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Arbeits- und Gesundheitsschutz
ArbeitsschutzbelehrungIn folgender Datei finden sie die
Informationen zur Arbeitschutzbelehrung für Studenten: Arbeitsschutzbelehrung__Studenten.pdf Sollte ein Student nicht an der Arbeitsschutzbelehrung teilgenommen haben, muss er sich im Prüfungsamt im Studiendekanat (Frau Zemann) zur Öffnungszeit melden. Betriebsärztliche UntersuchungOnline-Einschreibung für die betriebsärztliche
Untersuchung der Studierenden der Medizin und Zahnmedizin an
der Medizinischen Fakultät Carl Gustav
Carus Biostoff-VerordnungUmgang mit biologischen Arbeitsstoffen – Arbeiten mit Infektionsgefährdung – Auszug aus dem „Merkblatt für Studenten: Betriebsärztliche Untersuchung Auf der Grundlage der BioStoffVerordnung ist Ihr Arbeitgeber, d. h. die Universität, verpflichtet, eine betriebsärztliche Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen, bevor Sie Arbeiten mit Infektionsgefährdung aufnehmen bzw. weiterführen dürfen. Für Sie besteht bezüglich der Durchführung einer solchen Untersuchung Duldungspflicht. Die Untersuchung wird durch den Betriebsärztlichen Dienst im
Uniklinikum durchgeführt. Sie wird mit einer ärztlichen
Bescheinigung abgeschlossen, die Sie bitte den Kurs- oder
Praktikumsleitern bei Nachfrage vorlegen. Verletzungen Verletzungen bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (z. B.
Augen- bzw. Schleimhautkontakt mit potenziell infektiösem
Material, Schnitt- und Stichverletzungen) müssen gemeldet
werden. Diese Verletzungen sind Arbeitsunfälle. BioStoffV_Merkblatt_für_Studenten.pdf
BioStoffV_Dienstanweisung.pdf
Text der BioStoffVerordnung: http://bundesrecht.juris.de/biostoffv/index.html Bestätigung über den Impfstatus vor FamulaturenBei der Bewerbung für eine Famulatur wird oft von der betreffenden Einrichtung ein Impfnachweis gefordert und gleich ein Formular mitgesandt. Die Möglichkeit, sich dieses bestätigen zu lassen, besteht im Betriebsärztliche Dienst (BÄD). Diejenigen Studenten, die keinen Vordruck der beworbenen Einrichtung erhalten, können diesen auch im BÄD ausgehändigt und bestätigt bekommen. Eine arbeitsmedizinische Untersuchung eigens für die Famulatur findet nicht statt. Weitere Informationen: MutterschutzgesetzFür werdende und stillende Mütter gelten die Regelungen des
Mutterschutzgesetzes. Bestimmte Tätigkeiten dürfen demnach zum
Schutz von Mutter und Kind nicht ausgeführt werden. Schwangere
bzw. stillende Studierende sollen aufgrund der Festlegungen an
unserer Fakultät den Leiter der entsprechenden Einrichtung bzw.
Leiter von gefährdenden Kursen/Praktika über eine bestehende
Schwangerschaft bzw. Stillzeit informieren. Text des Mutterschutzgesetzes: http://bundesrecht.juris.de/muschg/ |