Inhaltsverzeichnis
[§ 1 Der akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft][§ 2 Gleichstellungsklausel][§ 3 Organe und Zuständigkeiten im Promotionsverfahren]
[§ 4 Zweck der Promotion][§ 5 Promotionsleistungen][§ 6 Abschnitte des Promotionsverfahrens][§ 7 Zulassungsvoraussetzungen für Absolventen rechtswissenschaftlicher Studiengänge][§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für Absolventen nicht rechtswissenschaftlicher Studiengänge][§ 9 Zulassungsantrag][§ 10 Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen][§ 11 Rücknahme des Zulassungsantrags][§ 12 Anforderungen an die Dissertation][§ 13 Prüfung der Dissertation][§ 14 Begutachtung der Dissertation][§ 15 Annahme und Bewertung der Dissertation][§ 16 Öffentliche Verteidigung][§ 17 Bildung der Gesamtnote][§ 18 Veröffentlichung der Dissertation und Ablieferung von Pflichtexemplaren][§ 19 Herkunftsvermerk][§ 20 Promotionsurkunde; Führung des Doktorgrades][§ 21 Täuschungshandlungen][§ 22 Entziehung des Doktorgrades ]
[§ 23 Verleihung der Ehrendoktorwürde][§ 24 Entziehung der Ehrendoktorwürde]
[§ 25 Juristische Diplomexamen][§ 26 Doktoranden neu berufener Professoren][§ 27 Weggang von Prüfungsberechtigten][§ 28 Übergangsbestimmungen][§ 29 Inkrafttreten]
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Der akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft
(1) Die Juristische Fakultät der Technischen Universität Dresden
verleiht den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft
(doctor iuris) auf Grund der nach dieser Promotionsordnung zu
erbringenden Promotionsleistungen.
(2) Sie kann ferner die Würde eines Doktors der Rechtswissenschaft ehrenhalber (doctor iuris honoris causa) verleihen.
§ 2
Gleichstellungsklausel
(1) Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Amts- und
Funktionsbezeichnungen sowie akademischen Grade gelten gleichermaßen
für Frauen und Männer.
(2) Frauen können den ihnen nach dieser Ordnung verliehenen
Doktorgrad in weiblicher Form (Doktorin der Rechtswissenschaft -
doctrix iuris, Ehrendoktorin der Rechtswissenschaft - doctrix iuris
honoris causa) führen.
§ 3
Organe und Zuständigkeiten im Promotionsverfahren
(1) Der Dekan trifft im Promotionsverfahren alle Entscheidungen,
soweit nicht diese Promotionsordnung den Prüfungsausschuss, den
Promotionsausschuss oder den Fakultätsrat für zuständig erklärt. Der
Dekan legt dem Promotionsausschuss Zweifelsfälle zur Entscheidung vor.
(2) Der Promotionsausschuss besteht aus den
prüfungsberechtigten Mitgliedern der Juristischen Fakultät der
Technischen Universität Dresden. Prüfungsberechtigt sind Professoren,
Habilitierte und Honorarprofessoren. Der Promotionsausschuss ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der an der Fakultät tätigen
Professoren anwesend ist.
(3) Der Prüfungsausschuss für die öffentliche Verteidigung von
Dissertationen besteht aus drei Prüfungsberechtigten. Dem
Prüfungsausschuss sollen die Gutachter aus der Fakultät angehören; den
Vorsitz führt ein Mitglied, das nicht als Gutachter in dem Verfahren
tätig war. Die Mitglieder und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
werden vom Dekan für jedes Promotionsverfahren nach der Begutachtung
der Dissertation bestimmt.
II.ORDENTLICHE PROMOTION
§ 4
Zweck der Promotion
Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung des Bewerbers zu
einer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung auf dem Gebiet der
Rechtswissenschaft.
§ 5
Promotionsleistungen
Die Promotionsleistungen bestehen in der Anfertigung einer
wissenschaftlichen Abhandlung auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft
(Dissertation), der öffentlichen Verteidigung der Dissertation sowie
einer weiteren wissenschaftlichen Leistung.
§ 6
Abschnitte des Promotionsverfahrens
Das Promotionsverfahren ist in drei Abschnitte gegliedert:
-
Zulassung (§§ 7 bis 11),
-
Vorlage und Beurteilung der Dissertation (§§ 12 bis 15),
-
öffentliche Verteidigung einschließlich Eröffnung des Gesamtergebnisses (§§ 16 bis 17).
§ 7
Zulassungsvoraussetzungen für Absolventen rechtswissenschaftlicher Studiengänge
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus:
- ein ordnungsgemäßes Studium der Rechtswissenschaft an einer
deutschen Universität oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen
Hochschule im In- oder Ausland,
- das Bestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung, der ersten
Prüfung oder der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mindestens mit der
Note "vollbefriedigend" oder einen gleichwertigen in- oder
ausländischen Studienabschluss für Juristen.
(2) Dem Bestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung, der Ersten
Prüfung oder der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit mindestens der
Note "vollbefriedigend" gemäß Absatz 1 lit. b steht deren Bestehen mit
der Note "befriedigend" gleich, wenn der Bewerber zusätzlich an einer
Juristischen Fakultät einen mindestens mit der Note "gut" bewerteten
Seminarschein erworben oder das Studium im Schwerpunktbereich
mindestens mit der Note "gut" abgeschlossen hat.
(3) Der Promotionsausschuss kann ein mindestens mit der Note
"gut" abgeschlossenes juristisches Aufbaustudium an einer deutschen
Universität als gleichwertigen inländischen Studienabschluss im Sinne
von Abs. 1 lit. b anerkennen.
(4) Bei ausländischem Studienabschluss ist eine weitere
Zulassungsvoraussetzung, dass ein Magister-Aufbaustudium an der
Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden mindestens
mit der Note "befriedigend" abgeschlossen wurde. Von dem Erfordernis
eines Magister-Aufbaustudiums in Dresden kann auf Antrag befreit
werden.
§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für Absolventen
nicht rechtswissenschaftlicher Studiengänge
Absolventen einer in- oder ausländischen Universität mit einem
nicht rechtswissenschaftlichen Studienabschluss (Magister, Diplom,
Staatsexamen o.ä.) können mit einer interdisziplinären Dissertation zur
Promotion zugelassen werden, wenn sie
- ihr Studium mit einer Note abgeschlossen haben, die mindestens
der Note "vollbefriedigend" im rechtswissenschaftlichen Studium
entspricht,
- ausreichende Rechtskenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme
an einer Fortgeschrittenenübung im Promotionsfach und einen mindestens
mit der Note "gut" bewerteten, an der Juristischen Fakultät der
Technischen Universität Dresden erworbenen Seminarschein nachweisen und
- sich ein Hochschullehrer der Juristischen Fakultät der
Technischen Universität Dresden zur Betreuung der Dissertation bereit
erklärt.
(1) Die Zulassung zur Promotion ist schriftlich bei der
Juristischen Fakultät zu beantragen. In dem Antrag ist das
Dissertationsthema zu bezeichnen.
(2) Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
-
ein Lebenslauf mit Angaben des Studiengangs,
-
die Studienbücher über das Hochschulstudium, das der zur Promotion berechtigenden Prüfung vorausgeht,
-
die Nachweise über die Voraussetzungen nach §§ 7 und 8,
-
der Nachweis über eine weitere wissenschaftliche Leistung,
-
die Dissertation in Maschinenschrift in dreifacher Ausfertigung,
- die Versicherung, dass der Bewerber die Dissertation selbst
verfasst, sich keiner unzulässigen fremden Hilfe bedient, keine anderen
als die im Schriftenverzeichnis der Dissertation aufgeführten Schriften
und Hilfsmittel benutzt und sämtliche Stellen, die aus dem Schrifttum
wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, als solche kenntlich gemacht
hat,
-
die Versicherung, dass die Dissertation in derselben oder einer ähnlichen Fassung nicht anderweitig schon eingereicht wurde.
(3) Eine weitere wissenschaftliche Leistung ist insbesondere eine
rechtswissenschaftliche Monographie, ein rechtswissenschaftlicher
Beitrag in einer Fachzeitschrift oder einem Sammelband oder ein an
einer Juristischen Fakultät erworbener Seminarschein, der mindestens
mit der Note "gut" bewertet sein muss, nicht identisch mit dem
Seminarschein gemäß § 7 Absatz 2 sein darf und bei einem anderen
Hochschullehrer erworben sein muss.
(4) Bei fremdsprachigen Zeugnissen und Bescheinigungen kann
die Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher ins Deutsche
verlangt werden.
(5) Eine Entscheidung über das Vorliegen der
Zulassungsvoraussetzungen und zusätzliche Anforderungen gemäß §§ 7 und
8 kann bereits bei dem Dekan der Juristischen Fakultät beantragt
werden, bevor der Antrag auf Zulassung zur Promotion gestellt worden
ist.
§ 10
Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen entscheidet der Dekan, ob
die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Promotion vorliegen. Liegen
die Voraussetzungen nicht vor, so erhält der Bewerber einen mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Über einen Widerspruch des
Bewerbers entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag des
Promotionsausschusses.
§ 11
Rücknahme des Zulassungsantrags
Der Antrag auf Zulassung zur Promotion kann nur zurückgenommen
werden, solange noch keine Gutachten über die Dissertation vorliegen.
In diesem Fall gilt die Dissertation als nicht eingereicht.
§ 12
Anforderungen an die Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche
Leistung darstellen, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu dem
behandelten Thema bringt und für die Veröffentlichung geeignet ist. Die
Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Sie kann
in englischer und französischer Sprache, auf Beschluss des
Promotionsausschusses auch in einer anderen Sprache abgefasst werden,
wenn sich ein Professor der Juristischen Fakultät zur Betreuung der
Dissertation und ein weiteres prüfungsberechtigtes Mitglied der
Juristischen Fakultät zur Begutachtung der Dissertation bereit
erklären. Einer fremdsprachigen Dissertation ist eine Zusammenfassung
in deutscher Sprache beizufügen.
(2) Eine Abhandlung, die in derselben oder einer ähnlichen
Fassung bereits bei einer anderen Fakultät oder einem anderen
Fachbereich zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht wurde,
kann nicht als Dissertation verwendet werden.
§ 13
Prüfung der Dissertation
(1) Sind die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, so bestimmt der
Dekan drei Gutachter für die Bewertung der Dissertation. Von den drei
Gutachtern darf mindestens einer nicht der Technischen Universität
Dresden angehören. Erstgutachter soll in der Regel der Betreuer der
Dissertation sein.
(2) In durch den Gegenstand der Dissertation begründeten
Ausnahmefällen kann einer der drei Gutachter durch einen Professor oder
ein habilitiertes Mitglied einer nicht rechtswissenschaftlichen
Fakultät ersetzt werden.
(3) Die Gutachten sollen innerhalb einer Frist von drei
Monaten ab Zuleitung der Dissertation an den Gutachter erstattet
werden. Die gutachterliche Bewertung wird dem Doktoranden spätestens
mit der Ladung zur öffentlichen Verteidigung mitgeteilt. Nach Abschluss
des Promotionsverfahrens ist dem Doktoranden auf Antrag die
Einsichtnahme in die Gutachten zu gewähren.
§ 14
Begutachtung der Dissertation
(1) Die Gutachter haben schriftlich dazu Stellung zu nehmen, ob die
eingereichte Dissertation den Anforderungen von § 12 genügt, und die
Arbeit unter Anwendung der in Absatz 2 aufgeführten Notenstufen zu
bewerten.
(2) Für die Bewertung der Dissertation gelten folgende Noten:
-
summa cum laude = 0 (herausragend - eine ganz hervorragende Leistung);
-
magna cum laude = 1 (sehr gut - eine besonders anzuerkennende Leistung);
-
cum laude = 2 (gut - eine den Anforderungen voll genügende Leistung);
-
rite = 3 (ausreichend - eine Leistung, die noch den Anforderungen
entspricht);
-
insufficienter = 4 (ungenügend - eine Leistung, die nicht den Anforderungen genügt)
(3) Weichen die Gutachten in der Bewertung um mehr als zwei
Notenstufen voneinander ab, so entscheidet der Promotionsausschuss,
wenn die Gutachter sich nicht auf eine geringere Differenz verständigen
können.
§ 15
Annahme und Bewertung der Dissertation
(1) Der Dekan gibt die Dissertation zur Behebung von Mängeln für
eine bestimmte Zeit, jedoch höchstens für ein Jahr, zurück, wenn sich
die Gutachter übereinstimmend für eine Rückgabe zur Behebung von
Mängeln aussprechen. Aus besonderen Gründen kann der Dekan die Frist
für eine erneute Einreichung der Dissertation verlängern. Wird die
Frist aus einem Grund, den der Kandidat zu vertreten hat,
überschritten, gilt die Dissertation als abgelehnt.
(2) Die Dissertation wird mit den Gutachten und dem
Bewertungsvorschlag der Gutachter zur Einsicht durch die
Prüfungsberechtigten (§ 3 Absatz 2) ausgelegt. Dies soll in der Regel
in der Vorlesungszeit geschehen. In diesem Fall beträgt die
Auslegungsfrist zwei Wochen; in der vorlesungsfreien Zeit beträgt sie
vier Wochen. Der Dekan teilt spätestens einen Tag vor Beginn der
Auslegungsfrist allen Prüfungsberechtigten die Tatsache der Auslegung
und die Auslegungsfrist, das Thema der Dissertation und den Namen des
Doktoranden sowie den Vorschlag der Gutachter schriftlich mit. Die
übrigen Mitglieder und Angehörigen der Juristischen Fakultät haben das
Recht, die Dissertation ohne Gutachten und Bewertungsvorschläge während
der Auslegungsfrist einzusehen.
(3) Sprechen sich die Gutachter übereinstimmend für die
Annahme oder Ablehnung der Dissertation aus, so ist sie angenommen bzw.
abgelehnt, es sei denn, ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät
(§ 3 Absatz 2) erhebt innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist
Einspruch. Die Frist für die Erhebung eines Einspruchs kann vom Dekan
angemessen verlängert werden, wenn ein prüfungsberechtigtes Mitglied
der Fakultät dies aus besonderem Grund beantragt. Spricht sich ein
Gutachter für die Ablehnung der Dissertation aus oder wird Einspruch
erhoben, so entscheidet der Promotionsausschuss der Fakultät über die
Annahme und Bewertung, Rückgabe zur Behebung von Mängeln oder Ablehnung
der Dissertation. Er kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung einen
oder mehrere Gutachter bestellen; beschließt er die Rückgabe der
Dissertation, so gilt Abs. 1 entsprechend.
(4) Wird die Dissertation abgelehnt oder gilt sie gemäß Absatz
1 Satz 3 als abgelehnt, so teilt der Dekan dies dem Doktoranden
schriftlich unter Angabe von Gründen mit. Die Dissertation verbleibt
mit den Gutachten bei den Akten der Fakultät.
§ 16
Öffentliche Verteidigung
(1) Ist die Dissertation angenommen, setzt der Dekan einen Termin
für die öffentliche Verteidigung fest. Er bestimmt den
Prüfungsausschuss und dessen Vorsitzenden.
(2) Der Termin für die Verteidigung ist in der Fakultät
öffentlich bekannt zu machen. Der Doktorand ist mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen schriftlich zur öffentlichen Verteidigung zu
laden; er kann auf die Einhaltung der Frist schriftlich verzichten. In
der Einladung ist ihm die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
bekanntzugeben. Nachträgliche Änderungen sind dem Doktoranden
unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Verteidigung soll zeigen, ob der Doktorand in der Lage
ist, die mit der Dissertation erarbeiteten Ergebnisse darzulegen und
gegenüber Fragen und Einwänden zu vertreten sowie davon ausgehend in
größeren wissenschaftlichen Zusammenhängen sich einer
wissenschaftlichen Diskussion (Disputation) zu stellen. Die mündliche
Diskussion erstreckt sich demgemäß auf die Dissertation und die
Wissenschaftsgebiete, denen das Thema der Dissertation zuzuordnen ist
oder die unmittelbar davon berührt werden.
(4) Die Dauer der öffentlichen Verteidigung soll 120 Minuten
nicht überschreiten. Sie beginnt mit einem Vortrag des Doktoranden von
ca. 30 Minuten Dauer, in dem er den wesentlichen Inhalt und die
wichtigsten Ergebnisse seiner Dissertation darstellt. Daran schließt
sich die wissenschaftliche Aussprache an, an der sich alle
Prüfungsberechtigten sowie alle Anwesenden beteiligen können. Der
Vorsitzende kann nicht auf den wissenschaftlichen Gegenstand bezogene
Beiträge zurückweisen.
(5) Für die Bewertung gilt § 14 Absatz 2 entsprechend. Kommen
die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unterschiedlichen
Bewertungen, so ist aus den drei Einzelnoten die Summe zu bilden und
durch drei zu dividieren.
(6) Über den Gegenstand und das Ergebnis der öffentlichen
Verteidigung fertigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine
Niederschrift an, die von sämtlichen Prüfern zu unterzeichnen ist.
(7) Lauten zwei der Einzelnoten auf "insufficienter" oder
erscheint der Doktorand ohne genügende Entschuldigung nicht zur
öffentlichen Verteidigung, so ist die öffentliche Verteidigung nicht
bestanden. Ob eine genügende Entschuldigung vorliegt, entscheidet der
Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Ist der Bewerber genügend entschuldigt,
setzt der Dekan einen neuen Termin für die öffentliche Verteidigung
fest. Eine nicht bestandene öffentliche Verteidigung kann einmal
wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung muss innerhalb eines
Jahres nach der Mitteilung des Nichtbestehens beim Dekan gestellt
werden.
§ 17
Bildung der Gesamtnote
(1) Nach der öffentlichen Verteidigung setzt der Vorsitzende die
Gesamtnote der Promotion fest. Die Gesamtnote ist die durch vier
geteilte Summe der Noten der Dissertationsgutachten und der Note der
öffentlichen Verteidigung Bis zur Fünf-Zehntel-Note wird auf die
bessere Note abgerundet.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verkündet im
Anschluss an die Verteidigung in nichtöffentlicher Sitzung die
Bewertungen der Dissertation, das Ergebnis der öffentlichen
Verteidigung und das Gesamtergebnis. Lautet die Entscheidung auf
"insufficienter", ist ein schriftlicher Bescheid anzufertigen, der zu
begründen und dem Doktoranden zuzustellen ist.
§ 18
Veröffentlichung der Dissertation und Ablieferung von Pflichtexemplaren
(1) Nach der öffentlichen Verteidigung hat der Doktorand binnen
eines Jahres 120 gedruckte oder druckähnlich vervielfältigte und mit
Herkunftsvermerk versehene Exemplare der Dissertation bei der Fakultät
einzureichen. Ist die Arbeit im Verlagsbuchhandel mit einer
Mindestauflage von 200 Exemplaren erhältlich, so genügt die Einreichung
von zehn Exemplaren. Der Dekan kann aus besonderen Gründen die Frist
für die Einreichung der Exemplaren verlängern.
(2) Für die Veröffentlichung der Dissertation macht der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Gutachter Auflagen.
(3) Wurde die Dissertation gegenüber dem Text, der den
Gutachtern vorgelegen hatte, geändert, so darf sie als Dissertation der
Fakultät nur mit Zustimmung des Dekans und im Einvernehmen mit den
Gutachtern gedruckt werden.
(4) Von den Exemplaren der Dissertation, die den Gutachtern vorgelegen haben, verbleibt eines bei den Akten der Fakultät.
§ 19
Herkunftsvermerk
In der Dissertation ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine
von der Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden
angenommene Dissertation handelt. Wird die Dissertation nicht im
Verlagsbuchhandel veröffentlicht, sind außerdem die Gutachter der
Fakultät und der Tag der öffentlichen Verteidigung anzugeben.
§ 20
Promotionsurkunde; Führung des Doktorgrades
(1) Hat der Doktorand die Prüfungsleistungen erbracht, die
Pflichtexemplare der Dissertation abgeliefert und Auflagen nach § 19
Absatz 2 erfüllt, so veranlasst der Dekan die Ausfertigung der
Promotionsurkunde.
(2) Die Urkunde enthält neben dem Namen, Vornamen,
akademischen Grad, Geburtstag und -ort des Doktoranden den Titel der
Dissertation, den zu verleihenden akademischen Grad und die Gesamtnote.
Sie wird auf den Tag der Verteidigung ausgestellt und trägt die
Unterschriften des Rektors, des Dekans und das Siegel der Technischen
Universität Dresden.
(3) Das Recht, den Doktorgrad zu führen, entsteht mit der
Aushändigung der Promotionsurkunde. Der Dekan kann jedoch dem
Doktoranden befristet und auf Widerruf gestatten, den Doktorgrad schon
vorher zu führen, wenn die Dissertation im Verlagsbuchhandel erscheinen
soll und der Doktorand den Abschluss eines Verlagsvertrages oder eine
sonstige verbindliche Annahme zur Publikation durch einen Verlag
nachweist. Im Fall von Auflagen setzt die Gestattung der vorläufigen
Titelführung die Zustimmung des Prüfungsausschusses voraus.
§ 21
Täuschungshandlungen
(1) Hat der Doktorand die Zulassung zur Promotion durch Angaben
erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig
waren, oder hat er sich bei den Prüfungsleistungen einer Täuschung
schuldig gemacht, so ist, wenn die Promotion noch nicht erfolgt ist,
der Promotionsantrag zurückzuweisen, wenn sie bereits erfolgt ist, die
Verleihung des Doktorgrades zurückzunehmen.
(2) Die Entscheidung trifft der Fakultätsrat. Dem Doktoranden
ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu
geben, auf seinen Wunsch auch mündlich vor dem Fakultätsrat. Die
Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Doktoranden
zuzustellen.
§ 22
Entziehung des Doktorgrades
Die Entziehung des Doktorgrades richtet sich nach den Bestimmungen
des Sächsischen Hochschulgesetzes. Die Entscheidung darüber trifft der
Fakultätsrat auf Vorschlag des Promotionsausschusses.
III. EHRENPROMOTION
§ 23
Verleihung der Ehrendoktorwürde
(1) Das Ehrenpromotionsverfahren ist auf begründeten Antrag von
mindestens drei Professoren der Fakultät einzuleiten. Der Antrag ist an
die Fakultät zu richten.
(2) Der Dekan bestellt mindestens zwei fachlich zuständige
Professoren zur Begutachtung der wissenschaftlichen Leistung und der
Person des zu Ehrenden. Der Antrag und die Gutachten sind den
Mitgliedern des Fakultätsrates und allen Prüfungsberechtigten
vorzulegen. Diese können innerhalb eines Monats eine schriftliche
Stellungnahme abgeben.
(3) Über die Verleihung der Ehrendoktorwürde entscheidet der
Fakultätsrat auf Vorschlag des Promotionsausschusses mit der Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder unter Würdigung des Antrags und der
Gutachten sowie der vorgelegten Stellungnahmen.
(4) Der Dekan vollzieht die Verleihung der Ehrendoktorwürde durch Überreichung einer Urkunde an die geehrte Persönlichkeit.
§ 24
Entziehung der Ehrendoktorwürde
Die Entziehung der Ehrendoktorwürde richtet sich nach den
Bestimmungen des Sächsischen Hochschulgesetzes. Die Entscheidung
darüber trifft der Fakultätsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln
seiner Mitglieder.
IV. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 25
Juristische Diplomexamen
Bewerber, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
oder in den neuen Ländern ein juristisches Diplom-Examen erworben
haben, müssen hinreichende Kenntnisse im Recht der Bundesrepublik
Deutschland nachweisen. Der Nachweis wird geführt durch die
erfolgreiche Teilnahme an zwei Fortgeschrittenenübungen in
verschiedenen Fächern und der Teilnahme an einem Seminar. Die
Leistungsnachweise müssen in den Übungen mindestens auf
"vollbefriedigend", im Seminar mindestens auf "gut" lauten.
§ 26
Doktoranden neu berufener Professoren
Personen, die von einem an die Juristische Fakultät der Technischen
Universität Dresden berufenen Professor bereits an dessen früherer
Universität als Doktoranden angenommen worden sind, besitzen an der
Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden die
Promotionsberechtigung, wenn sie nach der Promotionsordnung der
früheren Universität die Leistungsvoraussetzungen für die Promotion
erfüllt haben. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet
der Dekan. Lehnt der Dekan die Zulassung ab, so entscheidet auf Antrag
des Bewerbers der Fakultätsrat.
§ 27
Weggang von Prüfungsberechtigten
Ein Prüfungsberechtigter, der die Fakultät verlässt, behält die
Prüfungsberechtigung hinsichtlich der Kandidaten, die er im Zeitpunkt
seines Weggangs angenommen und der Fakultät gemeldet hat.
§ 28
Übergangsbestimmungen
Promotionsverfahren, für die die Zulassung bereits vor
Inkrafttreten einer Änderungssatzung beantragt worden ist, sind auf
Antrag des Bewerbers nach der bis zum Inkrafttreten der Änderung
geltenden Fassung der Promotionsordnung durchzuführen, sofern die
Zulassungsvoraussetzungen bei Antragstellung vorlagen.
§ 29
Inkrafttreten
Diese Promotionsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der
Technischen Universität Dresden veröffentlicht. Sie tritt am Tage nach
der Veröffentlichung in Kraft.
Die vorliegende Promotionsordnung ist vom Fakultätsrat der
Juristischen Fakultät am 18. Januar 1995 und am 28. März 1995
beschlossen und durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft
und Kunst mit Erlass vom 03. Februar 1995, AZ 2-7841.11/40 genehmigt
worden.
Dresden, 28.03.1995
Prof. Dr. Hartmut Bauer
Dekan
Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 27.08.2003:
Die
Änderungen treten mit Wirkung vom 01.04.2003 in Kraft und werden in den
Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden
veröffentlicht.
Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Fakultätsrates der
Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden vom
27.11.2002 und der Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst mit Erlass vom 21.08.2003, AZ
3-7841-11/40-16 .
Dresden, 27. August 2003
Der Dekan
der Juristischen Fakultät
Prof. Dr. Martin Schulte
Die Veröffentlichung erfolgt ohne Gewähr.