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Forschungsgegenstand


Das Zentrum für Verfassungs- und Demokratieforschung befasst sich grundlegend mit Fragen zur „Verfassungskultur“, das heißt mit Verfassung und ihren sozialen und kulturellen Voraussetzungen, auf denen das „Instrument“ Verfassung beruht. Denn real- und ideenhistorisch ist Verfassung im Spannungsfeld von Recht und Politik verortet und konstitutiver Bestandteil der politischen Kultur einer Gesellschaft. In ihr verfestigen und aus ihr generieren sich die politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen der politischen Gemeinschaft, so dass die Verfassung das entscheidende Fundament gesellschaftlicher Selbstregulierung und zugleich Ausgangspunkt ihrer Identifikation ist. Insofern ist Verfassung konstitutiv für die politisch-kulturelle Identifikation der Gesellschaft und gewährleistet ihre dauerhafte politische Integration.

Ausgehend von dem Verständnis von Verfassung als institutionelle Ordnung des Politischen repräsentiert sie symbolisch die grundlegenden politischen Ordnungs- und Wertprinzipien einer politischen Gemeinschaft. Die Verfassung erbringt also sowohl Steuerungs- als auch Integrationsleistungen und bringt zugleich die Orientierungsleistungen der Gesellschaft symbolisch zur Darstellung.

Verfassungen vereinen also vier, miteinander verschränkte Funktionen:

  • Die konstitutive Funktion einer Verfassung umfasst die Etablierung eines Spielregelwerk für die institutionelle Ordnung des Politischen, d.h. die institutionelle Regelungen und Verfahren, die zur Herstellung und Durchführung verbindlicher Entscheidungen erforderlich sind.

  • Ihre legitimierende Funktion zielt auf die Anerkennung dieser Ordnung als gut und gerecht, indem sie die ihre Etablierung als gemeinschaftlichen Gründungsakt begreift.

  • Ihre integrative Funktion beruht dann darauf, diese Legitimitätsansprüche über den Gründungsakt hinaus zu verstetigen, indem die Verfassung zum Medium der kollektiven Identitätsstiftung aufsteigt.

  • Ihre limitative Funktion wiederum dient der Begrenzung von Herrschaft zum Wohle der bürgerlichen Freiheit.

Entscheidend dabei ist, dass die konstitutiven und limitativen Funktionen der Verfassung nur dann dauerhaft erfolgreich ausgeübt werden können, wenn die Verfassung ihre legitimierenden und integrativen Funktionen erfüllt. Verfassung wird deshalb grundlegend als institutionelle Ordnung des Politischen verstanden, die die politischen Ordnungs- und Wertprinzipien symbolisch repräsentiert. Ihre Geltung erlangt eine Verfassung also erst durch die komplexen politischen und gesellschaftlichen Voraussetzungen, denn Verfassungen sind symbolische, keine feststehenden Ordnungen, sie stellen Ordnungsbehauptungen und Geltungsansprüche auf, können sie aber von sich aus nicht einlösen. Insofern besteht der Sinn einer Verfassung nicht allein in ihren instrumentellen Funktionen der Herstellung und Begrenzung von Herrschaft, sondern vielmehr darin, dass ihr jene grundlegende Sinn- und Ordnungsvorstellungen eingeschrieben sind und zugeschrieben werden, die das Selbstverständnis einer politischen Gemeinschaft kennzeichnen.

Indem also die Verfassung wesentlich in die politische Kultur eingebunden ist, erwirbt sie ihre Geltung in einem komplexen Prozess von Anerkennung und Akzeptanz in einem Raum potentiell konkurrierender juristischer, politischer und gesellschaftlicher Bedeutungszuschreibungen und politisch-kultureller Praktiken. Damit gewinnt die Verfassung ihre spezifische Institutionalität erst in einem offenen öffentlichen Prozess. Die legitimierenden und integrativen Funktionen sind darum mehr Produkt erfolgreicher Praxis über Zeit denn Faktum historischer Setzung. Die herrschende wissenschaftliche Lehre indes gründet die Geltung einer Verfassung einzig auf den Moment ihrer Setzung. Damit wird sie dem komplexen dauerhaften Funktionieren einer Verfassung jedoch nicht gerecht. Schließlich kann die Verfassung, will sie fortwährende Geltung erlangen, sich nicht auf ihrer Gründung, sprich ihrer Ratifizierung, ausruhen, sondern muss sie diese Legitimität verstetigen und die Geltung immer wieder neu erwerben. Die Verfassung selbst ist auf Anerkennung und Akzeptanz angewiesen, indem innerhalb der Gesellschaft auf sie Bezug genommen wird. Die Gesellschaft muss sich die Verfassung aneignen und ihr zustimmen, ansonsten bleibt sie wirkohnmächtig. Erst im Kontinuum der Verfassungspraxis beweist sich die Geltung einer Verfassung. Damit erweist sich die Verfassung als emergente Ordnung des Politischen, das heißt, ihre Funktionen erfüllt und ihre Wirkung entfaltet sie nur interaktions- und prozessgebunden.

Für die Verfassungstheorie bedeuten diese Einsichten in die Phänomenologie von Verfassung, dass der Prozesscharakter und die komplexen Voraussetzungen konstitutioneller Geltung, Stabilisierung und Destabilisierung Gegenstand ihrer Analyse sein müssen. In der Abwendung von funktionalistischen und strukturalistischen Makroerklärungen lassen sich dann Institutionen als soziale und politische Ordnungsarrangements verstehen, deren Leitideen symbolisch zur Repräsentation gebracht werden. Ihre implizite Sinn- und Wertstruktur muss in Teilen erst explizit gemacht werden. Dauernde Geltung erlangt die Verfassung also erst durch einen immer fortwährenden Prozess im politisch-kulturellen Kontext.

Stand: 23.02.2013 18:51
Autor: Robin Dittrich