertrag“


Am 07.09.2012 fand am Verwaltungsgericht Dresden die Anhörung in der Angelegenheit der Verweigerung des Stufenverfahrens
nach SächsPersVG zur Stufenzuordnung bei Neuverträgen statt.

Das Sächsische Staatsministerium für Finanzen (SMF) schreibt in seinem Erlass vom 30.11 2009 vor, dass bei Folgeverträgen
unter verschiedenen Bedingungen Neuverträge mit Neubeginn der Stufenlaufzeit abzuschließen sind.
Damit ergeben sich für die Betroffenen längere Wartezeiten auf einen Stufenaufstieg und damit finanzielle Einbußen.

Das entspricht nach Meinung des Personalrates nicht dem Willen der Vertragspartner bei Abschluss des Tarifvertrages TV-L.

Die TU Dresden hat - wie auch andere sächsische Hochschulen – leider erfolglos gegen diesen Erlass remonstriert.
Sie ist gehalten, nach dem Erlass zu handeln.

Der Personalrat kann im Gegensatz dazu im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte intervenieren.
Er vertritt die Beschäftigten nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz und hat darauf zu achten, dass geltende Gesetze
und Tarifverträge eingehalten und angewendet werden. Da das Verfahren entsprechend dem Erlass des SMF aus Sicht
des Personalrates tarif- und damit rechtswidrig ist, hat dieser nach § 80 (1) Ziffer 1. SächsPersVG zwar der Weiterbeschäftigung
zugestimmt, aber der Eingruppierung mit einem Neubeginn der Laufzeit der jeweiligen Erfahrungsstufe widersprochen.

Da eine Einigung auf der Dienststellenebene nicht möglich war, wurden diese Personaleinzelfälle gemäß §79 (3) SächsPersVG
dem SMWK vorgelegt und damit das Stufenverfahren eingeleitet. Im Fall der Nichteinigung ist nach §79 (5) SächsPersVG
die Einigungsstelle einzuberufen, die eine Empfehlung ausspricht. Die oberste Dienstbehörde entscheidet abschließend.

Dieses Stufenverfahren hat das SMWK dem Personalrat jedoch im Oktober 2010 „als rechtswidrig“ versagt.

In der Folge hat der Personalrat eine Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht angestrengt, um die Rechtslage klären zu lassen.
Außerdem wurden die betroffenen Beschäftigten vom Personalrat über den Sachstand individuell informiert, ebenso über die
möglichen individualrechtlichen Schritte.

In der Anhörung am 07.09.2012 hat nunmehr das Verwaltungsgericht Dresden das Recht des Personalrates auf ein Stufenverfahren
in diesen Fällen festgestellt. Im weiteren wurde in einem Vergleich festgehalten, dass aus den bisher aufgelaufen
473 Weiterbeschäftigungsfällen mit Neubeginn der Stufenlaufzeit fünf Musterfälle durch den Personalrat auszuwählen sind,
für die das Stufenverfahren exemplarisch durchzuführen ist.

Der Personalrat wird auch weiterhin alle derartigen ihm vorgelegten Fälle wie oben beschrieben abstimmen
und in das Stufenverfahren geben. Dies tun wir mit der Zielstellung, dass sich die ausschließlich in Sachsen so gehandhabte Praxis ändert.
Wir ermutigen alle Betroffenen, ihre Ansprüche geltend zu machen und gegebenenfalls individualrechtlich auf dem Klageweg durchzusetzen.


Christina Janz
Personalratsvorsitzende

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Urlaubsanspruch, 30 Tage für alle  nach TV-L Beschäftigten!


Sehr geehrte Beschäftigte der TU Dresden,

zu den Auswirkungen des Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur
altersabhängigen Staffelung des Urlaubsanspruches und der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auf das Urlaubsrecht der
Tarifbeschäftigten wurden für die Jahre 2011 und 2012 folgende Regelungen
getroffen:

Für 2011 und 2012 wird bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
des § 26 TV-L übertariflich altersunabhängig ein Urlaub in Höhe von
jeweils 30 Arbeitstagen gewährt.
Die Differenz zu Ihrem bisher tariflichen Urlaub ist der übertarifliche
Mehrurlaub.

Beispielsweise bedeutet dies, dass Beschäftigte mit einem tariflichen
Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen pro Jahr (2011 und 2012) vier Tage Urlaub
übertariflich erhalten pro Jahr, bei ursprünglich 29 Tagen dann jeweils einen
Tag zusätzlich pro Jahr.

Sollte in den Jahren 2011 und/oder 2012 nur ein Teilurlaubsanspruch bestehen,
weil das Beschäftigungsverhältnis nicht das ganze Jahr über bestand, wird der
zusätzliche Urlaub anteilig berechnet, sofern die Zwölftelungsregelung
des § 26 TV-L günstiger ist als der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach
dem Bundesurlaubsgesetz (Das sind 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche). 
--> Daher bitte immer eine Günstiger-Prüfung vornehmen.
 
Verfallsregung:
Der übertarifliche Mehrurlaub aus 2011 ist bis zum 31.12.2012 zu nehmen.
Danach verfällt er. (Tariflicher Urlaub aus 2011 verfällt regelrecht
zum 30.09.2012.)

Für Urlaub aus 2012 gilt der regelrechte Übertragungszeitraum von neun Monaten
nach dem Ende des Urlaubsjahres, d.h., nach dem 30. September 2013 verfällt
der nicht in Anspruch genommener Urlaub aus 2012.
 
Die Ermittlung eines sich übertariflich ergebenden Mehrurlaubsanspruches der
einzelnen Beschäftigten auf der Grundlage der Urlaubskarten von 2011 und 2012
erfolgt seitens der Stelle, die Ihre Urlaubskarten hält (meist das Sekretariat
Ihrer Einrichtung).

Der übertarifliche Mehrurlaub aus beiden Jahren ist dann auf Ihrer Urlaubskarte
2012 ausgewiesen.

Eine generelle Änderung des § 26 TV-L unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
zum Urlaubsrecht strebt die Tarifgemeinschaft deutscher Länder in der
Tarifrunde 2013 an.

Dezernat 2, Sachgebiet Personaleinzelangelegenheiten

Dresden, 17.09.2012

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Was macht eigentlich der Personalrat?


Die Aufgaben des Personalrates sind im Sächsischen Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) beschrieben.
Der Personalrat arbeitet zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben mit der
Dienststelle, den Gewerkschaften, der Schwerbehindertenvertretung (SBV), der Jugend- und
Auszubildendenvertretung (JAV) und der Frauenbeauftragten der TU Dresden vertrauensvoll zusammen.

In der täglichen Arbeit des Personalrates haben sich in den letzten Jahren die Themen Personaleinzelfälle,
soziale Angelegenheiten, Dienstvereinbarungen und Öffentlichkeitsarbeit als Schwerpunkte herauskristallisiert.

Mitbestimmung zu Personaleinzelfällen

Das ist ein ständiges Arbeitsfeld des Personalrates. Was heißt das im Einzelnen? Einstellungen,
Weiterbeschäftigungen, Eingruppierungen, Höhergruppierungen und  Kündigungen sind wöchentlich während unserer
Sitzung einzeln zu behandeln. Die Arbeitsgruppe „Personal“  bereitet dazu die Vorlagen der Dienststelle zur
Mitbestimmung auf.  Es werden u.a.  die Beschäftigungszeiten, die Eingruppierung mit Stufenzuordnung und
Anerkennung von Stufenlaufzeiten sowie die Beteilung der SBV bei Einstellungen geprüft. Dabei handelt es sich
um durchschnittlich 30 Fälle pro Woche. Aufgrund der vielen Möglichkeiten bei der Vertragsausgestaltung werden
alle 21 Personalratsmitglieder an der Prüfung der Unterlagen beteiligt.

Soziale Angelegenheiten

Hier engagiert sich der Personalrat in vielfältiger Weise. Wichtige Themen sind: die Beratung,
Begleitung und Suche nach Lösungen bei Suchtproblemen und  Konfliktfällen, Fragen der Gleichstellung und die
Gestaltung einer familiengerechten Universität, Mutterschutz und Elternzeit, Betriebliches Eingliederungsmanagement,
Integration von Schwerbehinderten sowie Fragen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes
(z.B. regelmäßige Teilnahme an Arbeitsschutzbegehungen). 
 
Dienstvereinbarungen

Dienstvereinbarungen sind gemeinsame Vereinbarungen zwischen der Dienststelle und dem Personalrat zu Themen,
die in Gesetzen und Tarifverträgen nicht abschließend geregelt sind.  Auf der Internetseite des Personalrates 
findet sich ein Link zu abgeschlossenen Dienstvereinbarungen.
 
Öffentlichkeitsarbeit

Zusätzlich zum Internetauftritt des Personalrates findet sich auf der zweiten Seite des Universitätsjournals (UJ)
immer mal ein „PersonalRAT“. Dabei handelt es sich um Artikel mit einer Vielzahl an Informationen und rechtlichen
Hinweisen rund um das Arbeitsverhältnis an der TU Dresden. Daneben gibt es aktuelle Aushänge in mehreren Schaukästen
auf dem Campus, in Tharandt und der Medizinischen Fakultät. Durch außergewöhnliche „Werbemaßnahmen“
(z. B. auf den Umzugskisten vor der letzten Personalversammlung) versucht der Personalrat, alle TU- Beschäftigten
für die Belange der Universität zu interessieren.

Die Sprechstunden des Personalrates

Jeden Dienstag und Donnerstag zwischen 11:00 Uhr und 13:00 Uhr finden Sprechstunden
in den Räumen des Personalrates im Tillich-Bau statt. Jeder TU-Mitarbeiter hat das Recht, die Beratung des Personalrates
während der Arbeitszeit in Anspruch zu nehmen und kann dies ohne Anmeldung tun. Bei Fragen zum Arbeitsvertrag oder
zur Gehaltsabrechnung ist es hilfreich, die erforderlichen Unterlagen mitzubringen. Häufige Themen in den Sprechstunden
sind Fragen zu Arbeitsverträgen, Eingruppierung, Verteilung der Arbeitszeit, Urlaub und sozialen Belangen aller Art.
Gemeinsam können Lösungsansätze entwickelt werden. Wenn es erforderlich ist und gewünscht wird, nimmt der Personalrat
auch Kontakt mit der Dienststelle auf bzw. begleitet Beschäftigte als Person des Vertrauens zu Gesprächen mit Vorgesetzten
oder der Dienststellenleitung. Übrigens ist der Personalrat zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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BAG-Urteil: Urlaubsstaffelung nach Alter unzulässig!


Alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben Anspruch auf 30 Tage Urlaub.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt erklärte am Dienstag (20.03.2012) die altersabhängige
Urlaubsstaffelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für unwirksam.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das BAG hat entschieden, dass die Urlaubsstaffelung des § 26 TVöD nach Alter unzulässig ist
und allen Beschäftigten ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen zusteht. Die Gewerkschaft ver.di
hat uns dazu eine erste Information übersandt, die wir hiermit weitergeben möchten.

Dr. Christina Janz
Vorsitzende


Pressemeldung ver.di:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 20.3.2012 entschieden, dass die Urlaubsstaffelung des § 26 TVöD
gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt (Az.: 9 AZR 529/10). § 26 TVöD ist inhaltsgleich mit § 26 TV-L.
Danach erhalten Beschäftigte bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr
29 Arbeitstage und ab dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage Urlaub.
Folge des Verstoßes ist, dass alle Beschäftigten einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen haben.

Was ist zu tun?

Nach § 37 Abs. 1 TV-L /TVöD verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Die Urlaubsansprüche werden spätestens mit dem Ende des Urlaubsjahres
bzw. des Übertragungszeitraums fällig.

Grundsätzlich kann der Urlaub des Vorjahres bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden § 26 Abs. 2 a) TV-L,
bei Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Mai des Folgejahres.

Da der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2010 gemäß § 40 Nr. 7 TV-L spätestens am 30. September 2011 verfallen konnte,
kann die Differenz auch für das Jahr 2010 noch geltend gemacht werden. Für das Jahr 2011 ist der Urlaubsanspruch noch nicht verfallen.

Alle Beschäftigten, die weniger als 30 Arbeitstage Urlaub erhalten haben, sollten ihre Ansprüche auf die Mehrurlaubstage
bis zum 31. März 2012 schriftlich geltend machen.

Es reicht ein formloses Schreiben an die personalbearbeitende Stelle mit folgendem Inhalt:


Betreff: „Geltendmachung gem. § 37 Abs. 1 TV-L


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Hinblick auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.3.2012 – Az.: 9 AZR 529/10 –
mache ich die mir für die Jahre 2010 und 2011 zustehenden Mehrurlaubstage in Höhe von … Arbeitstagen geltend.

Ich bitte Sie, mir den Eingang dieses Schreibens zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen“

(Beschäftigte bis zum vollendeten 30. Lebensjahr tragen 4 Arbeitstage, Beschäftigte bis zum vollendeten 40. Lebensjahr
1 Arbeitstag ein). Achtung: Teilzeitbeschäftigte müssen die zustehenden Mehrurlaubstage berechnen!

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Seit dem 01.01.2012 ist die neue Entgeltordnung - EGO - in Kraft.
Erste Informationen finden Sie unter folgendem Link: EGO 

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JOBTICKET

Bedienstete des Freistaates Sachsen haben ab dem 01. März 2012 die Möglichkeit,
das verbilligte JobTicket des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) zu erwerben.


Die Antrags- und Kündigungsformulare sowie die einschlägigen Informationen des
SMWK und weitere Informationen zum VVO-Jobticket im Freistaat Sachsen (unter
Angabe der Preisübersicht) finden Sie unter folgendem Link: Jobticket Antrag

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Das aktuelle Tarfivergebnis für den öffentlichen Dienst finden Sie unter Gesetze und Tarifverträge.

Stand: 03.01.2013 10:01
Autor: Ralf Schneider

Personalrat


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ohne Anmeldung
Dienstag
11:00-13:00 Uhr

Donnerstag
11:00-13:00 Uhr

oder nach Vereinbarung
Kontakt

Sekretariat
Frau Bettina Kloss
Tel.: +49 351 463-33876
Fax: +49 351 463-37134
Personalrat

im Büro:
Montag-Freitag
8:00-15:00

Sitz:
Zellescher Weg 20
Seminargebäude 2
1. OG; Zi. 113

Post:
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Personalrat
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Pakete:
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Seminargebäude 2
1. OG; Zi. 113
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