|
|
Ausgabe der Leistungsnachweise
Zentrale Ausgabe der Leistungsnachweise für den Studeingang
Medizin
Zentrale Ausgabe der Leistungsnachweise für den Studiengang Medizin
Das bedeutet, dass jedes Fachgebiet die unterschriebenen und gesiegelten Leistungsnachweise an das Studiendekanat (z. H. Frau Fahrig – Sachbearbeiterin PJ) geben soll. Hier werden diese in den Akten – getrennt für jeden Studierenden – gesammelt. Die Studierenden können die Leistungsnachweise bei Frau
Fahrig (KG, Zi. 008) während der Sprechzeit (Mo. 12:30 - 15:00
Uhr; Mi. 9:30 - 11:30 Uhr) abholen, wenn sie diese
brauchen. Achtung! die Leistungsnachweise können erst ausgegeben
werden, wenn sie von den Fachgebieten an das Studiendekanat
übermittelt wurden (also nach der
Vorlesungs-Zeit). Online-Zugriff auf Leistungsnachweise für StudentenAlle Studenten haben ab sofort die Möglichkeit, die von ihnen absolvierten Leistungen online zu erfragen bzw. sich eine Bescheinigung darüber auszudrucken aus dem Prüfungs-System „HISQIS“ ("Hochschul-Informationssystem Qualitätsverbesserung mit Internet durch Selbstbedienung"). Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die jeweilige
Information bereits in das System eingepflegt wurde. Die URL lautet: https://qis.dez.tu-dresden.de Für den Zugang verwenden Sie bitte das zentrale Login der TU
Dresden, das jeder Student zum Studienbeginn automatisch
erhältt (ZIH-Login). Nähere Informatioen zum ZIH-Login
finden Sie auf: E--Learning Für Fragen stehen Ihnen – bitte per E-Mail – gern zur
Verfügung.
Vorlagen für LeistungsnachweiseVorlagen für Leistungsnachweise finden Sie im Intranet Studiendekanat (geschützt) Leistungsnachweise Anerkennung
Leistungsnachweise Anerkennung Leistungsnachweise, welche bei der Anmeldung zu den
Staatsprüfungen (Medizin oder auch Zahnmedizin) vorzulegen
sind, müssen formgerecht ausgestellt sein (s.
Approbationsordnungen). a) die korrekte Bezeichnung der
Unterrichtsveranstaltung enthalten. Leistungsnachweise, die nicht innerhalb des Medizinstudiums
(resp. Zahnmedizinstudiums) erworben wurden oder außerhalb
Deutschlands, bedürfen der Anerkennung durch das zuständige
Landesprüfungsamt (s. dort) |