Das Zentrum für Verfassungs- und Demokratieforschung befasst
sich grundlegend mit Fragen zur Verfassungskultur, das heißt
mit Verfassung und ihren sozialen und kulturellen
Voraussetzungen, auf denen das Instrument Verfassung beruht.
Denn real- und ideenhistorisch ist Verfassung im Spannungsfeld
von Recht und Politik verortet und konstitutiver Bestandteil
der politischen Kultur einer Gesellschaft. In ihr verfestigen
und aus ihr generieren sich die politischen Ordnungs- und
Wertvorstellungen der politischen Gemeinschaft, so dass die
Verfassung das entscheidende Fundament gesellschaftlicher
Selbstregulierung und zugleich Ausgangspunkt ihrer
Identifikation ist. Insofern ist Verfassung konstitutiv für
die politisch-kulturelle Identifikation der Gesellschaft und
gewährleistet ihre dauerhafte politische
Integration.
Ausgehend
von dem Verständnis von Verfassung als institutionelle
Ordnung des Politischen repräsentiert sie symbolisch die
grundlegenden politischen Ordnungs- und Wertprinzipien
einer politischen Gemeinschaft. Die Verfassung erbringt
also sowohl Steuerungs- als auch Integrationsleistungen und
bringt zugleich die Orientierungsleistungen der
Gesellschaft symbolisch zur Darstellung.
Verfassungen vereinen also vier, miteinander verschränkte
Funktionen:
-
Die
konstitutive Funktion einer Verfassung umfasst die
Etablierung eines Spielregelwerk für die institutionelle
Ordnung des Politischen, d.h. die institutionelle Regelungen
und Verfahren, die zur Herstellung und Durchführung
verbindlicher Entscheidungen erforderlich sind.
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Ihre
legitimierende Funktion zielt auf die Anerkennung dieser
Ordnung als gut und gerecht, indem sie die ihre Etablierung
als gemeinschaftlichen Gründungsakt begreift.
-
Ihre
integrative Funktion beruht dann darauf, diese
Legitimitätsansprüche über den Gründungsakt hinaus zu
verstetigen, indem die Verfassung zum Medium der kollektiven
Identitätsstiftung aufsteigt.
-
Ihre
limitative Funktion wiederum dient der Begrenzung von
Herrschaft zum Wohle der bürgerlichen Freiheit.
Entscheidend
dabei ist, dass die konstitutiven und limitativen
Funktionen der Verfassung nur dann dauerhaft erfolgreich
ausgeübt werden können, wenn die Verfassung ihre
legitimierenden und integrativen Funktionen erfüllt.
Verfassung wird deshalb grundlegend als institutionelle
Ordnung des Politischen verstanden, die die politischen
Ordnungs- und Wertprinzipien symbolisch repräsentiert. Ihre
Geltung erlangt eine Verfassung also erst durch die
komplexen politischen und gesellschaftlichen
Voraussetzungen, denn Verfassungen sind symbolische, keine
feststehenden Ordnungen, sie stellen Ordnungsbehauptungen
und Geltungsansprüche auf, können sie aber von sich aus
nicht einlösen. Insofern besteht der Sinn einer Verfassung
nicht allein in ihren instrumentellen Funktionen der
Herstellung und Begrenzung von Herrschaft, sondern vielmehr
darin, dass ihr jene grundlegende Sinn- und
Ordnungsvorstellungen eingeschrieben sind und zugeschrieben
werden, die das Selbstverständnis einer politischen
Gemeinschaft kennzeichnen.
Indem also die Verfassung wesentlich in die politische Kultur
eingebunden ist, erwirbt sie ihre Geltung in einem komplexen
Prozess von Anerkennung und Akzeptanz in einem Raum potentiell
konkurrierender juristischer, politischer und
gesellschaftlicher Bedeutungszuschreibungen und
politisch-kultureller Praktiken. Damit gewinnt die Verfassung
ihre spezifische Institutionalität erst in einem offenen
öffentlichen Prozess. Die legitimierenden und integrativen
Funktionen sind darum mehr Produkt erfolgreicher Praxis über
Zeit denn Faktum historischer Setzung. Die herrschende
wissenschaftliche Lehre indes gründet die Geltung einer
Verfassung einzig auf den Moment ihrer Setzung. Damit wird sie
dem komplexen dauerhaften Funktionieren einer Verfassung
jedoch nicht gerecht. Schließlich kann die Verfassung, will
sie fortwährende Geltung erlangen, sich nicht auf ihrer
Gründung, sprich ihrer Ratifizierung, ausruhen, sondern muss
sie diese Legitimität verstetigen und die Geltung immer wieder
neu erwerben. Die Verfassung selbst ist auf Anerkennung und
Akzeptanz angewiesen, indem innerhalb der Gesellschaft auf sie
Bezug genommen wird. Die Gesellschaft muss sich die Verfassung
aneignen und ihr zustimmen, ansonsten bleibt sie
wirkohnmächtig. Erst im Kontinuum der Verfassungspraxis
beweist sich die Geltung einer Verfassung. Damit erweist sich
die Verfassung als emergente Ordnung des Politischen, das
heißt, ihre Funktionen erfüllt und ihre Wirkung entfaltet sie
nur interaktions- und prozessgebunden.
Für die Verfassungstheorie bedeuten diese Einsichten in die
Phänomenologie von Verfassung, dass der Prozesscharakter und
die komplexen Voraussetzungen konstitutioneller Geltung,
Stabilisierung und Destabilisierung Gegenstand ihrer Analyse
sein müssen. In der Abwendung von funktionalistischen und
strukturalistischen Makroerklärungen lassen sich dann
Institutionen als soziale und politische Ordnungsarrangements
verstehen, deren Leitideen symbolisch zur Repräsentation
gebracht werden. Ihre implizite Sinn- und Wertstruktur muss in
Teilen erst explizit gemacht werden. Dauernde Geltung erlangt
die Verfassung also erst durch einen immer fortwährenden
Prozess im politisch-kulturellen Kontext.