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Habilitationsordnung

Technische Universität Dresden

Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften

Habilitationsordnung

Vom 12.12.2010


Aufgrund von §§ 41, 88 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHsG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12.03.2009 (SächsGVBl. S. 102, 116), hat der Fakultätsrat der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften der Technischen Universität Dresden nachstehende Habilitationsordnung als Satzung erlassen.


Inhaltsverzeichnis:

§ 1    Habilitation
§ 2    Habilitationskommission
§ 3    Voraussetzungen für die Habilitation
§ 4    Habilitationsleistungen
§ 5    Notifikation
§ 6    Habilitationsgesuch
§ 7    Rücknahme und Wiederholung
§ 8    Zulassung zur Habilitation
§ 9    Begutachtung der Habilitationsschrift
§ 10  Annahme der Habilitationsschrift
§ 11  Wissenschaftlicher Vortrag mit anschließender Aussprache
§ 12  Probevorlesung
§ 13  Vollzug der Habilitation
§ 14  Veröffentlichung der Habilitationsschrift
§ 15  Erweiterung der Lehrbefähigung und der Lehrbefugnis
§ 16  Entzug der Habilitation
§ 17  Negativentscheidungen
§ 18  In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften


In  dieser Ordnung gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen
gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

Der Begriff Habilitationsschrift bezeichnet jede Form der nach dieser Ordnung zulässigen schriftlichen Habilitationsleistungen.


§ 1
Habilitation

(1) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung einer besonderen Befähigung zur Forschung und zur eigenständigen Lehre in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet (Lehrbefähigung). Mit der Habilitation wird auch die Lehrbefugnis zuerkannt und das Recht verliehen, den Titel “Privatdozent” (PD) zu führen.

(2) Die Habilitation ist nur möglich, wenn das gewählte Fach oder Fachgebiet durch einen an der Fakultät hauptberuflich tätigen Professor (§ 50 Abs. 1, Punkt 1. SächsHSG) vertreten wird und sich ein Professor der Fakultät zur Begutachtung der Habilitationsschrift bereiterklärt.


§ 2
Habilitationskommission

(1) Die Entscheidungen im Habilitationsverfahren trifft, soweit diese Ordnung nichts anderes vorsieht, die Habilitationskommission, die vom Fakultätsrat mit der Durchführung des Habilitationsverfahrens beauftragt wird. Insbesondere sind die Gutachter gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellen.

(2) Die Habilitationskommission wird entsprechend den wissenschaftlichen Anforderungen des Habilitationsverfahrens gebildet. Sie steht unter dem Vorsitz des Dekans oder in seiner Vertretung eines Prodekans der Fakultät. Stimmberechtigte Mitglieder der Habilitations-kommission sind der Vorsitzende und mindestens 7 weitere, in der Regel hauptberuflich an der Technischen Universität Dresden tätige Professoren oder Habilitierte. In die Habilitationskommission können auch Habilitierte und Professoren anderer Hochschulen berufen werden. Mindestens ein Gutachter soll Mitglied der Habilitationskommission sein.
Professoren der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften sowie Gutachter, die nicht Mitglied der Habilitationskommission sind, können bei Beschlüssen der Habilitations-kommission gemäß §11 (Wissenschaftlicher Vortrag und Aussprache) und §12 (Probevorlesung) stimmberechtigt mitwirken. Sie gelten bei Entscheidungen nach Satz 6 als der Habilitationskommission angehörend, soweit sie an der Entscheidung mitgewirkt haben. Juniorprofessoren haben nur Mitwirkungsrechte, falls sie habilitiert sind.

(3) Mitglieder der Habilitationskommission, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, sind durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(4) Die Beratungen der Habilitationskommission sind nicht öffentlich.

(5) Die Habilitationskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(6) Über die Beratungen der Habilitationskommission ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll hat den Wortlaut der Beschlüsse und Empfehlungen sowie die Abstimmungsergebnisse zu enthalten.


§ 3
Voraussetzungen für die Habilitation

(1) Zur Habilitation kann nur zugelassen werden, wer

1. den Doktorgrad einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule in einer der Fachrichtungen der Fakultät besitzt und
2. in der Regel mehrere Jahre in Lehre und Forschung in angemessener Breite erfolgreich tätig war.

Akademische Assistenten nach § 72 SächsHSG sind mit ihrer Einstellung zur Habilitation zugelassen.

(2) Auf Antrag des Bewerbers kann vom Fakultätsrat der Doktorgrad einer anderen Fachrichtung oder unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen ein gleichwertiger Grad einer ausländischen Hochschule als Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation anerkannt werden.


§ 4
Habilitationsleistungen

Für die Habilitation müssen folgende Leistungen erbracht werden:

1. die Vorlage einer gebundenen Habilitationsschrift, die auch kumulative Form haben kann. Die schriftlichen Habilitationsleistungen müssen in dem angestrebten Fach oder Fachgebiet eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen, neue wissenschaftlich wertvolle Erkenntnisse enthalten und sich wesentlich von der Doktorarbeit unterscheiden. Sie müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Wenn die Begutachtung sichergestellt ist, kann der Fakultätsrat in anderer Sprache abgefasste Arbeiten zulassen. Ein entsprechender Antrag muss bei der Notifikation gestellt werden. Im Falle der Einreichung einer kumulativen Habilitationsschrift sind in Ergänzung zu den wissenschaftlichen Veröffentlichungen die Ergebnisse sowie inhaltliche Zusammenhänge in einer Zusammenfassung darzustellen. Werden Veröffentlichungen mit Koautoren vorgelegt, ist eine schriftliche Darlegung des eigenen Anteils beizufügen.
2. ein wissenschaftlicher Vortrag mit anschließender Aussprache,
3. eine Lehrveranstaltung mit Diskurscharakter (Probevorlesung).



§ 5
Notifikation

Der Bewerber hat sein Habilitationsvorhaben vor der Einreichung des Habilitationsgesuches anzukündigen (Notifikation). Empfohlen wird dafür ein Zeitpunkt etwa ein Jahr vor der geplanten Einreichung. Dazu kann der Bewerber vom Dekan der Fakultät zu einer Sitzung des Fakultätsrates eingeladen werden, um sich und wesentliche Aspekte seines Habilitationsvorhabens vorzustellen. Die Notifikation ist besonders dazu geeignet, die wissenschaftliche Zuständigkeit der Fakultät rechtzeitig festzustellen und dem Bewerber Hinweise und Empfehlungen für die weitere Bearbeitung der Habilitationsschrift sowie für die weitere Ausprägung und Vertiefung der Lehrerfahrungen zu geben. Aus der Notifikation ergibt sich keine zwingende und rechtswirksame Konsequenz für das später offiziell zu stellende Habilitationsgesuch.



§ 6
Habilitationsgesuch

(1) Der Bewerber reicht einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Habilitation unter Angabe des Faches oder Fachgebietes, für welche er die Lehrbefähigung und die Lehrbefugnis erlangen will, (Habilitationsgesuch) beim Dekan der Fakultät ein.

(2) Dem Habilitationsgesuch sind beizufügen:

1. die Habilitationsschrift in sieben Exemplaren,
2. die Erklärung, dass die Habilitationsschrift vom Bewerber selbst und ohne andere als die darin angegebenen Hilfsmittel angefertigt sowie die wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stellen als solche gekennzeichnet wurden, bei gemeinschaftlichen Arbeiten die Angabe, worauf sich die Mitarbeit des Bewerbers erstreckt; die Erklärung ist in die Habilitationsschrift einzubinden,
3. ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
4. ein Lebenslauf, der über den persönlichen und beruflichen Werdegang Auskunft gibt,
5. geeignete Nachweise über die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1, insbesondere die Promotionsurkunde, die Doktorarbeit und eine Darstellung der bisherigen wissenschaftlichen Lehrtätigkeit,
6. eine Erklärung über etwaige frühere Habilitationsgesuche an anderen Hochschulen und über deren Ergebnisse,
7. drei inhaltlich unterschiedliche Themenvorschläge für die Probevorlesung. Diese müssen dem Fach bzw. Fachgebiet gemäß § 6 Abs. 1 zuordenbar sein, sie sollen sich nicht wesentlich überschneiden und nicht aus dem engeren Bereich der  Habilitationsschrift oder der Doktorarbeit stammen. Zielgruppe für die Probevorlesung sind Studierende im fortgeschrittenen Studium. Die Themenvorschläge können bis zur Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift vom Bewerber abgeändert werden.
8. ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz, das nicht älter als drei Monate ist oder eine Erklärung, dass ein an die Fakultät zu übersendendes Führungszeugnis bei der zuständigen Meldebehörde beantragt wurde.

Dem Habilitationsgesuch kann ein Vorschlag über drei mögliche Gutachter beigefügt werden. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung.

(3) Die nach Absatz 2 beigefügten Unterlagen sind in schriftlicher Form einzureichen und müssen vom Bewerber unterschriftlich autorisiert sein. Kopien von Urkunden und Zeugnissen müssen beglaubigt sein.

(4) Die eingereichten Unterlagen gehen mit der Verfahrenseröffnung in das Eigentum der Technischen Universität Dresden über.


§ 7
Rücknahme und Wiederholung

(1) Der Bewerber kann sein Habilitationsgesuch in jedem Stand des Verfahrens zurücknehmen. Bei Zurücknahme des Habilitationsgesuches nach erfolgter Zulassung gemäß §8 Abs. 2 gilt das Verfahren als erfolglos beendet.

(2) Hat ein Habilitationsgesuch nicht zur Habilitation geführt, so kann ein erneutes Gesuch frühestens nach einem Jahr gestellt werden. Weitere Wiederholungen sind nicht zulässig.
Eine im früheren Verfahren angenommene Habilitationsschrift kann im Wiederholungsverfahren erneut vorgelegt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Habilitationsordnung.



§ 8
Zulassung zur Habilitation

(1) Der Dekan prüft die fachliche Zuständigkeit der Fakultät sowie die Vollständigkeit und Gültigkeit der eingereichten Unterlagen; ein unvollständiges Habilitationsgesuch kann er zurückweisen.

(2) Im Übrigen entscheidet der Fakultätsrat über die Zulassung zur Habilitation. In dem Zulassungsbeschluss sind der Titel der Habilitationsschrift und das Fach oder Fachgebiet, für welche die Lehrbefähigung und die Lehrbefugnis angestrebt werden, anzugeben. Außerdem ist die Habilitationskommission zu bestellen.

(3) Der Dekan teilt dem Bewerber die Entscheidung über die Zulassung zum Habilitationsverfahren unverzüglich schriftlich mit.

(4) Die Zulassung zur Habilitation kann nur versagt werden, wenn

1. die in § 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
2. die mit dem Habilitationsgesuch einzureichenden Unterlagen unvollständig sind,
3. der Bewerber an anderer Stelle einen Antrag auf Habilitation gestellt hat und dieses Verfahren noch nicht beendet ist,
4. der Bewerber ein Habilitationsverfahren wiederholt nicht bestanden hat,
5. die Voraussetzungen für die Entziehung eines akademischen Grades oder für das Verbot, als Hochschullehrer tätig zu sein, vorliegen,
6. die Habilitationsschrift ein Fach oder Fachgebiet betrifft, das an der Fakultät durch keinen Professor vertreten wird, oder wenn sich die Professoren der Fakultät fachlich nicht zur Beurteilung der Habilitationsschrift in der Lage sehen.

Bei Ablehnung der Zulassung gilt das Habilitationsverfahren als nicht eröffnet.



§ 9
Begutachtung der Habilitationsschrift

(1) Die Begutachtung der Habilitationsschrift erfolgt durch drei Gutachter. Die Habilitationskommission kann weitere Gutachter oder Sachverständige hinzuziehen.

(2) Die Gutachten sind schriftlich einzureichen. Sie müssen eine Empfehlung über die Annahme oder Ablehnung der vorgelegten Arbeit als Habilitationsschrift enthalten.

(3) Wird ein Gutachten nicht innerhalb von zwei Monaten eingereicht, kann die Habilitationskommission einen neuen Gutachter bestellen.


§ 10
Annahme der Habilitationsschrift

(1) Nach dem Eingang aller Gutachten werden die Habilitationsschrift und anonym die Gutachten allen an der Fakultät hauptberuflich tätigen Professoren und Habilitierten sowie dem Kandidaten durch Auslegung zur Einsichtnahme für die Dauer von mindestens zwei Wochen zugänglich gemacht. Die Professoren und Habilitierten haben das Recht, bis zum Ende der Auslagefrist ein Votum beim Vorsitzenden der Habilitationskommission anzumelden und dieses innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzureichen.

(2) Die Habilitationskommission entscheidet aufgrund der vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen über die Annahme oder die Nichtannahme der Habilitationsschrift. Kommen die Gutachten nicht zu einer übereinstimmenden Empfehlung oder will die Habilitationskommission von einer übereinstimmenden Empfehlung der Gutachten abweichen, muss sie ihre Entscheidung nachvollziehbar schriftlich begründen.

(3) Wird die Habilitationsschrift nicht angenommen, stellt der Fakultätsrat fest, dass das Habilitationsverfahren erfolglos beendet ist.


§ 11
Wissenschaftlicher Vortrag mit anschließender Aussprache

(1) Nach der Annahme der Habilitationsschrift legt die Habilitationskommission den Termin für den wissenschaftlichen Vortrag und die Aussprache fest. Das Thema des Vortrages entspricht dem Thema der Habilitationsschrift.

(2) Spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin lädt der Dekan den Bewerber zum wissenschaftlichen Vortrag und zur Aussprache ein.

(3) Der Dekan lädt zum wissenschaftlichen Vortrag und zur Aussprache außer den Mitgliedern der Habilitationskommission alle an der Fakultät hauptberuflich tätigen Hochschullehrer und Habilitierten, die Vertreter der akademischen und sonstigen Mitarbeiter sowie der Studenten im Fakultätsrat ein. Außerdem kann er Hochschullehrer anderer Fakultäten oder Hochschulen, Vertreter anderer wissenschaftlicher Einrichtungen oder weitere Habilitationsbewerber einladen.

(4) Der wissenschaftliche Vortrag und die Aussprache sind öffentlich. Termin und Ort werden durch Aushang bekanntgegeben. Der wissenschaftliche Vortrag sollte in der Regel 30 Minuten dauern. Die Aussprache soll eine Zeitdauer von 60 Minuten nicht überschreiten. Sie wird vom Vorsitzenden der Habilitationskommission geleitet; das Thema des wissenschaftlichen Vortrags soll dabei den Schwerpunkt bilden.

(5) Nach Abschluss des wissenschaftlichen Vortrags und der Aussprache berät und beschließt die Habilitationskommission über das Ergebnis. Das Ergebnis gibt der Vorsitzende der Habilitationskommission dem Bewerber in Anwesenheit der Habilitationskommission bekannt. Beratung, Beschlussfassung und Bekanntgabe sind nicht öffentlich.

(6) Wird das Ergebnis nicht für ausreichend erachtet, ist die Probevorlesung auszusetzen, und die Habilitationskommission kann beschließen, dass wissenschaftlicher Vortrag und Aussprache binnen angemessener Frist einmal wiederholt werden können.


§ 12
Probevorlesung

(1) Die Habilitationskommission wählt aus den Vorschlägen des Bewerbers das Thema der Probevorlesung aus. Sie kann nach ihrer Meinung ungeeignete Themen mit der Aufforderung zurückweisen, andere Themen zu benennen.

(2) Der Dekan teilt dem Bewerber mindestens zwei Wochen vor der Probevorlesung das ausgewählte Thema mit. Die Probevorlesung dauert 45 Minuten. Eine anschließende Diskussion ist zulässig. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 3 - 6 sinngemäß. Eine Wiederholung der Probevorlesung ist nur mit einem neuen Thema möglich.



§ 13
Vollzug der Habilitation

(1) Hat der Bewerber alle Habilitationsleistungen erbracht, beschließt der Fakultätsrat auf Vorschlag der Habilitationskommission über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens. In dem Beschluss werden das Fach oder Fachgebiet bezeichnet, für welche die Lehrbefähigung und die Lehrbefugnis erlangt worden ist.

(2) Der Bewerber erhält eine Urkunde über die Habilitation. Die Urkunde hat zu enthalten:

1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Habilitierten,
2. das Thema der Habilitationsschrift,
3. das Fach oder Fachgebiet, für welche die Lehrbefähigung und die Lehrbefugnis erlangt worden ist,
4. als Datum den Tag, an dem die letzte Leistung im Rahmen des Habilitationsverfahrens erbracht wurde,
5. die Feststellung, dass das Recht verliehen wird, den Titel Privatdozent (PD) zu führen,
6. die Unterschriften des Rektors und des Dekans,
7. das Siegel der Technischen Universität Dresden.


§ 14
Veröffentlichung der Habilitationsschrift

Der Kandidat ist verpflichtet, nach erfolgreichem Abschluss des Habilitationsverfahrens für eine Veröffentlichung der Ergebnisse der Habilitationsschrift zu sorgen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Insbesondere hat er der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden sechs Exemplare der Habilitationsschrift in gebundener oder anderer vorgeschriebener Form kostenlos zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich ist die Veröffentlichung in elektronischer Form möglich.


§ 15
Erweiterung der Lehrbefähigung und der Lehrbefugnis 

Auf Antrag des Habilitierten kann der Fakultätsrat die mit der Habilitation erteilte Lehrbefähigung und die Lehrbefugnis erweitern, sofern die Fakultät für das veränderte oder neue Fachgebiet zuständig ist. Der Antragsteller hat seine besondere Befähigung für Forschung und Lehre in dem erweiterten oder neuen Fachgebiet durch wissenschaftliche Veröffentlichungen nachzuweisen. Für die Begutachtung und Beschlussfassung gelten § 9 und § 10 sinngemäß.



§ 16
Entzug der Habilitation

(1) Die Rücknahme der Habilitation und der Entzug des Titels Privatdozent richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Entscheidung trifft der Fakultätsrat.
(2) Ergibt sich vor der Aushändigung der Urkunde, dass der Bewerber die Zulassung zum Habilitationsverfahren durch Täuschung erlangt oder sich im Habilitationsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht hat, so erklärt der Fakultätsrat die erbrachten Prüfungsleistungen für ungültig und stellt fest, dass das Habilitationsverfahren erfolglos beendet ist.



§ 17
Negativentscheidungen

Belastende oder ablehnende Entscheidungen sowie die Entscheidung über den Entzug der Habilitation werden durch den Dekan ausgefertigt. Sie sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Über Widersprüche entscheidet der Fakultätsrat.


§ 18
In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften

(1) Diese Ordnung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der TU Dresden in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Ordnung tritt die Habilitationsordnung der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften vom 10.01.1996 außer Kraft.

(2) Alle nach ihrem In-Kraft-Treten zu eröffnenden Habilitationsverfahren sind auf der Grundlage dieser Ordnung durchzuführen. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Ordnung bereits eröffnete Habilitationsverfahren werden auf der Grundlage der Bestimmungen der Habilitationsordnung der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften vom 10.01.1996 zu Ende geführt.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften vom 21.10.2009 und vom 01.12.2010 sowie der Genehmigung des Rektorats vom 12.10.2010.


Dresden, 12.12.2010

Der Rektor
der Technischen Universität Dresden

Prof. Dr. Dr.-Ing. habil. Hans Müller-Steinhagen

Stand: 10.04.2012 15:33
Autor: Fakultät Math./Nat.

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