Technische Universität Dresden
Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften
Promotionsordnung
Vom 23.02.2011
Aufgrund von §§ 40, 88 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die
Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz
- SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt
geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009
(SächsGVBl. S. 375, 377), hat der Fakultätsrat der Fakultät
Mathematik und Naturwissenschaften der Technischen Universität
Dresden nachstehende Promotionsordnung als Satzung erlassen.
Zuletzt geändert durch Beschluss des Fakultätsrates vom
15.06.2011
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Doktorgrade
§ 2 Promotion
§ 3 Voraussetzungen zur Zulassung für eine
Promotion
§ 4 Promotionsausschuss der Fakultät
§ 5 Antrag auf Eröffnung eines
Promotionsverfahrens
§ 6 Eröffnung des Promotionsverfahrens und die
Gutachter
§ 7 Promotionskommission
§ 8 Dissertation, ihre Beurteilung und Annahme
§ 9 Rigorosum (mündliche Prüfung) und Disputation
(Verteidigung)
§ 10 Gesamtbewertung
§ 11 Abschluss des Promotionsverfahrens
§ 12 Wiederholung nichtbestandener Promotionsleistungen
§ 13 Veröffentlichung der Dissertation
§ 14 Entzug des Doktorgrades
§ 15 Widerspruchsrecht
§ 16 Ehrenpromotion
§ 17 Binationale Promotionsverfahren
§ 18 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 19 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und
Veröffentlichung
Männliche Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten
gleichermaßen für Personen weiblichen Geschlechts.
§ 1 Doktorgrade
(1) Die Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften verleiht
für die Technische Universität Dresden aufgrund eines
Promotionsverfahrens den akademischen Grad
Doctor rerum naturalium
(Dr. rer. nat.).
(2) Alternativ verleiht die Fakultät Mathematik und
Naturwissenschaften für die Technische Universität Dresden
aufgrund eines Promotionsverfahrens den akademischen
Grad
Doctor of Philosophy
(Ph. D.)
wenn der Bewerber dies beantragt.
(3) Die Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften verleiht
für die Technische Universität Dresden aufgrund eines
Beschlusses ihres Fakultätsrates nach Bestätigung durch den
Senat der Technischen Universität Dresden den akademischen
Grad
Doctor rerum naturalium honoris causa
(Dr. rer. nat. h. c.).
§ 2 Promotion
(1) Mit der Promotion ist durch den Bewerber eine über die mit
dem Mastergrad oder einem gleichwertigen Grad abgeschlossene
Hochschulprüfung hinausgehende wissenschaftliche Bildung im
Wissenschaftsgebiet und die besondere Befähigung zu
selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen.
Mit der wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) sind
Ergebnisse zu erbringen, die die Entwicklung des speziellen
Wissenschaftsgebietes, seiner Theorien, Methoden und Verfahren
fördern.
(2) Im Ergebnis eines erfolgreichen Promotionsverfahrens wird
dem Bewerber der akademische Grad Dr. rer. nat.
beziehungsweise Ph. D. verliehen.
§ 3 Voraussetzungen zur Zulassung für eine
Promotion
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-,
Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das
Staatsexamen in einem mathematischen oder
naturwissenschaftlichen Studiengang - dazu zählt auch das
Lehramt an Gymnasien - erworben hat, und das Studium in der
Regel mindestens mit der Note “gut” absolviert sowie die
Master- bzw. Staatsexamensarbeit oder eine gleichwertige
Examensarbeit in der Regel mindestens mit der Note “gut”
abgeschlossen hat.
Fachhochschulabsolventen sollen im kooperativen Verfahren
zugelassen werden, wenn sie vom zuständigen Fakultätsrat der
Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen werden. In diesen
Fällen wird vom zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule
und vom Promotionsausschuss der Fakultät Mathematik und
Naturwissenschaften je ein Hochschullehrer benannt. Diese
legen in einer gemeinsamen Vereinbarung fest, ob und welche
zusätzlichen Studienleistungen im Gesamtumfang von bis zu zwei
Semestern während der Arbeit an der Promotionsthematik und vor
Einreichung der Dissertation zu erbringen sind. Diese
Vereinbarung bedarf der Bestätigung durch den
Promotionsausschuss. Wird zwischen beiden Hochschullehrern
kein Einvernehmen erzielt, entscheidet der Fakultätsrat nach
vorheriger Einholung einer Stellungnahme des zuständigen
Dekans der Fachhochschule.
(2) Bewerber, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht
erfüllen, können im Ausnahmefall zur Promotion zugelassen
werden. In diesem Fall legt der Promotionsausschuss auf
Vorschlag des betreuenden Hochschullehrers und ggf. unter
Einbeziehung des fachlich zuständigen Prüfungsausschusses
fest, ob bzw. welche Ergänzungsstudien und Prüfungsleistungen
vor einer Zulassung nachzuweisen sind. Werden Prüfungen
vorgeschrieben, sind diese mindestens mit der Note „gut” zu
absolvieren.
(3) Inhaber des Bachelorgrades einer Universität können auch
ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege des
Eignungsfeststellungsverfahrens nach Sätze 3 bis 6 zur
Promotion zugelassen werden. Voraussetzung ist ein mit
herausragenden Leistungen, in der Regel mindestens mit der
Gesamtnote “sehr gut” (1,3), abgeschlossenes mathematisches
oder naturwissenschaftliches Studium.
Das Eignungsfeststellungsverfahren umfasst bei einem
vorangegangenen 8-
semestrigen Bachelorstudiengang den Erwerb von 20
Leistungspunkten aus dem Hauptstudium eines
Diplomstudiengangs, aus einem Masterstudiengang oder aus einer
Graduiertenschule. Bei einem 6-semestrigen Bachelorstudiengang
sind 40 Leistungspunkte zu erwerben. Die Leistungspunkte sind
in der Regel innerhalb von 2 Semestern zu erbringen.
Die dabei erzielten Leistungen müssen im Schnitt mindestens
mit “gut” bewertet sein.
(4) Inhaber des Bachelorgrades einer Fachhochschule können
ebenfalls ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege des
Eignungsfeststellungsverfahrens nach den Sätzen 3 bis 5 in
einem kooperativen Promotionsverfahren nach Abs. 1 Sätze 2 bis
6 zugelassen werden. Voraussetzung ist ein mit herausragenden
Leistungen, in der Regel mindestens mit der Gesamtnote “sehr
gut” (1,3), abgeschlossenes mathematisches oder
naturwissenschaftliches Studium. Das
Eignungsfeststellungsverfahren umfasst den Erwerb von 60
Leistungspunkten aus dem Hauptstudium eines Diplomstudiengangs
oder aus einem Masterstudiengang oder aus einer
Graduiertenschule. Die Leistungspunkte sind in der Regel
innerhalb von 2 Semestern zu erbringen. Die dabei erzielten
Leistungen müssen im Schnitt mindestens mit “gut” bewertet
sein.
Die Fachgebiete für den Erwerb der Leistungspunkte sind durch
den Promotionsausschuss zu genehmigen.
(5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer
Examina entscheidet der Promotionsausschuss unter
Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. Bei Zweifeln an der
Gleichwertigkeit ist eine Stellungnahme im Sächsischen
Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst oder bei der
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der
Kultusministerkonferenz einzuholen. In Fällen, in denen
deutschen und ausländischen Bewerbern gemäß den
hochschulrechtlichen Bestimmungen die Führung eines im Ausland
erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur
Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser
Grad als Zulassungsvoraussetzung anzuerkennen.
(6) Eine Dissertation kann mit oder ohne Betreuung durch einen
Hochschullehrer der Fakultät angefertigt werden. Im ersteren
Fall prüft der Promotionsausschuss bereits vor Beginn der
Betreuung die Voraussetzungen für eine Zulassung zur
Promotion.
Wird die Dissertation ohne die Betreuung durch einen
Hochschullehrer der Fakultät angefertigt, muss der Bewerber
spätestens ein Jahr vor dem vorgesehenen Einreichungstermin
sein Promotionsvorhaben schriftlich beim Promotionsausschuss
unter Beifügung einer Bereitschaftserklärung eines
Hochschullehrers der Fakultät zur Anfertigung eines Gutachtens
gemäß § 6 Abs. 1 anmelden.
(7) Zu einer Promotion wird nicht zugelassen, wer bereits
zweimal auf dem betreffenden Wissenschaftsgebiet ein
Promotionsverfahren nicht erfolgreich beendet hat.
§ 4 Promotionsausschuss der Fakultät
(1) Der Fakultätsrat bildet einen Promotionsausschuss mit
einer Amtszeit von zwei Jahren. Ihm gehören der Dekan, fünf
Hochschullehrer sowie ein promovierter wissenschaftlicher
Mitarbeiter an. Vorsitzender des Promotionsausschusses ist der
Dekan. Eine erneute Bestätigung von Mitgliedern des
Promotionsausschusses nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit
ist möglich.
(2) Der Promotionsausschuss hat folgende Aufgaben
wahrzunehmen:
1. Die Feststellung der Promotionsvoraussetzungen und die
Entscheidung über die Zulassung zur Promotion gemäß §
3;
2. Die Eröffnung der Promotionsverfahren bzw. deren
Nichteröffnung gemäß § 6, eingeschlossen die Bestellung der
Gutachter und das Vorschlagen der Promotionskommission im
Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der jeweiligen
Fachkommission;
3. Entscheidungen zu Sonderfällen in
Promotionsverfahren;
4. Entscheidungen über die Zulassung zur Wiederholung nicht
bestandener Promotionsleistungen gemäß § 12.
Auf Verlangen hat der Promotionsausschuss dem Fakultätsrat
über seine Tätigkeit zu berichten.
(3) Die Sitzungen des Promotionsausschusses sind nicht
öffentlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
(4) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses hat den Bewerber
über negative Entscheidungen bzw. negative Bewertungen von
Leistungen im Promotionsverfahren unter Angabe der Gründe,
zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, in schriftlicher
Form innerhalb von vier Wochen zu informieren.
(5) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 2 kann
der Promotionsausschuss seinen Vorsitzenden beauftragen.
§ 5 Antrag auf Eröffnung eines
Promotionsverfahrens
(1) Der Antrag des Bewerbers auf Eröffnung eines
Promotionsverfahrens ist schriftlich an den Dekan der Fakultät
zu richten. Dabei hat der Bewerber vorzuschlagen, welchem
Wissenschaftsgebiet die Dissertation zugeordnet werden soll,
z.B. Mathematik, Biologie, Chemie, Physik oder
Psychologie.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf mit der Darstellung des
persönlichen und beruflichen Werdeganges sowie des
Bildungsweges;
2. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §
3;
3. eine Dissertation in 4 Exemplaren, maschinenschriftlich und
gebunden sowie
15 Exemplare einer Kurzfassung (maximal drei Seiten);
4. ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen
des Bewerbers;
5. eine Erklärung des Bewerbers zu folgenden
Sachverhalten:
a) eine Versicherung gemäß Anlage 1;
b) wo und unter wessen wissenschaftlicher Betreuung die
Dissertation angefertigt wurde;
c) wo, wann, mit welchem Thema und mit welchem Bescheid
frühere erfolglose Promotionsverfahren stattgefunden
haben;
d) dass diese Promotionsordnung anerkannt wird;
6. eine Erklärung darüber, dass ein an die Fakultät Mathematik
und Naturwissenschaften der Technischen Universität Dresden zu
übersendendes Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5
Bundeszentralregistergesetz, das nicht älter als drei Monate
ist, bei der zuständigen Meldebehörde beantragt wurde;
7. gegebenenfalls Vorschläge für die Gutachter;
8. gegebenenfalls Anträge oder Genehmigungen gemäß § 8 Abs. 1
Satz 6 und § 9 Abs. 1 Satz 6.
Alle Unterlagen gemäß Nr. 1 - 8 sind in schriftlicher Form
einzureichen und müssen vom Bewerber autorisiert oder amtlich
beglaubigt sein. Die Erklärungen gemäß Nr. 5. a) und b) sind
auf einem Blatt der Dissertation am Ende anzufügen und mit
einzubinden.
(2) Der Bewerber hat bei der Antragstellung auf Eröffnung des
Promotionsverfahrens schriftlich einen Vorschlag zu
unterbreiten, welche zwei Fachgebiete im Rigorosum geprüft
werden und welche Hochschullehrer diese Gebiete prüfen
sollten. Diese Fachgebiete dürfen nicht zu eng gewählt werden
und sollen einen Bezug zum Wissenschaftsgebiet bzw. zum Thema
der Dissertation haben, sie sollten z.B. Prüfungsfächer
universitärer Masterstudiengänge sein. Mindestens eines der
Fachgebiete muss an der Fakultät vertreten sein. Welche
Fachgebiete zugelassen werden, entscheidet der
Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der
jeweiligen Fachkommission. Auf der Promotionsurkunde werden
diese Fachgebiete nicht ausgewiesen.
(3) Die Rücknahme des Antrages auf Eröffnung eines
Promotionsverfahrens ist statthaft, solange es durch den
Promotionsausschuss nicht eröffnet wurde. Ein späterer Antrag
auf Rücknahme hat die Beendigung des Promotionsverfahrens zur
Folge.
(4) Sämtliche, das Promotionsverfahren betreffende Unterlagen
gehen, unabhängig vom Ausgang des Promotionsverfahrens, in das
Eigentum der Technischen Universität Dresden über. Nur bei
einer Rücknahme des Antrages gemäß Absatz 3 hat der Bewerber
das Recht der Rückforderung der eingereichten Unterlagen, mit
Ausnahme des formellen Antrages.
§ 6 Eröffnung des Promotionsverfahrens und die
Gutachter
(1) Der Promotionsausschuss eröffnet das Promotionsverfahren,
wenn ein schriftlicher Antrag des Bewerbers auf Eröffnung
eines Promotionsverfahrens und die mit ihm einzureichenden
Unterlagen (vgl. § 5 Abs. 1) vollständig vorliegen und
ein Hochschullehrer der Fakultät seine Bereitschaft zur
Übernahme eines Gutachtens (vgl. § 3 Abs. 6) erklärt hat; über
Ausnahmen bezüglich der Gutachterregelung entscheidet der
Promotionsausschuss. Die Eröffnung soll in einer Frist von
zwei Monaten nach Eingang des Antrages erfolgen. Mit der
Eröffnung sind die Gutachter zu bestellen sowie die zwei
Fachgebiete für das Rigorosum und das Wissenschaftsgebiet, dem
die Dissertation zuzuordnen ist, festzulegen. Eine
entsprechend zusammengesetzte Promotionskommission sowie deren
Vorsitzender sind dem Fakultätsrat zur Einsetzung
vorzuschlagen. Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der
jeweiligen Fachkommission ist mit der Eröffnung die
Reihenfolge der mündlichen Teilleistungen (Disputation und
Rigorosum) festzulegen.
(2) Es sind zwei Gutachter zu bestellen; sie müssen
Hochschullehrer sein. Bei kooperativen Promotionsverfahren von
Fachhochschulabsolventen gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 6 und
Abs. 4 soll ein Hochschullehrer der Fachhochschule zum
Gutachter bestellt werden. Der Vorsitzende der
Promotionskommission kann nicht zugleich Gutachter im
betreffenden Promotionsverfahren sein.
(3) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses überweist nach
der Eröffnung die Weiterführung des Promotionsverfahrens an
die Promotionskommission. Über die Eröffnung des
Promotionsverfahrens erhält der Bewerber unverzüglich einen
schriftlichen Bescheid. Darin werden das Wissenschaftsgebiet,
die Fachgebiete im Rigorosum, die Reihenfolge der zu
erbringenden mündlichen Teilleistungen (Disputation und
Rigorosum), die Gutachter und die Mitglieder der
Promotionskommission nach deren Festlegung bzw. Einsetzung
mitgeteilt.
(4) Entsprechen der Promotionsantrag und die mit ihm
eingereichten Unterlagen nicht den Voraussetzungen (vgl. § 3)
und Anforderungen (§ 5 Abs. 1) und wurden sie vom Bewerber
trotz Aufforderung nicht vervollständigt oder sind nach
geltendem Recht Gründe gegeben, die eine spätere Verleihung
des akademischen Grades ausschließen, wird das
Promotionsverfahren nicht eröffnet. Die Ablehnung ist dem
Bewerber vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses
unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe, zusammen mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung, mitzuteilen.
§ 7 Die Promotionskommission
(1) Der Promotionskommission gehören mindestens fünf
Mitglieder an, darunter der Vorsitzende und mindestens ein
Gutachter. Zu Mitgliedern der Promotionskommission sind in der
Regel Hochschullehrer der Technischen Universität Dresden zu
bestellen. Bei Promotionsverfahren von
Fachhochschulabsolventen gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 6 und
Abs. 4 muss ein Hochschullehrer der Fachhochschule zum
Mitglied der Promotionskommission bestellt werden. Der
Vorsitzende der Promotionskommission muss ein an die Fakultät
Mathematik und Naturwissenschaften berufener Professor
sein.
(2) Die Promotionskommission entscheidet über die Annahme der
Dissertation unter Berücksichtigung der Gutachten und der
Voten der dazu Berechtigten nach Ablauf der Frist (vgl. § 8
Abs. 3). Sie setzt die Termine für das Rigorosum und die
Disputation fest, gibt diese mindestens 14 Tage vorher dem
Bewerber schriftlich bekannt und lädt zur Disputation ein
(vgl. § 9 Abs. 1). Die Promotionskommission führt das
Rigorosum durch (vgl. § 9). Sie bewertet die Dissertation, das
Rigorosum sowie die Disputation und beschließt die Gesamtnote
der Promotion.
(3) Die Beratungen der Promotionskommission sind nicht
öffentlich. Ihre Mitglieder sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
§ 8 Dissertation, ihre Begutachtung und Annahme
(1) Mit der Dissertation ist die Befähigung zu selbständiger
wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Sie soll in der Regel
einen bedeutenden Beitrag zur Forschungsarbeit auf dem
betreffenden Wissenschaftsgebiet erbringen. Sie hat neue
wissenschaftliche Erkenntnisse zu enthalten und in den
angewandten Methoden sowie der Darstellung wissenschaftliche
Ansprüche zu erfüllen. Die Dissertation ist in der Regel eine
abgeschlossene Einzelarbeit eines Autors. Sie soll in der
Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst und in
druckreifer Form ausgeführt sein. Über Ausnahmen entscheidet
auf rechtzeitig gestellten Antrag des Bewerbers der
Promotionsausschuss. Das zur Anfertigung verwendete
Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig
anzugeben. Im Falle einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit
muss der individuelle Beitrag des Bewerbers durch eine eigene
Dissertation dokumentiert werden.
Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen
dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden.
(2) Die Gutachter empfehlen der Promotionskommission in
persönlichen, unabhängigen, begründeten und schriftlichen
Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als
Dissertation. Die Gutachten sollten bis spätestens 8 Wochen
nach Aushändigung der Dissertation an die Gutachter der
Promotionskommission vorgelegt werden. Die Gutachten sind von
der Promotionskommission vertraulich zu behandeln. Wird im
Gutachten die Annahme der Dissertation vorgeschlagen, so ist
die Arbeit von den Gutachtern mit den Noten “genügend” (3,0),
“gut” (2,0) oder “sehr gut” (1,0) zu bewerten. Zur
differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch
Erniedrigen oder Erhöhen der Note um 0,3 gebildet werden. Die
Noten 0,7 und 3,3 sind ausgeschlossen. Wird die Ablehnung der
Dissertation empfohlen, so ist sie mit “nicht genügend” (4,0)
zu bewerten.
Empfiehlt ein Gutachter, die Dissertation dem Bewerber zur
Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet
darüber die Promotionskommission. Die Promotionskommission
kann dazu eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur
Wiedereinreichung festsetzen. Nach Ergänzung oder Umarbeitung
der Dissertation entscheidet die Promotionskommission unter
Hinzuziehung der Gutachter über den Fortgang des Verfahrens
nach Absatz 3. Eine Wiedereinreichung einer zurückgegebenen
Dissertation ist nur einmal möglich.
(3) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die
Dauer von zwei Wochen zur Einsichtnahme durch die
Hochschullehrer und Habilitierten der Fakultät ausgelegt und
die Auslage angezeigt. Diese haben das Recht, innerhalb der
Auslagefrist ein Votum für oder gegen die Annahme der
Dissertation anzumelden und innerhalb von vierzehn Tagen in
schriftlicher Form an den Vorsitzenden der
Promotionskommission zu richten und zu begründen. Die
Mitglieder des Fakultätsrates, die Hochschullehrer und der
Kandidat haben das Recht, die Gutachten einschließlich der
Notenvorschläge unter Wahrung der Anonymität der Gutachter
einzusehen.
(4) Nach Ablauf der Auslagefrist entscheidet die
Promotionskommission in einer geschlossenen Sitzung auf der
Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Stellungnahmen,
über die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation. Der
Vorsitzende der Promotionskommission kann von der
Promotionskommission beauftragt werden, die Annahme der
Dissertation festzustellen, falls ausschließlich positive
Gutachten und Voten zur Dissertation vorliegen. Im Falle der
Annahme stellt die Promotionskommission die endgültige
Bewertung der Dissertation durch Mittelung der Gutachternoten
fest, wobei nur die erste Kommastelle berücksichtigt wird.
Eine Bewertung eines Gutachters mit “nicht genügend” geht mit
4,0 in die Mittelwertbildung ein.
Eine Umarbeitung oder Ergänzung der Dissertation ist nach
deren Annahme, abgesehen von der Korrektur orthographischer
und grammatikalischer Fehler, nicht zulässig.
Im Falle der Ablehnung der Dissertation wird sie mit “nicht
genügend” bewertet, und das Promotionsverfahren ist zu
beenden. Eine Ablehnung ist vom Promotionsausschuss zu
bestätigen. Ein Exemplar der abgelehnten Dissertation mit den
Gutachten verbleibt bei den Akten des
Promotionsverfahrens.
(5) Im Falle der Ablehnung benachrichtigt der Vorsitzende des
Promotionsausschusses den Bewerber in schriftlicher Form und
unter Angabe der Gründe über die Ablehnung der Dissertation
und die Beendigung des Promotionsverfahrens in Verbindung mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem Hinweis auf die
Möglichkeit einer Wiederholung gemäß §12 Abs. 1.
§ 9 Rigorosum (mündliche Prüfung) und Disputation
(Verteidigung)
(1) Nach der Annahme der Dissertation setzt der Vorsitzende
der Promotionskommission die Termine für das Rigorosum und für
die Disputation für den frühest möglichen Zeitpunkt fest. Er
gibt sie mindestens zwei Wochen vorher dem Bewerber bekannt,
lädt die Promotionskommission ein und informiert die
Gutachter. Der Termin der Disputation ist der
Fakultätsöffentlichkeit bekanntzugeben. Zugleich ist der
Protokollant, in der Regel ein wissenschaftlicher Mitarbeiter,
für das Rigorosum und die Disputation festzulegen und mit dem
Protokoll zu beauftragen. Das Rigorosum und die Disputation
werden in der Regel in deutscher oder englischer Sprache
durchgeführt.
Über Ausnahmen entscheidet auf rechtzeitig gestellten Antrag
des Bewerbers der Promotionsausschuss.
(2) Das Rigorosum ist eine mündliche Prüfung zu ausgewählten
Themen in den zwei Fachgebieten gemäß § 5 Abs. 2.
(3) Das Rigorosum ist nicht öffentlich. Es wird von
Mitgliedern der Promotionskommission durchgeführt und vom
Vorsitzenden geleitet. Es soll in der Regel 45 Minuten nicht
überschreiten.
(4) Die Disputation ist öffentlich und wird vom Vorsitzenden
der Promotionskommission geleitet. Sie besteht aus einem
Vortrag des Bewerbers von maximal 30 Minuten Dauer über die
Dissertation und anschließender wissenschaftlicher Diskussion.
Frageberechtigt sind alle Anwesenden, wobei der Vorsitzende
nicht auf den wissenschaftlichen Gegenstand gerichtete
Fragen zurückweisen kann.
Die Disputation soll in der Regel nicht länger als 60 Minuten
dauern.
(5) Jeweils im unmittelbaren Anschluss an das Rigorosum und an
die Disputation entscheidet die Promotionskommission in
geschlossener Sitzung, ob der Bewerber bestanden hat und
bewertet die Leistungen sinngemäß nach § 8 Abs. 2 Sätze 4 bis
7. Die Zulassung zur zweiten mündlichen Teilleistung setzt das
Bestehen der ersten voraus. Wurden das Rigorosum oder die
Disputation nicht bestanden, so sind sie mit “nicht genügend”
zu bewerten. Über die Möglichkeit der Wiederholung vgl. § 12
Abs. 2. Die erreichten Ergebnisse im Rigorosum und bei der
Disputation sind dem Bewerber unter Ausschluss der
Öffentlichkeit sofort zur Kenntnis zu geben.
(6) Das Rigorosum kann auf Antrag unter folgenden Bedingungen
ersetzt werden:
1. Nachweisliche Teilnahme am Promotionsstudium Mathematik und
Naturwissenschaften gemäß der Ordnung für das
Promotionsstudium Mathematik und Naturwissenschaften.
2. Abschluss des nach § 6 Abs. 1 (a) der Ordnung für das
Promotionsstudium Mathematik und Naturwissenschaften
geforderten vertiefenden Fachstudiums mit Fachprüfungen; dabei
muss jeweils mindestens die Note “befriedigend” (3,0) im
ersten Versuch erreicht werden.
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen und die Bildung einer
äquivalenten Note für das Rigorosum gilt § 7 der Ordnung für
das Promotionsstudium Mathematik und
Naturwissenschaften.
§ 10 Gesamtbewertung
(1) Im Ergebnis einer positiven Beurteilung und Bewertung der
Teilleistungen eines Promotionsverfahrens - Dissertation,
Rigorosum und Disputation - beschließt die
Promotionskommission die Gesamtnote der Promotion. Dabei soll
der Dissertation ein besonderes Gewicht beigemessen werden.
Die möglichen Bewertungen lauten: “rite” (genügend), “cum
laude” (gut), “magna cum laude” (sehr gut), “summa cum laude”
(mit Auszeichnung).
(2) Die Bewertung “summa cum laude” (mit Auszeichnung) kann
nur in einstimmiger Entscheidung vergeben werden, falls alle
Teilleistungen mit 1,0 bewertet wurden und der Bewerber
außergewöhnliche wissenschaftliche Leistungen nachgewiesen
hat.
§ 11 Abschluss des Promotionsverfahrens
(1) Der Beschluss der Promotionskommission über die Gesamtnote
ist vom Fakultätsrat zu bestätigen.
(2) Nach Bestätigung des Beschlusses der
Promotionskommission durch den Fakultätsrat ist vom
Dekan die Ausstellung der Urkunde zu veranlassen. Die Urkunde
enthält akademischen Grad, Namen, Vornamen, Geburtsdatum und
Geburtsort des Promovierten, das Wissenschaftsgebiet, dem die
Dissertation zugeordnet ist, den erworbenen akademischen Grad
in lateinischer Sprache und in Kurzform, das Thema der
Dissertation, die Gesamtnote und als Datum den Tag der letzten
mündlichen Teilleistung. Sie wird vom Rektor der Technischen
Universität Dresden und vom Dekan der Fakultät Mathematik und
Naturwissenschaften unterzeichnet.
(3) Der Dekan der Fakultät händigt dem Bewerber die Urkunde
aus, sobald die Ablieferung der Pflichtexemplare nach § 13
nachgewiesen ist. Mit der Aushändigung der Urkunde ist die
Promotion vollzogen, die Berechtigung zur Führung des
Doktorgrades erworben und das Promotionsverfahren
abgeschlossen.
§ 12 Wiederholung nichtbestandener
Promotionsleistungen
(1) Wird eine Dissertation abgelehnt, so ist das
Promotionsverfahren beendet (vgl. § 8 Abs. 4). Dem Bewerber
kann auf Antrag frühestens nach einem halben Jahr die
Einreichung einer anderen Arbeit oder eine grundlegend
revidierte Fassung der bisherigen Arbeit mit dem gleichen
Thema gestattet werden. Die Entscheidungen darüber trifft der
Promotionsausschuss der Fakultät. Erfolgt erneut eine
Ablehnung, so sind weitere Promotionsverfahren an der Fakultät
Mathematik und Naturwissenschaften der TU Dresden nicht
zulässig.
(2) Werden das Rigorosum oder die Disputation nicht bestanden,
darf auf Antrag des Bewerbers im gleichen Promotionsverfahren
das Rigorosum bzw. die Disputation nur einmal innerhalb der
Frist eines Jahres, jedoch frühestens nach drei Monaten,
wiederholt werden. Auf Vorschlag der Promotionskommission
entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung und
legt den Termin der Wiederholung fest. Die Wiederholung des
Rigorosums bzw. der Disputation erfolgt vor der gleichen
Promotionskommission. Wird diese Wiederholung nicht bestanden,
ist das Promotionsverfahren mit der Note “nicht genügend” zu
beenden.
§ 13 Veröffentlichung der Dissertation
(1) Der Bewerber ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von
einem Jahr nach dem Termin der letzten mündlichen Teilleistung
die angenommene Dissertation der wissenschaftlichen
Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dazu übergibt der
Bewerber der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und
Universitätsbibliothek Dresden und dem wissenschaftlich
zuständigen Institut bzw. der Fachrichtung unentgeltlich
Exemplare der vervielfältigten Dissertation in gebundener oder
in anderer vorgeschriebener Form. Zusätzlich ist die
Veröffentlichung in elektronischer Form möglich. Die Anzahl
der Exemplare wird von der Sächsischen Landesbibliothek -
Staats- und Universitätsbibliothek Dresden und dem
wissenschaftlich zuständigen Institut bzw. der Fachrichtung
festgelegt. Die Höchstzahl der zu fordernden Exemplare ist 25.
Über Sonderregelungen, die der Bewerber im begründeten Fall
beantragt, entscheidet der Promotionsausschuss.
(2) Im besonders zu begründenden Ausnahmefall kann der Dekan
der Fakultät auf Antrag des Bewerbers eine Überschreitung der
Abgabefrist erlauben. Wird die gesetzte Frist schuldhaft
versäumt, so erlöschen alle durch Leistungen im
Promotionsverfahren erworbenen Rechte, und das
Promotionsverfahren wird ohne die Verleihung des Doktorgrades
beendet.
§ 14 Entzug des Doktorgrades
(1) Der Doktorgrad kann entzogen werden, wenn sich zu seiner
Erlangung der Promovierte bewusst unlauterer Mittel bedient
hat. Der Doktorgrad kann entzogen werden, wenn sich
nachträglich herausstellt, dass der Promovierte durch
schuldhaftes Verhalten zu Irrtümern bei Entscheidungen der
zuständigen Gremien beigetragen hat, die zu Vorteilen bei der
Erlangung des Doktorgrades führten. Der Entzug kann auch auf
der Grundlage strafrechtlicher Verfügungen erfolgen.
(2) Die Beweisführung für den Entzug muss rechtlichen
Prüfungen standhalten. Vor dem Entzug ist dem Promovierten
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Über den Entzug entscheidet der Fakultätsrat der Fakultät
Mathematik und Naturwissenschaften mit einer
Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.
§ 15 Widerspruchsrecht
(1) Der Bewerber hat das Recht, gegen
a) die Nichteröffnung des Promotionsverfahrens (vgl. § 6 Abs.
4),
b) die Nichtannahme der Dissertation (vgl. § 8 Abs. 4),
c) die Bewertung der Leistungen im Rigorosum oder der
Disputation mit “nicht genügend” (vgl. § 9 Abs. 5) und
d) die Nichtzulassung zur Wiederholung von
Promotionsleistungen (vgl. § 12)
Widerspruch einzulegen.
(2) Gegen den Entzug des Doktorgrades gemäß § 14 kann
Widerspruch eingelegt werden.
(3) Der Widerspruch kann innerhalb von einem Monat nach Zugang
des jeweiligen Bescheides schriftlich beim Dekan der Fakultät
Mathematik und Naturwissenschaften eingelegt werden.
(4) Nach Eingang des Widerspruches beim Dekan hat der
Fakultätsrat unter Anhörung des widerspruchführenden
Bewerbers und bei Widerspruch gemäß Absatz 1 auch unter
Anhörung der Promotionskommission innerhalb von drei Monaten
über den Widerspruch zu entscheiden.
§ 16 Ehrenpromotion
(1) Mit der Verleihung der Ehrendoktorwürde
Doctor rerum naturalium honoris causa
(Dr. rer. nat. h. c.)
können Persönlichkeiten geehrt werden, die sich besondere
Verdienste um mathematische oder naturwissenschaftliche
Gebiete erworben haben. Die zu ehrende Persönlichkeit darf
nicht hauptamtlich an der Technischen Universität Dresden
tätig sein.
(2) Ein Antrag auf Verleihung der Ehrendoktorwürde kann durch
mindestens zwei Professoren der Fakultät mit hinreichender
Begründung und nach Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit aller
Hochschullehrer der zuständigen Fachrichtung an den
Fakultätsrat gestellt werden. Eine von diesem einzusetzende
Promotionskommission, der die Antragsteller nicht angehören,
holt mindestens zwei externe Gutachten ein und unterbreitet
nach Prüfung der Verdienste des zu Ehrenden dem Fakultätsrat
einen Entscheidungsvorschlag.
Der Fakultätsrat entscheidet in geheimer Abstimmung über den
Antrag. Zur betreffenden Sitzung des Rates sind alle
Hochschullehrer der Fakultät einzuladen. Stimmberechtigt sind
alle dem Fakultätsrat angehörenden Mitglieder und die zur
Sitzung anwesenden zusätzlich eingeladenen Hochschullehrer.
Fakultätsratsmitglieder, die zur Sitzung nicht anwesend sein
können, haben die Möglichkeit, vor der Sitzung schriftlich
abzustimmen. Zur Annahme des Antrages ist eine
Dreiviertelmehrheit der Stimmberechtigten erforderlich. Der
Beschluss des Fakultätsrates über die Verleihung der
Ehrendoktorwürde ist vom Senat der Technischen Universität
Dresden zu bestätigen.
(3) Die Verleihung der Ehrendoktorwürde ist durch die
Aushändigung einer vom Rektor und vom Dekan unterzeichneten
Urkunde in einer dem Anlass entsprechenden würdigen Form zu
vollziehen. In der Urkunde sind der Grund und die Verdienste
in einer Kurzfassung zu nennen.
(4) Die Verleihung der Ehrendoktorwürde ist dem Sächsischen
Staatsminister für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.
§ 17 Binationale Promotionsverfahren
(1) Auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung kann die
Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften der Technischen
Universität Dresden gemeinsam mit einer ausländischen
Hochschule, die selbst das Promotionsrecht in ihrem Lande
besitzen muss, ein binationales Promotionsverfahren
durchführen. In einem binationalen Promotionsverfahren wird
auf Grund einer Promotionsarbeit ein Doktorgrad verliehen. In
die Kooperationsvereinbarung sind Regelungen über die
gemeinsame Betreuung des Promovenden durch einen
Hochschullehrer aus jeder Einrichtung sowie zum
Verfahrensablauf und zur Notengebung aufzunehmen; sie bedarf
der Zustimmung des Promotionsausschusses.
(2) Die Bestimmungen dieser Promotionsordnung gelten sinngemäß
auch für binationale Promotionsverfahren. Davon abweichend
wird festgelegt:
1. Die Dissertation wird durchgängig in einer Sprache
geschrieben und enthält eine Zusammenfassung in Englisch und
in den jeweiligen Landessprachen.
2. Die Promotionskommission wird mit mindestens je zwei
Hochschullehrern aus beiden Hochschulen besetzt. Hierzu
beauftragen die jeweils zuständigen Gremien die Vertreter aus
ihrer Einrichtung. Die zwei Betreuer aus beiden Hochschulen
sollen Mitglieder der Promotionskommission sein.
3. Die Gutachter werden von der Promotionskommission bestellt.
Ein Gutachter muss Hochschullehrer der Fakultät Mathematik und
Naturwissenschaften der TU Dresden sein.
4. Die mündlichen Teilleistungen (Rigorosum und Disputation)
werden an einer der beiden beteiligten Einrichtungen erbracht.
Für den Fall, dass diese Teilleistungen an der auswärtigen
Hochschule abgenommen wurden, hält der Bewerber an der
Technischen Universität Dresden einen öffentlichen
wissenschaftlichen Vortrag über die Dissertation.
(3) Aus der Promotionsurkunde muss hervorgehen, dass das
Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen
Partnerhochschule durchgeführt wurde. Die beteiligten
Hochschulen sind zu nennen. Sonderregelungen, die das jeweils
geltende nationale Recht der Partnerhochschule
berücksichtigen, sind vom Promotionsausschuss zu
genehmigen.
§ 18 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
(1) Soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist,
werden die Entscheidungen des Fakultätsrates, des
Promotionsausschusses und der Promotionskommission mit
einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Jeder in dieser Ordnung ausgewiesene Beschluss zu einem
Promotionsverfahren oder zu einem seiner Teilgebiete ist vom
Vorsitzenden des dafür zuständigen Gremiums entweder auf den
zugehörigen Formblättern oder gesondert zu protokollieren und
zu unterschreiben. Die Protokolle sind der Promotionsakte
beizufügen. Die Promotionsakte ist für die Dauer von zwei
Jahren zugriffsbereit aufzubewahren und danach zu
archivieren.
(3) Entscheidungen der Fakultät bzw. der von ihr befugten
Gremien, mit denen die Zulassung zur Promotion abgelehnt oder
Leistungen im Promotionsverfahren nicht angenommen oder die
Nichtverleihung des akademischen Grades festgelegt oder die
Zulassung zur Wiederholung abgelehnt werden oder der Entzug
des Doktorgrades, bedürfen der schriftlichen Begründung und
müssen dem Betroffenen nachweislich zugestellt werden. Die
Bescheide sollen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
§ 19 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und
Veröffentlichung
(1) Diese Ordnung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in
den Amtlichen Bekanntmachungen der TU Dresden in Kraft. Mit
In-Kraft-Treten dieser Ordnung tritt die Promotionsordnung der
Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften vom 20.03.2000
außer Kraft.
(2) Alle nach ihrem In-Kraft-Treten zu eröffnenden
Promotionsverfahren sind auf der Grundlage dieser Ordnung
durchzuführen. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser
Ordnung bereits eröffnete Promotionsverfahren werden auf der
Grundlage der Bestimmungen der Promotionsordnung der Fakultät
Mathematik und Naturwissenschaften vom 20.03.2000 zu Ende
geführt.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der
Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften vom 15.07.2009
und 19.01.2011 und der Genehmigung des Rektorats vom
01.02. 2011.
Dresden, den 23.02. 2011
Der Rektor
der Technischen Universität Dresden
Anlage 1:
Versicherung
Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Arbeit ohne
unzulässige Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der
angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe; die aus fremden
Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind als
solche kenntlich gemacht. Die Arbeit wurde bisher weder im
Inland noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer
anderen Prüfungsbehörde vorgelegt.
Datum, Unterschrift
Für alle bis zum 27. April 2011
eröffneten Promotionsverfahren gilt noch die folgende
Promotionsordnung:
Promotionsordnung
der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften
an der
Technischen Universität Dresden
vom 20. März 2000,
in der Fassung der vom Fakultätsrat am 19.06.2002 und
12.07.2002 beschlossenen und mit Erlass des Sächsischen
Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 18.03.2003
genehmigten Änderungen gemäß Satzung vom 16.04.2003 sowie gemäß
der Änderungssatzung vom 17.07.2008.
Aufgrund von § 27 in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches
Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. Nr.
11/1999 S. 293) hat der Fakultätsrat Mathematik und
Naturwissenschaften der Technischen Universität Dresden
nachstehende Promotionsordnung als Satzung erlassen.
Inhaltsverzeichnis
[§ 1 Doktorgrade]
[§ 2 Promotion]
[§ 3
Voraussetzungen zur Zulassung fuer eine Promotion]
[§ 4
Promotionsausschuss der Fakultät]
[§ 5
Antrag auf Eroeffnung eines Promotionsverfahrens]
[§ 6
Eroeffnung des Promotionsverfahrens und die
Gutachter]
[§ 7 Die
Promotionskommission]
[§ 8
Dissertation ihre Begutachtung und Annahme]
[§ 9 Rigorosum muendliche Pruefung und Disputation
Verteidigung]
[§ 10 Gesamtbewertung]
[§ 11
Abschluss des Promotionsverfahrens]
[§ 12
Wiederholung nichtbestandener Promotionsleistungen]
[§ 13
Veroeffentlichung der Dissertation]
[§ 14 Entzug des
Doktorgrades]
[§ 15
Widerspruchsrecht]
[§ 16 Ehrenpromotion]
[§ 17 Binationale
Promotionsverfahren]
[§ 18
Allgemeine Verfahrensbestimmungen]
[§ 19 In Kraft Treten Uebergangsbestimmungen und
Veroeffentlichung]
[Anlage 1]
Männliche Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten
gleichermaßen für Personen weiblichen Geschlechts.
§ 1 Doktorgrade
(1) Die Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften verleiht
für die Technische Universität Dresden aufgrund eines
Promotionsverfahrens den akademischen Grad
Doctor rerum naturalium
(Dr.rer.nat.).
(2) Die Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften verleiht
für die Technische Universität Dresden aufgrund eines
Beschlusses ihres Fakultätsrates nach Bestätigung durch den
Senat der Technischen Universität Dresden den akademischen
Grad
Doctor rerum naturalium honoris causa
(Dr.rer.nat.h.c.).
§ 2 Promotion
(1) Mit der Promotion ist durch den Bewerber eine über die mit
dem Diplomgrad oder einem gleichwertigen Grad abgeschlossene
Hochschulprüfung hinausgehende wissenschaftliche Bildung im
Wissenschaftsgebiet und die besondere Befähigung zu
selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen.
Mit der wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) sind
Ergebnisse zu erbringen, die die Entwicklung des speziellen
Wissenschaftsgebietes, seiner Theorien, Methoden und Verfahren
fördern.
(2) Im Ergebnis eines erfolgreichen Promotionsverfahrens wird
dem Bewerber der akademische Grad Dr.rer.nat. verliehen.
§ 3 Voraussetzungen zur Zulassung für eine
Promotion
(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer ein abgeschlossenes
wissenschaftliches Studium - in der Regel in einem
mathematischen oder naturwissenschaftlichen Studiengang - mit
wenigstens acht Semestern Regelstudienzeit, dazu zählt auch das
Lehramt an Gymnasien, an einer Universität oder einer dieser
gleichgestellten Hochschule in der Regel mindestens mit der
Note "gut" absolviert sowie die Diplom- bzw.
Staatsexamensarbeit oder eine gleichwertige Examensarbeit in
der Regel mindestens mit der Note "gut" abgeschlossen
hat.
(2) Bewerber, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht
erfüllen, können im Ausnahmefall zur Promotion zugelassen
werden. In diesem Fall legt der Promotionsausschuss auf
Vorschlag des betreuenden Hochschullehrers und ggf. unter
Einbeziehung des fachlich zuständigen Prüfungsausschusses fest,
ob bzw. welche Ergänzungsstudien und Prüfungsleistungen vor
einer Zulassung nachzuweisen sind. Werden Prüfungen
vorgeschrieben, sind diese mindestens mit der Note „gut" zu
absolvieren.
(3) Zur Promotion wird ferner zugelassen, wer ein mit der
Diplomprüfung bzw. mit einer äquivalenten Prüfung
abgeschlossenes mathematisch-naturwissenschaftlich geprägtes
Studium an einer Fachhochschule absolviert und durch ein
Ergänzungsstudium in einem mathematischen oder
naturwissenschaftlichen Studiengang das universitäre Diplom
bzw. einen äquivalenten Abschluss mindestens mit der Note "gut"
erworben hat. Das Ergänzungsstudium entspricht inhaltlich in
der Regel dem Hauptstudium mit der Abschlussprüfung
einschließlich Diplom- bzw. Examensarbeit.
(4) Besonders befähigte Absolventen einer Fachhochschule können
auch ohne Erwerb eines universitären Abschlusses zur Promotion
in einem kooperativen Verfahren zugelassen werden, wenn
sie
a) an der Fachhochschule einen stark
mathematisch-naturwissenschaftlich geprägten Studiengang mit
einer achtsemestrigen Regelstudienzeit mit
überdurchschnittlichen Leistungen abgeschlossen haben
und
b) vom zuständigen Fachbereichsrat der Fachhochschule zur
Promotion vorgeschlagen werden.
In diesen Fällen wird vom zuständigen Fachbereich der
Fachhochschule und vom Promotionsausschuss der Fakultät
Mathematik und Naturwissenschaften je ein Hochschullehrer
benannt. Diese legen in einer gemeinsamen Vereinbarung fest, ob
und welche zusätzlichen Studienleistungen im Gesamtumfang von
bis zu drei Semestern während der Arbeit an der
Promotionsthematik und vor Einreichung der Dissertation zu
erbringen sind. Diese Vereinbarung bedarf der Bestätigung durch
den Promotionsausschuss. Wird zwischen beiden Hochschullehrern
kein Einvernehmen erzielt, entscheidet der Fakultätsrat nach
vorheriger Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Dekans
der Fachhochschule.
(5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer
Examina mit den in Absatz 1 genannten Studienabschlüssen
entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von
Äquivalenzabkommen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist
eine Stellungnahme im Sächsischen Staatsministerium für
Wissenschaft und Kunst oder bei der Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz
einzuholen. In Fällen, in denen deutschen und ausländischen
Bewerbern gemäß den hochschulrechtlichen Bestimmungen die
Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der
Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades
genehmigt wurde, ist dieser Grad als Zulassungsvoraussetzung
anzuerkennen.
(6) Eine Dissertation kann mit oder ohne Betreuung durch einen
Hochschullehrer der Fakultät angefertigt werden. Im ersteren
Fall prüft der Promotionsausschuss bereits vor Beginn der
Betreuung die Voraussetzungen für eine Zulassung zur
Promotion.
Wird die Dissertation ohne die Betreuung durch einen
Hochschullehrer der Fakultät angefertigt, muss der Bewerber
spätestens ein Jahr vor dem vorgesehenen Einreichungstermin
sein Promotionsvorhaben schriftlich beim Promotionsausschuss
unter Beifügung einer Bereitschaftserklärung eines
Hochschullehrers der Fakultät zur Anfertigung eines Gutachtens
gemäß § 6 Abs. 1 anmelden.
(7) Zu einer Promotion wird nicht zugelassen, wer bereits
zweimal auf dem betreffenden Wissenschaftsgebiet ein
Promotionsverfahren nicht erfolgreich beendet hat.
§ 4 Promotionsausschuss der Fakultät
(1) Der Fakultätsrat bildet einen Promotionsausschuss mit einer
Amtszeit von zwei Jahren. Ihm gehören der Dekan, fünf
Hochschullehrer sowie ein promovierter wissenschaftlicher
Mitarbeiter an. Vorsitzender des Promotionsausschusses ist der
Dekan. Eine erneute Bestätigung von Mitgliedern des
Promotionsausschusses nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit ist
möglich.
(2) Der Promotionsausschuss hat folgende Aufgaben
wahrzunehmen:
1. Die Feststellung der Promotionsvoraussetzungen und die
Entscheidung über die Zulassung
zur Promotion gemäß § 3;
2. Die Eröffnung der Promotionsverfahren bzw. deren
Nichteröffnung gemäß § 6, eingeschlossen die
Bestellung der Gutachter und das Vorschlagen der
Promotions-kommission im Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden der jeweiligen Fachkommission;
3. Entscheidungen zu Sonderfällen in Promotionsverfahren;
4. Entscheidungen über die Zulassung zur Wiederholung nicht
bestandener Promotionsleistungen
gemäß § 12.
Auf Verlangen hat der Promotionsausschuss dem Fakultätsrat über
seine Tätigkeit zu berichten.
(3) Die Sitzungen des Promotionsausschusses sind nicht
öffentlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
(4) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses hat den Bewerber
über negative Entscheidungen bzw. negative Bewertungen von
Leistungen im Promotionsverfahren unter Angabe der Gründe,
zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, in schriftlicher
Form innerhalb von vier Wochen zu informieren.
(5) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 2 kann
der Promotionsausschuss seinen Vorsitzenden beauftragen.
§ 5 Antrag auf Eröffnung eines
Promotionsverfahrens
(1) Der Antrag des Bewerbers auf Eröffnung eines
Promotionsverfahrens ist schriftlich an den Dekan der Fakultät
zu richten. Dabei hat der Bewerber vorzuschlagen, welchem
Wissenschaftsgebiet die Dissertation zugeordnet werden soll,
z.B. Mathematik, Biologie, Chemie, Physik oder
Psychologie.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf mit der Darstellung des
persönlichen und beruflichen Werdeganges sowie des
Bildungsweges;
2. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §
3;
3. eine Dissertation in 5 Exemplaren, maschinenschriftlich und
gebunden sowie
15 Exemplare einer Kurzfassung (maximal drei
Seiten);
4. ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen
des Bewerbers;
5. eine Erklärung des Bewerbers zu folgenden
Sachverhalten:
a) eine Versicherung gemäß Anlage 1;
b) wo und unter wessen wissenschaftlicher Betreuung die
Dissertation angefertigt wurde;
c) wo, wann, mit welchem Thema und mit welchem Bescheid frühere
erfolglose Promotionsverfahren stattgefunden haben;
d) dass diese Promotionsordnung anerkannt wird;
6. ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5
Bundeszentralregistergesetz, das nicht älter als drei Monate
ist oder eine Erklärung darüber, dass ein an die Fakultät
Mathematik und Naturwissenschaften der Technischen Universität
Dresden zu übersendendes Führungszeugnis bei der zuständigen
Meldebehörde beantragt wurde;
7. gegebenenfalls Vorschläge für die Gutachter;
8. gegebenenfalls Anträge oder Genehmigungen gemäß § 8 Abs. 1
Satz 6 und § 9 Abs. 1 Satz 6.
Alle Unterlagen gemäß Nr. 1 - 8 sind in schriftlicher Form
einzureichen und müssen vom Bewerber autorisiert oder amtlich
beglaubigt sein. Die Erklärungen gemäß Nr. 5. a) und b) sind
auf einem Blatt der Dissertation am Ende anzufügen und mit
einzubinden.
(2) Der Bewerber hat bei der Antragstellung auf Eröffnung des
Promotionsverfahrens schriftlich einen Vorschlag zu
unterbreiten, welche zwei Fachgebiete im Rigorosum geprüft
werden und welche Hochschullehrer diese Gebiete prüfen sollten.
Diese Fachgebiete dürfen nicht zu eng gewählt werden, sie
sollten z.B. Prüfungsfächer universitärer Diplomstudiengänge
sein. Mindestens eines der Fachgebiete muss an der Fakultät
vertreten sein. Welche Fachgebiete zugelassen werden,
entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden der jeweiligen Fachkommission. Auf der
Promotionsurkunde werden diese Fachgebiete nicht
ausgewiesen.
(3) Die Rücknahme des Antrages auf Eröffnung eines
Promotionsverfahrens ist statthaft, solange es durch den
Promotionsausschuss nicht eröffnet wurde. Ein späterer Antrag
auf Rücknahme hat die Beendigung des Promotionsverfahrens zur
Folge.
(4) Sämtliche, das Promotionsverfahren betreffende Unterlagen
gehen, unabhängig vom Ausgang des Promotionsverfahrens, in das
Eigentum der Technischen Universität Dresden über. Nur bei
einer Rücknahme des Antrages gemäß Absatz 3 hat der Bewerber
das Recht der Rückforderung der eingereichten Unterlagen, mit
Ausnahme des formellen Antrages.
§ 6 Eröffnung des Promotionsverfahrens und die
Gutachter
(1) Der Promotionsausschuss eröffnet das Promotionsverfahren,
wenn ein schriftlicher Antrag des Bewerbers auf Eröffnung eines
Promotionsverfahrens und die mit ihm einzureichenden Unterlagen
(vgl. § 5 Abs. 1) vollständig vorliegen und ein Hochschullehrer
der Fakultät seine Bereitschaft zur Übernahme eines Gutachtens
(vgl. § 3 Abs. 6) erklärt hat; über Ausnahmen bezüglich der
Gutachterregelung entscheidet der Promotionsausschuss.
Die Eröffnung hat in einer Frist von zwei Monaten nach Eingang
des Antrages zu erfolgen. Mit der Eröffnung sind die Gutachter
zu bestellen sowie die zwei Fachgebiete für das Rigorosum und
das Wissenschaftsgebiet, dem die Dissertation zuzuordnen ist,
festzulegen. Eine entsprechend zusammengesetzte
Promotionskommission sowie deren Vorsitzender sind dem
Fakultätsrat zur Einsetzung vorzuschlagen.
Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der jeweiligen
Fachkommission ist mit der Eröffnung die Reihenfolge der
mündlichen Teilleistungen (Disputation und Rigorosum)
festzulegen.
(2) Es sind drei Gutachter zu bestellen, sofern keine weiteren
wissenschaftlichen Erforder-nisse bestehen. Sie müssen
mehrheitlich Hochschullehrer sein. Mindestens einer der
Gutachter darf nicht Mitglied oder Angehöriger der Technischen
Universität Dresden sein. Bei Promotionsverfahren von
Fachhochschulabsolventen gemäß § 3 Abs. 4 muss ein
Hochschullehrer der Fachhochschule zum Gutachter bestellt
werden.
Der Vorsitzende der Promotionskommission kann nicht zugleich
Gutachter im betreffenden Promotionsverfahren sein.
Anmerkung (kein Bestandteil der
Promotionsordnung):
Seit 01. Januar 2009 gilt ein neues Sächsisches Hochschulgesetz
(SächsHSG). In § 40 Abs. 3 SächsHSG wurden neue Festlegungen
zur Begutachtung der Dissertation getroffen, daher macht sich
eine sofortige Rechtsanpassung der Promotionsordnung in diesem
Punkte erforderlich.
Für alle neu zu eröffnenden Verfahren gilt ab
sofort:
Die Begutachtung einer Dissertation erfolgt nur noch durch 2
Hochschullehrer.
Mindestens ein Hochschullehrer muss aus der Fakultät Mathematik
und Naturwissenschaften stammen.
Vorgaben zu auswärtigen Gutachtern werden nicht gemacht, d.h.,
es ist zulässig, zwei Hochschullehrer aus den eigenen Reihen zu
wählen.
(3) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses überweist nach
der Eröffnung die Weiterführung des Promotionsverfahrens an die
Promotionskommission. Über die Eröffnung des
Promotionsverfahrens erhält der Bewerber unverzüglich einen
schriftlichen Bescheid. Darin werden das Wissenschaftsgebiet,
die Fachgebiete im Rigorosum, die Reihenfolge der zu
erbringenden mündlichen Teilleistungen (Disputation und
Rigorosum), die Gutachter und die Mitglieder der
Promotionskommission nach deren Festlegung bzw. Einsetzung
mitgeteilt.
(4) Entsprechen der Promotionsantrag und die mit ihm
eingereichten Unterlagen nicht den Voraussetzungen (vgl. § 3)
und Anforderungen (§ 5 Abs. 1) und wurden sie vom Bewerber
trotz Aufforderung nicht vervollständigt oder sind nach
geltendem Recht Gründe gegeben, die eine spätere Verleihung des
akademischen Grades ausschließen, wird das Promotions-verfahren
nicht eröffnet. Die Ablehnung ist dem Bewerber vom Vorsitzenden
des Promotionsausschusses unverzüglich schriftlich unter Angabe
der Gründe, zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung,
mitzuteilen.
§ 7 Die Promotionskommission
(1) Der Promotionskommission gehören mindestens fünf Mitglieder
an, darunter der Vorsitzende und mindestens ein Gutachter. Zu
Mitgliedern der Promotionskommission sind in der Regel
Hochschullehrer der Technischen Universität Dresden zu
bestellen. Bei Promotionsverfahren von Fachhochschulabsolventen
gemäß § 3 Abs. 4 muss ein Hochschullehrer der Fachhochschule
zum Mitglied der Promotionskommission bestellt werden. Der
Vorsitzende der Promotionskommission muss ein an die Fakultät
Mathematik und Naturwissenschaften berufener Professor
sein.
(2) Die Promotionskommission entscheidet über die Annahme der
Dissertation unter Berücksichtigung der Gutachten und der Voten
der dazu Berechtigten nach Ablauf der Frist (vgl. § 8 Abs. 3).
Sie setzt die Termine für das Rigorosum und die Disputation
fest, gibt diese mindestens 14 Tage vorher dem Bewerber
schriftlich bekannt und lädt zur Disputation ein (vgl. § 9 Abs.
1). Die Promotionskommission führt das Rigorosum durch (vgl. §
9). Sie bewertet die Dissertation, das Rigorosum sowie die
Disputation und beschließt die Gesamtnote der Promotion.
(3) Die Beratungen der Promotionskommission sind nicht
öffentlich. Ihre Mitglieder sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
§ 8 Dissertation, ihre Begutachtung und
Annahme
(1) Mit der Dissertation ist die Befähigung zu selbständiger
wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Sie soll in der Regel
einen bedeutenden Beitrag zur Forschungsarbeit auf dem
betreffenden Wissenschaftsgebiet erbringen. Sie hat neue
wissenschaftliche Erkenntnisse zu enthalten und in den
angewandten Methoden sowie der Darstellung wissenschaftliche
Ansprüche zu erfüllen. Die Dissertation ist in der Regel eine
abgeschlossene Einzelarbeit eines Autors. Sie soll in der Regel
in deutscher Sprache abgefasst und in druckreifer Form
ausgeführt sein. Über Ausnahmen entscheidet auf rechtzeitig
gestellten Antrag des Bewerbers der Promotionsausschuss. Das
zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere
Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Im Falle einer
gemeinschaftlichen Forschungsarbeit muss der individuelle
Beitrag des Bewerbers durch eine eigene Dissertation
dokumentiert werden.
Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen
dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden.
(2) Die Gutachter empfehlen der Promotionskommission in
persönlichen, unabhängigen, begründeten und schriftlichen
Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als
Dissertation. Die Gutachten sollten bis spätestens 8 Wochen
nach Aushändigung der Dissertation an die Gutachter der
Promotionskommission vorgelegt werden. Die Gutachten sind von
der Promotionskommission vertraulich zu behandeln. Wird im
Gutachten die Annahme der Dissertation vorgeschlagen, so ist
die Arbeit von den Gutachtern mit den Noten "genügend" (3,0),
"gut" (2,0) oder "sehr gut" (1,0) zu bewerten. Zur
differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch
Erniedrigen oder Erhöhen der Note um 0,3 gebildet werden. Die
Noten 0,7 und 3,3 sind ausgeschlossen. Wird die Ablehnung der
Dissertation empfohlen, so ist sie mit "nicht genügend" (4,0)
zu bewerten.
Empfiehlt ein Gutachter, die Dissertation dem Bewerber zur
Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet
darüber die Promotionskommission. Die Promotionskom-mission
kann dazu eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur
Wiedereinreichung festsetzen. Nach Ergänzung oder Umarbeitung
der Dissertation entscheidet die Promotionskommission unter
Hinzuziehung der Gutachter über den Fortgang des Verfahrens
nach Absatz 3. Eine Wiedereinreichung einer zurückgegebenen
Dissertation ist nur einmal möglich.
(3) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die
Dauer von zwei Wochen zur Einsichtnahme durch die
Hochschullehrer und Habilitierten der Fakultät ausgelegt und
die Auslage angezeigt. Diese haben das Recht, innerhalb der
Auslagefrist ein Votum für oder gegen die Annahme der
Dissertation anzumelden und innerhalb von vierzehn Tagen in
schriftlicher Form an den Vorsitzenden der Promotionskommission
zu richten und zu begründen. Die Mitglieder des Fakultätsrates,
die Hochschullehrer und der Kandidat haben das Recht, die
Gutachten einschließlich der Notenvorschläge unter Wahrung der
Anonymität der Gutachter einzusehen.
(4) Nach Ablauf der Auslagefrist entscheidet die
Promotionskommission in einer geschlossenen Sitzung auf der
Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Stellungnahmen,
falls nötig unter Hinzuziehung eines weiteren Gutachters, über
die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation. Der
Vorsitzende der Promotionskommission kann von der
Promotionskommission beauftragt werden, die Annahme der
Dissertation festzustellen, falls ausschließlich positive
Gutachten und Voten zur Dissertation vorliegen. Im Falle der
Annahme stellt die Promotionskommission die endgültige
Bewertung der Dissertation durch Mittelung der Gutachternoten
fest, wobei nur die erste Kommastelle berücksichtigt wird. Eine
Bewertung eines Gutachters mit "nicht genügend" geht mit 4,0 in
die Mittelwertbildung ein.
Eine Umarbeitung oder Ergänzung der Dissertation ist nach deren
Annahme, abgesehen von der Korrektur orthographischer und
grammatikalischer Fehler, nicht zulässig.
Im Falle der Ablehnung der Dissertation wird sie mit "nicht
genügend" bewertet, und das Promotionsverfahren ist zu beenden.
Eine Ablehnung ist vom Promotionsausschuss zu bestätigen. Ein
Exemplar der abgelehnten Dissertation mit den Gutachten
verbleibt bei den Akten des Promotionsverfahrens.
(5) Im Falle der Ablehnung benachrichtigt der Vorsitzende des
Promotionsausschusses den Bewerber in schriftlicher Form und
unter Angabe der Gründe über die Ablehnung der Dissertation und
die Beendigung des Promotionsverfahrens in Verbindung mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung und dem Hinweis auf die Möglichkeit
einer Wiederholung gemäß §12 Abs. 1.
§ 9 Rigorosum (mündliche Prüfung) und Disputation
(Verteidigung)
(1) Nach der Annahme der Dissertation setzt der Vorsitzende der
Promotionskommission die Termine für das Rigorosum und für die
Disputation für den frühest möglichen Zeitpunkt fest. Er gibt
sie mindestens zwei Wochen vorher dem Bewerber bekannt, lädt
die Promotionskommission ein und informiert die Gutachter. Der
Termin der Disputation ist der Fakultätsöffentlichkeit
bekanntzugeben. Zugleich ist der Protokollant, in der Regel ein
wissenschaftlicher Mitarbeiter, für das Rigorosum und die
Disputation festzulegen und mit dem Protokoll zu beauftragen.
Das Rigorosum und die Disputation werden in der Regel in
deutscher Sprache durchgeführt.
Über Ausnahmen entscheidet auf rechtzeitig gestellten Antrag
des Bewerbers der Promotionsausschuss.
(2) Das Rigorosum ist eine mündliche Prüfung zu ausgewählten
Themen in den zwei Fachgebieten gemäß § 5 Abs. 2.
(3) Das Rigorosum ist nicht öffentlich. Es wird von Mitgliedern
der Promotionskommission durchgeführt und vom Vorsitzenden
geleitet. Es soll in der Regel 45 Minuten nicht
überschreiten.
(4) Die Disputation ist öffentlich und wird vom Vorsitzenden
der Promotionskommission geleitet. Sie besteht aus einem
Vortrag des Bewerbers von maximal 30 Minuten Dauer über die
Dissertation und anschließender wissenschaftlicher Diskussion.
Frageberechtigt sind alle Anwesenden, wobei der Vorsitzende
nicht auf den wissenschaftlichen Gegenstand gerichtete Fragen
zurückweisen kann.
Die Disputation soll in der Regel nicht länger als 60 Minuten
dauern.
(5) Jeweils im unmittelbaren Anschluss an das Rigorosum und an
die Disputation entscheidet die Promotionskommission in
geschlossener Sitzung, ob der Bewerber bestanden hat und
bewertet die Leistungen sinngemäß nach § 8 Abs. 2 Sätze 4 bis
7. Die Zulassung zur zweiten mündlichen Teilleistung setzt das
Bestehen der ersten voraus.
Wurden das Rigorosum oder die Disputation nicht bestanden, so
sind sie mit "nicht genügend" zu bewerten. Über die Möglichkeit
der Wiederholung vgl. § 12 Abs. 2. Die erreichten Ergebnisse im
Rigorosum und bei der Disputation sind dem Bewerber unter
Ausschluss der Öffentlichkeit sofort zur Kenntnis zu
geben.
(6) Das Rigorosum kann auf Antrag unter folgenden Bedingungen
ersetzt werden:
1. Nachweisliche Teilnahme am “Promotionsstudium Mathematik und
Naturwissenschaften” gemäß der Ordnung für das
“Promotionsstudium Mathematik und Naturwissenschaften”.
2. Abschluss des nach § 6 Abs. 1 (a) der Ordnung für das
“Promotionsstudium Mathematik und Naturwissenschaften”
geforderten vertiefenden Fachstudiums mit Fachprüfungen; dabei
muss jeweils mindestens die Note “befriedigend” (3,0) im ersten
Versuch erreicht werden.
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen und die Bildung einer
äquivalenten Note für das Rigorosum gilt § 7 der Ordnung für
das “Promotionsstudium Mathematik und
Naturwissenschaften”.
§ 10 Gesamtbewertung
(1) Im Ergebnis einer positiven Beurteilung und Bewertung der
Teilleistungen eines Promotionsverfahrens - Dissertation,
Rigorosum und Disputation - beschließt die Promotionskommission
die Gesamtnote der Promotion. Dabei soll der Dissertation ein
besonderes Gewicht beigemessen werden.
Die möglichen Bewertungen lauten: "rite" (genügend), "cum
laude" (gut), "magna cum laude" (sehr gut), "summa cum laude"
(mit Auszeichnung).
(2) Die Bewertung "summa cum laude" (mit Auszeichnung) kann nur
in einstimmiger Entscheidung vergeben werden, falls alle
Teilleistungen mit 1,0 bewertet wurden und der Bewerber
außergewöhnliche wissenschaftliche Leistungen nachgewiesen
hat.
§ 11 Abschluss des Promotionsverfahrens
(1) Der Beschluss der Promotionskommission über die Gesamtnote
ist vom Fakultätsrat zu bestätigen.
(2) Nach Bestätigung des Beschlusses der Promotionskommission
durch den Fakultätsrat ist vom Dekan die Ausstellung der
Urkunde zu veranlassen. Die Urkunde enthält akademischen Grad,
Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort des Promovierten,
das Wissenschaftsgebiet, dem die Dissertation zugeordnet ist,
den erworbenen akademischen Grad in lateinischer Sprache und in
Kurzform, das Thema der Dissertation, die Gesamtnote und als
Datum den Tag der letzten mündlichen Teilleistung. Sie wird vom
Rektor der Technischen Universität Dresden und vom Dekan der
Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften
unterzeichnet.
(3) Der Dekan der Fakultät händigt dem Bewerber die Urkunde
aus, sobald die Ablieferung der Pflichtexemplare nach § 13
nachgewiesen ist.
Mit der Aushändigung der Urkunde ist die Promotion vollzogen,
die Berechtigung zur Führung des Doktorgrades erworben und das
Promotionsverfahren abgeschlossen.
§ 12 Wiederholung nichtbestandener
Promotionsleistungen
(1) Wird eine Dissertation abgelehnt, so ist das
Promotionsverfahren beendet (vgl. § 8 Abs. 4). Dem Bewerber
kann auf Antrag frühestens nach einem halben Jahr die
Einreichung einer anderen Arbeit oder eine grundlegend
revidierte Fassung der bisherigen Arbeit mit dem gleichen Thema
gestattet werden. Die Entscheidungen darüber trifft der
Promotionsaus-schuss der Fakultät. Erfolgt erneut eine
Ablehnung, so sind weitere Promotionsverfahren an der Fakultät
Mathematik und Naturwissenschaften der TU Dresden nicht
zulässig.
(2) Werden das Rigorosum oder die Disputation nicht bestanden,
darf auf Antrag des Bewerbers im gleichen Promotionsverfahren
das Rigorosum bzw. die Disputation nur einmal innerhalb der
Frist eines Jahres, jedoch frühestens nach drei Monaten,
wiederholt werden. Auf Vorschlag der Promotionskommission
entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung und legt
den Termin der Wiederholung fest. Die Wiederholung des
Rigorosums bzw. der Disputation erfolgt vor der gleichen
Promotionskommission.
Wird diese Wiederholung nicht bestanden, ist das
Promotionsverfahren mit der Note "nicht genügend" zu
beenden.
§ 13 Veröffentlichung der Dissertation
(1) Der Bewerber ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von
einem Jahr nach dem Termin der letzten mündlichen Teilleistung
die angenommene Dissertation der wissenschaftlichen
Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dazu übergibt der Bewerber
der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und
Universitätsbibliothek Dresden und dem wissenschaftlich
zuständigen Institut unentgeltlich Exemplare der
vervielfältigten Dissertation in gebundener oder in anderer
vorgeschriebener Form.
Die Anzahl der Exemplare wird von der Sächsischen
Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden
und dem wissenschaftlich zuständigen Institut festgelegt. Die
Höchstzahl der zu fordernden Exemplare ist 25. Die Fakultät
Mathematik und Naturwissenschaften hat das Recht, weitere
Kopien der Dissertation herzustellen. Über Sonderregelungen,
die der Bewerber im begründeten Fall beantragt, entscheidet der
Promotionsausschuss.
(2) Im besonders zu begründenden Ausnahmefall kann der Dekan
der Fakultät auf Antrag des Bewerbers eine Überschreitung der
Abgabefrist erlauben. Wird die gesetzte Frist schuldhaft
versäumt, so erlöschen alle durch Leistungen im
Promotionsverfahren erworbenen Rechte, und das
Promotionsverfahren wird ohne die Verleihung des Doktorgrades
beendet.
§ 14 Entzug des Doktorgrades
(1) Der Doktorgrad kann entzogen werden, wenn sich zu seiner
Erlangung der Promovierte bewusst unlauterer Mittel bedient
hat. Der Doktorgrad kann entzogen werden, wenn sich
nachträglich herausstellt, dass der Promovierte durch
schuldhaftes Verhalten zu Irrtümern bei Entscheidungen der
zuständigen Gremien beigetragen hat, die zu Vorteilen bei der
Erlangung des Doktorgrades führten. Der Entzug kann auch auf
der Grundlage strafrechtlicher Verfügungen erfolgen.
(2) Die Beweisführung für den Entzug muss rechtlichen Prüfungen
standhalten. Vor dem Entzug ist dem Promovierten Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(3) Über den Entzug entscheidet der Rat der Fakultät Mathematik
und Naturwissenschaften mit einer Zweidrittelmehrheit seiner
Mitglieder.
§ 15 Widerspruchsrecht
(1) Der Bewerber hat das Recht, gegen
a) die Nichteröffnung des Promotionsverfahrens (vgl. § 6 Abs.
4);
b) die Nichtannahme der Dissertation (vgl. § 8 Abs. 4);
c) die Bewertung der Leistungen im Rigorosum oder der
Disputation mit "nicht genügend" (vgl. § 9 Abs. 5);
d) die Nichtzulassung zur Wiederholung von Promotionsleistungen
(vgl. § 12);
Widerspruch einzulegen.
(2) Gegen den Entzug des Doktorgrades gemäß § 14 kann
Widerspruch eingelegt werden.
(3) Der Widerspruch kann innerhalb von einem Monat nach Zugang
des jeweiligen Bescheides schriftlich beim Dekan der Fakultät
Mathematik und Naturwissenschaften eingelegt werden.
(4) Nach Eingang des Widerspruches beim Dekan hat der
Fakultätsrat unter Anhörung des widerspruchführenden Bewerbers
und bei Widerspruch gemäß Absatz 1 auch unter Anhörung der
Promotionskommission innerhalb von drei Monaten über den
Widerspruch zu entscheiden.
§ 16 Ehrenpromotion
(1) Mit der Verleihung der Ehrendoktorwürde
Doctor rerum naturalium honoris causa
(Dr.rer.nat.h.c.)
können Persönlichkeiten geehrt werden, die sich besondere
Verdienste um mathematische oder naturwissenschaftliche Gebiete
erworben haben. Die zu ehrende Persönlichkeit darf nicht
hauptamtlich an der Technischen Universität Dresden tätig
sein.
(2) Ein Antrag auf Verleihung der Ehrendoktorwürde kann durch
mindestens zwei Professoren der Fakultät mit hinreichender
Begründung und nach Zustimmung einer Dreiviertelmehr-heit aller
Hochschullehrer der zuständigen Fachrichtung an den
Fakultätsrat gestellt werden. Eine von diesem einzusetzende
Promotionskommission, der die Antragsteller nicht angehören,
holt mindestens zwei externe Gutachten ein und unterbreitet
nach Prüfung der Verdienste des zu Ehrenden dem Fakultätsrat
einen Entscheidungsvorschlag.
Der Fakultätsrat entscheidet in geheimer Abstimmung über den
Antrag. Zur betreffenden Sitzung des Rates sind alle
Hochschullehrer der Fakultät einzuladen. Stimmberechtigt sind
alle dem Fakultätsrat angehörenden Mitglieder und die zur
Sitzung anwesenden zusätzlich eingeladenen Hochschullehrer.
Fakultätsratsmitglieder, die zur Sitzung nicht anwesend sein
können, haben die Möglichkeit, vor der Sitzung schriftlich
abzustimmen. Zur Annahme des Antrages ist eine
Dreiviertelmehrheit der Stimmberechtigten erforderlich. Der
Beschluss des Fakultätsrates über die Verleihung der
Ehrendoktorwürde ist vom Senat der Technischen Universität
Dresden zu bestätigen.
(3) Die Verleihung der Ehrendoktorwürde ist durch die
Aushändigung einer vom Rektor und vom Dekan unterzeichneten
Urkunde in einer dem Anlass entsprechenden würdigen Form zu
vollziehen. In der Urkunde sind der Grund und die Verdienste in
einer Kurzfassung zu nennen.
(4) Die Verleihung der Ehrendoktorwürde ist dem Sächsischen
Staatsminister für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.
§ 17 Binationale Promotionsverfahren
(1) Auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung kann die
Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften der Technischen
Universität Dresden gemeinsam mit einer ausländischen
Hochschule, die selbst das Promotionsrecht in ihrem Lande
besitzen muss, ein binationales Promotionsverfahren
durchführen. In einem binationalen Promotions-verfahren wird
auf Grund einer Promotionsarbeit ein Doktorgrad verliehen. In
die Kooperationsvereinbarung sind Regelungen über die
gemeinsame Betreuung des Promovenden durch einen
Hochschullehrer aus jeder Einrichtung sowie zum
Verfahrens-ablauf und zur Notengebung aufzunehmen; sie bedarf
der Zustimmung des Fakultätsrates.
(2) Die Bestimmungen dieser Promotionsordnung gelten sinngemäß
auch für binationale Promotionsverfahren. Davon abweichend wird
festgelegt:
1. Die Dissertation wird durchgängig in einer Sprache
geschrieben und enthält eine Zusammenfassung in Englisch und in
den jeweiligen Landessprachen.
2. Die Promotionskommission wird mit mindestens je zwei
Hochschullehrern aus beiden Hochschulen besetzt. Hierzu
beauftragen die jeweils zuständigen Gremien die Vertreter aus
ihrer Einrichtung. Die zwei Betreuer aus beiden Hochschulen
sollen Mitglieder der Promotionskommission sein.
3. Die Gutachter werden von der Promotionskommission bestellt.
Ein Gutachter muss Hochschullehrer der Fakultät Mathematik und
Naturwissenschaften der TU Dresden sein.
4. Die mündlichen Teilleistungen (Rigorosum und Disputation)
werden an einer der beiden beteiligten Einrichtungen erbracht.
Für den Fall, dass diese Teilleistungen an der auswärtigen
Hochschule abgenommen wurden, hält der Bewerber an der
Technischen Universität Dresden einen öffentlichen
wissenschaftlichen Vortrag über die Dissertation.
(3) Das binationale Promotionsverfahren wird mit der Verleihung
einer gemeinsamen Promotionsurkunde beider Hochschulen, die in
den Landessprachen ausgefertigt wird, abgeschlossen. Aus der
Urkunde muss hervorgehen, dass das Promotionsverfahren im
Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerhochschule
durchgeführt wurde. Die beteiligten Hochschulen sind zu nennen;
die Urkunde wird mit dem Siegel beider Hochschulen versehen.
Sonderregelungen, die das jeweils geltende nationale Recht der
Partnerhochschule berücksichtigen, sind vom Promotionsausschuss
zu genehmigen.
§ 18 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
(1) Soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist,
werden die Entscheidungen des Fakultätsrates, des
Promotionsausschusses und der Promotionskommission mit
einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Jeder in dieser Ordnung ausgewiesene Beschluss zu einem
Promotionsverfahren oder zu einem seiner Teilgebiete ist vom
Vorsitzenden des dafür zuständigen Gremiums entweder auf den
zugehörigen Formblättern oder gesondert zu protokollieren und
zu unterschreiben. Die Protokolle sind der Promotionsakte
beizufügen. Die Promotionsakte ist für die Dauer von fünf
Jahren zugriffsbereit aufzubewahren und danach zu
archivieren.
(3) Entscheidungen der Fakultät bzw. der von ihr befugten
Gremien, mit denen die Zulassung zur Promotion abgelehnt oder
Leistungen im Promotionsverfahren nicht angenommen oder die
Nichtverleihung des akademischen Grades festgelegt oder die
Zulassung zur Wiederholung abgelehnt werden oder der Entzug des
Doktorgrades, bedürfen der schriftlichen Begründung und müssen
dem Betroffenen nachweislich zugestellt werden. Die Bescheide
müssen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
(4) Alle im § 17 Abs. 3 genannten Entscheidungen können vom
Dekan der Fakultät in ange-messener Weise den Dekanen der
anderen Fakultäten der Technischen Universität Dresden sowie
bei vorliegender Notwendigkeit auch den gleichgearteten
Fakultäten anderer wissenschaftlicher Hochschulen mitgeteilt
werden.
§ 19 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und
Veröffentlichung
(1) Diese Promotionsordnung in der geänderten Fassung tritt mit
Wirkung vom 19. März 2003 in Kraft. Alle danach zu eröffnenden
Promotionsverfahren sind auf der Grundlage dieser geänderten
Ordnung durchzuführen. Bereits eröffnete Promotionsverfahren
werden nach den Bestimmungen der Promotionsordnung vom 20. März
2000 durchgeführt.
(2) Die Satzungen vom 16.04.2003 und 17.07.2008 zur Änderung
der Promotionsordnung der Fakultät Mathematik und
Naturwissenschaften vom 20. März 2000 werden in den Amtlichen
Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden
veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der
Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften vom 19. Januar 2000
und der Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für
Wissenschaft und Kunst mit Erlass vom 10.03.2000, Az.:
2-7841-11/9-4
aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät
Mathematik und Naturwissenschaften vom 19.06. und 12.07.2002
und der Satzung vom 16.04.2003 zur Änderung der
Promotionsordnung der Fakultät Mathematik und
Naturwissenschaften, genehmigt durch das Sächsische
Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit Erlass vom
18.03.2003, Az.: 3-7841-11/9-6.
sowie aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät
Mathematik und Naturwissenschaften vom 16.04.2008 und der
Satzung vom 17.07.2008 zur Änderung der Promotionsordnung der
Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften und Zustimmung
durch die Graduiertenkommission der Technischen Universität
Dresden vom 16.07.2008.
Dresden, 19. August 2008
Prof. Dr. Michael Ruck
Dekan der Fakultät Mathematik
und Naturwissenschaften
Anlage 1:
Versicherung
Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Arbeit ohne
unzulässige Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der
angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe; die aus fremden
Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind als
solche kenntlich gemacht. Die Arbeit wurde bisher weder im
Inland noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer
anderen Prüfungsbehörde vorgelegt.