Technische Universität Dresden
Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften
Habilitationsordnung
Vom 12.12.2010
Aufgrund von §§ 41, 88 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die
Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz
- SächsHsG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12.03.2009 (SächsGVBl.
S. 102, 116), hat der Fakultätsrat der Fakultät Mathematik und
Naturwissenschaften der Technischen Universität Dresden
nachstehende Habilitationsordnung als Satzung erlassen.
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Habilitation
§ 2 Habilitationskommission
§ 3 Voraussetzungen für die
Habilitation
§ 4 Habilitationsleistungen
§ 5 Notifikation
§ 6 Habilitationsgesuch
§ 7 Rücknahme und Wiederholung
§ 8 Zulassung zur Habilitation
§ 9 Begutachtung der
Habilitationsschrift
§ 10 Annahme der Habilitationsschrift
§ 11 Wissenschaftlicher Vortrag mit anschließender
Aussprache
§ 12 Probevorlesung
§ 13 Vollzug der Habilitation
§ 14 Veröffentlichung der Habilitationsschrift
§ 15 Erweiterung der Lehrbefähigung und der
Lehrbefugnis
§ 16 Entzug der Habilitation
§ 17 Negativentscheidungen
§ 18 In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften
In dieser Ordnung gelten grammatisch maskuline
Personenbezeichnungen
gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen
Geschlechts.
Der Begriff Habilitationsschrift bezeichnet jede Form der nach
dieser Ordnung zulässigen schriftlichen
Habilitationsleistungen.
§ 1
Habilitation
(1) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung einer
besonderen Befähigung zur Forschung und zur eigenständigen
Lehre in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet
(Lehrbefähigung). Mit der Habilitation wird auch die
Lehrbefugnis zuerkannt und das Recht verliehen, den Titel
“Privatdozent” (PD) zu führen.
(2) Die Habilitation ist nur möglich, wenn das gewählte Fach
oder Fachgebiet durch einen an der Fakultät hauptberuflich
tätigen Professor (§ 50 Abs. 1, Punkt 1. SächsHSG) vertreten
wird und sich ein Professor der Fakultät zur Begutachtung der
Habilitationsschrift bereiterklärt.
§ 2
Habilitationskommission
(1) Die Entscheidungen im Habilitationsverfahren trifft,
soweit diese Ordnung nichts anderes vorsieht, die
Habilitationskommission, die vom Fakultätsrat mit der
Durchführung des Habilitationsverfahrens beauftragt wird.
Insbesondere sind die Gutachter gemäß § 9 Abs. 1 zu
bestellen.
(2) Die Habilitationskommission wird entsprechend den
wissenschaftlichen Anforderungen des Habilitationsverfahrens
gebildet. Sie steht unter dem Vorsitz des Dekans oder in
seiner Vertretung eines Prodekans der Fakultät.
Stimmberechtigte Mitglieder der Habilitations-kommission sind
der Vorsitzende und mindestens 7 weitere, in der Regel
hauptberuflich an der Technischen Universität Dresden tätige
Professoren oder Habilitierte. In die Habilitationskommission
können auch Habilitierte und Professoren anderer Hochschulen
berufen werden. Mindestens ein Gutachter soll Mitglied der
Habilitationskommission sein.
Professoren der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften
sowie Gutachter, die nicht Mitglied der
Habilitationskommission sind, können bei Beschlüssen der
Habilitations-kommission gemäß §11 (Wissenschaftlicher Vortrag
und Aussprache) und §12 (Probevorlesung) stimmberechtigt
mitwirken. Sie gelten bei Entscheidungen nach Satz 6 als der
Habilitationskommission angehörend, soweit sie an der
Entscheidung mitgewirkt haben. Juniorprofessoren haben nur
Mitwirkungsrechte, falls sie habilitiert sind.
(3) Mitglieder der Habilitationskommission, die nicht im
öffentlichen Dienst beschäftigt sind, sind durch den
Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Die Beratungen der Habilitationskommission sind nicht
öffentlich.
(5) Die Habilitationskommission ist beschlussfähig, wenn die
Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst die Beschlüsse
mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) Über die Beratungen der Habilitationskommission ist ein
Protokoll zu führen. Das Protokoll hat den Wortlaut der
Beschlüsse und Empfehlungen sowie die Abstimmungsergebnisse zu
enthalten.
§ 3
Voraussetzungen für die Habilitation
(1) Zur Habilitation kann nur zugelassen werden, wer
1. den Doktorgrad einer deutschen wissenschaftlichen
Hochschule in einer der Fachrichtungen der Fakultät besitzt
und
2. in der Regel mehrere Jahre in Lehre und Forschung in
angemessener Breite erfolgreich tätig war.
Akademische Assistenten nach § 72 SächsHSG sind mit ihrer
Einstellung zur Habilitation zugelassen.
(2) Auf Antrag des Bewerbers kann vom Fakultätsrat der
Doktorgrad einer anderen Fachrichtung oder unter
Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen ein gleichwertiger
Grad einer ausländischen Hochschule als Voraussetzung für die
Zulassung zur Habilitation anerkannt werden.
§ 4
Habilitationsleistungen
Für die Habilitation müssen folgende Leistungen erbracht
werden:
1. die Vorlage einer gebundenen Habilitationsschrift, die auch
kumulative Form haben kann. Die schriftlichen
Habilitationsleistungen müssen in dem angestrebten Fach oder
Fachgebiet eine selbständige wissenschaftliche Leistung
darstellen, neue wissenschaftlich wertvolle Erkenntnisse
enthalten und sich wesentlich von der Doktorarbeit
unterscheiden. Sie müssen in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst sein. Wenn die Begutachtung sichergestellt ist, kann
der Fakultätsrat in anderer Sprache abgefasste Arbeiten
zulassen. Ein entsprechender Antrag muss bei der Notifikation
gestellt werden. Im Falle der Einreichung einer kumulativen
Habilitationsschrift sind in Ergänzung zu den
wissenschaftlichen Veröffentlichungen die Ergebnisse sowie
inhaltliche Zusammenhänge in einer Zusammenfassung
darzustellen. Werden Veröffentlichungen mit Koautoren
vorgelegt, ist eine schriftliche Darlegung des eigenen Anteils
beizufügen.
2. ein wissenschaftlicher Vortrag mit anschließender
Aussprache,
3. eine Lehrveranstaltung mit Diskurscharakter
(Probevorlesung).
§ 5
Notifikation
Der Bewerber hat sein Habilitationsvorhaben vor der
Einreichung des Habilitationsgesuches anzukündigen
(Notifikation). Empfohlen wird dafür ein Zeitpunkt etwa ein
Jahr vor der geplanten Einreichung. Dazu kann der Bewerber vom
Dekan der Fakultät zu einer Sitzung des Fakultätsrates
eingeladen werden, um sich und wesentliche Aspekte seines
Habilitationsvorhabens vorzustellen. Die Notifikation ist
besonders dazu geeignet, die wissenschaftliche Zuständigkeit
der Fakultät rechtzeitig festzustellen und dem Bewerber
Hinweise und Empfehlungen für die weitere Bearbeitung der
Habilitationsschrift sowie für die weitere Ausprägung und
Vertiefung der Lehrerfahrungen zu geben. Aus der Notifikation
ergibt sich keine zwingende und rechtswirksame Konsequenz für
das später offiziell zu stellende Habilitationsgesuch.
§ 6
Habilitationsgesuch
(1) Der Bewerber reicht einen schriftlichen Antrag auf
Zulassung zur Habilitation unter Angabe des Faches oder
Fachgebietes, für welche er die Lehrbefähigung und die
Lehrbefugnis erlangen will, (Habilitationsgesuch) beim Dekan
der Fakultät ein.
(2) Dem Habilitationsgesuch sind beizufügen:
1. die Habilitationsschrift in sieben Exemplaren,
2. die Erklärung, dass die Habilitationsschrift vom Bewerber
selbst und ohne andere als die darin angegebenen Hilfsmittel
angefertigt sowie die wörtlich oder inhaltlich übernommenen
Stellen als solche gekennzeichnet wurden, bei
gemeinschaftlichen Arbeiten die Angabe, worauf sich die
Mitarbeit des Bewerbers erstreckt; die Erklärung ist in die
Habilitationsschrift einzubinden,
3. ein Verzeichnis der wissenschaftlichen
Veröffentlichungen,
4. ein Lebenslauf, der über den persönlichen und beruflichen
Werdegang Auskunft gibt,
5. geeignete Nachweise über die Voraussetzungen nach § 3 Abs.
1, insbesondere die Promotionsurkunde, die Doktorarbeit und
eine Darstellung der bisherigen wissenschaftlichen
Lehrtätigkeit,
6. eine Erklärung über etwaige frühere Habilitationsgesuche an
anderen Hochschulen und über deren Ergebnisse,
7. drei inhaltlich unterschiedliche Themenvorschläge für die
Probevorlesung. Diese müssen dem Fach bzw. Fachgebiet gemäß §
6 Abs. 1 zuordenbar sein, sie sollen sich nicht wesentlich
überschneiden und nicht aus dem engeren Bereich der
Habilitationsschrift oder der Doktorarbeit stammen. Zielgruppe
für die Probevorlesung sind Studierende im fortgeschrittenen
Studium. Die Themenvorschläge können bis zur Entscheidung über
die Annahme der Habilitationsschrift vom Bewerber abgeändert
werden.
8. ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5
Bundeszentralregistergesetz, das nicht älter als drei Monate
ist oder eine Erklärung, dass ein an die Fakultät zu
übersendendes Führungszeugnis bei der zuständigen Meldebehörde
beantragt wurde.
Dem Habilitationsgesuch kann ein Vorschlag über drei mögliche
Gutachter beigefügt werden. Der Vorschlag begründet keinen
Anspruch auf Berücksichtigung.
(3) Die nach Absatz 2 beigefügten Unterlagen sind in
schriftlicher Form einzureichen und müssen vom Bewerber
unterschriftlich autorisiert sein. Kopien von Urkunden und
Zeugnissen müssen beglaubigt sein.
(4) Die eingereichten Unterlagen gehen mit der
Verfahrenseröffnung in das Eigentum der Technischen
Universität Dresden über.
§ 7
Rücknahme und Wiederholung
(1) Der Bewerber kann sein Habilitationsgesuch in jedem Stand
des Verfahrens zurücknehmen. Bei Zurücknahme des
Habilitationsgesuches nach erfolgter Zulassung gemäß §8 Abs. 2
gilt das Verfahren als erfolglos beendet.
(2) Hat ein Habilitationsgesuch nicht zur Habilitation
geführt, so kann ein erneutes Gesuch frühestens nach einem
Jahr gestellt werden. Weitere Wiederholungen sind nicht
zulässig.
Eine im früheren Verfahren angenommene Habilitationsschrift
kann im Wiederholungsverfahren erneut vorgelegt werden. Im
übrigen gelten die Bestimmungen dieser
Habilitationsordnung.
§ 8
Zulassung zur Habilitation
(1) Der Dekan prüft die fachliche Zuständigkeit der Fakultät
sowie die Vollständigkeit und Gültigkeit der eingereichten
Unterlagen; ein unvollständiges Habilitationsgesuch kann er
zurückweisen.
(2) Im Übrigen entscheidet der Fakultätsrat über die Zulassung
zur Habilitation. In dem Zulassungsbeschluss sind der Titel
der Habilitationsschrift und das Fach oder Fachgebiet, für
welche die Lehrbefähigung und die Lehrbefugnis angestrebt
werden, anzugeben. Außerdem ist die Habilitationskommission zu
bestellen.
(3) Der Dekan teilt dem Bewerber die Entscheidung über die
Zulassung zum Habilitationsverfahren unverzüglich schriftlich
mit.
(4) Die Zulassung zur Habilitation kann nur versagt werden,
wenn
1. die in § 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt
sind,
2. die mit dem Habilitationsgesuch einzureichenden Unterlagen
unvollständig sind,
3. der Bewerber an anderer Stelle einen Antrag auf
Habilitation gestellt hat und dieses Verfahren noch nicht
beendet ist,
4. der Bewerber ein Habilitationsverfahren wiederholt nicht
bestanden hat,
5. die Voraussetzungen für die Entziehung eines akademischen
Grades oder für das Verbot, als Hochschullehrer tätig zu sein,
vorliegen,
6. die Habilitationsschrift ein Fach oder Fachgebiet betrifft,
das an der Fakultät durch keinen Professor vertreten wird,
oder wenn sich die Professoren der Fakultät fachlich nicht zur
Beurteilung der Habilitationsschrift in der Lage sehen.
Bei Ablehnung der Zulassung gilt das Habilitationsverfahren
als nicht eröffnet.
§ 9
Begutachtung der Habilitationsschrift
(1) Die Begutachtung der Habilitationsschrift erfolgt durch
drei Gutachter. Die Habilitationskommission kann weitere
Gutachter oder Sachverständige hinzuziehen.
(2) Die Gutachten sind schriftlich einzureichen. Sie müssen
eine Empfehlung über die Annahme oder Ablehnung der
vorgelegten Arbeit als Habilitationsschrift enthalten.
(3) Wird ein Gutachten nicht innerhalb von zwei Monaten
eingereicht, kann die Habilitationskommission einen neuen
Gutachter bestellen.
§ 10
Annahme der Habilitationsschrift
(1) Nach dem Eingang aller Gutachten werden die
Habilitationsschrift und anonym die Gutachten allen an der
Fakultät hauptberuflich tätigen Professoren und Habilitierten
sowie dem Kandidaten durch Auslegung zur Einsichtnahme für die
Dauer von mindestens zwei Wochen zugänglich gemacht. Die
Professoren und Habilitierten haben das Recht, bis zum Ende
der Auslagefrist ein Votum beim Vorsitzenden der
Habilitationskommission anzumelden und dieses innerhalb einer
Frist von 14 Tagen schriftlich einzureichen.
(2) Die Habilitationskommission entscheidet aufgrund der
vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen über die Annahme oder
die Nichtannahme der Habilitationsschrift. Kommen die
Gutachten nicht zu einer übereinstimmenden Empfehlung oder
will die Habilitationskommission von einer übereinstimmenden
Empfehlung der Gutachten abweichen, muss sie ihre Entscheidung
nachvollziehbar schriftlich begründen.
(3) Wird die Habilitationsschrift nicht angenommen, stellt der
Fakultätsrat fest, dass das Habilitationsverfahren erfolglos
beendet ist.
§ 11
Wissenschaftlicher Vortrag mit anschließender Aussprache
(1) Nach der Annahme der Habilitationsschrift legt die
Habilitationskommission den Termin für den wissenschaftlichen
Vortrag und die Aussprache fest. Das Thema des Vortrages
entspricht dem Thema der Habilitationsschrift.
(2) Spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin lädt
der Dekan den Bewerber zum wissenschaftlichen Vortrag und zur
Aussprache ein.
(3) Der Dekan lädt zum wissenschaftlichen Vortrag und zur
Aussprache außer den Mitgliedern der Habilitationskommission
alle an der Fakultät hauptberuflich tätigen Hochschullehrer
und Habilitierten, die Vertreter der akademischen und
sonstigen Mitarbeiter sowie der Studenten im Fakultätsrat ein.
Außerdem kann er Hochschullehrer anderer Fakultäten oder
Hochschulen, Vertreter anderer wissenschaftlicher
Einrichtungen oder weitere Habilitationsbewerber
einladen.
(4) Der wissenschaftliche Vortrag und die Aussprache sind
öffentlich. Termin und Ort werden durch Aushang
bekanntgegeben. Der wissenschaftliche Vortrag sollte in der
Regel 30 Minuten dauern. Die Aussprache soll eine Zeitdauer
von 60 Minuten nicht überschreiten. Sie wird vom Vorsitzenden
der Habilitationskommission geleitet; das Thema des
wissenschaftlichen Vortrags soll dabei den Schwerpunkt
bilden.
(5) Nach Abschluss des wissenschaftlichen Vortrags und der
Aussprache berät und beschließt die Habilitationskommission
über das Ergebnis. Das Ergebnis gibt der Vorsitzende der
Habilitationskommission dem Bewerber in Anwesenheit der
Habilitationskommission bekannt. Beratung, Beschlussfassung
und Bekanntgabe sind nicht öffentlich.
(6) Wird das Ergebnis nicht für ausreichend erachtet, ist die
Probevorlesung auszusetzen, und die Habilitationskommission
kann beschließen, dass wissenschaftlicher Vortrag und
Aussprache binnen angemessener Frist einmal wiederholt werden
können.
§ 12
Probevorlesung
(1) Die Habilitationskommission wählt aus den Vorschlägen des
Bewerbers das Thema der Probevorlesung aus. Sie kann nach
ihrer Meinung ungeeignete Themen mit der Aufforderung
zurückweisen, andere Themen zu benennen.
(2) Der Dekan teilt dem Bewerber mindestens zwei Wochen vor
der Probevorlesung das ausgewählte Thema mit. Die
Probevorlesung dauert 45 Minuten. Eine anschließende
Diskussion ist zulässig. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 3 - 6
sinngemäß. Eine Wiederholung der Probevorlesung ist nur mit
einem neuen Thema möglich.
§ 13
Vollzug der Habilitation
(1) Hat der Bewerber alle Habilitationsleistungen erbracht,
beschließt der Fakultätsrat auf Vorschlag der
Habilitationskommission über den erfolgreichen Abschluss des
Habilitationsverfahrens. In dem Beschluss werden das Fach oder
Fachgebiet bezeichnet, für welche die Lehrbefähigung und die
Lehrbefugnis erlangt worden ist.
(2) Der Bewerber erhält eine Urkunde über die Habilitation.
Die Urkunde hat zu enthalten:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des
Habilitierten,
2. das Thema der Habilitationsschrift,
3. das Fach oder Fachgebiet, für welche die Lehrbefähigung und
die Lehrbefugnis erlangt worden ist,
4. als Datum den Tag, an dem die letzte Leistung im Rahmen des
Habilitationsverfahrens erbracht wurde,
5. die Feststellung, dass das Recht verliehen wird, den Titel
Privatdozent (PD) zu führen,
6. die Unterschriften des Rektors und des Dekans,
7. das Siegel der Technischen Universität Dresden.
§ 14
Veröffentlichung der Habilitationsschrift
Der Kandidat ist verpflichtet, nach erfolgreichem Abschluss
des Habilitationsverfahrens für eine Veröffentlichung der
Ergebnisse der Habilitationsschrift zu sorgen, soweit dies
noch nicht geschehen ist. Insbesondere hat er der Sächsischen
Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden
sechs Exemplare der Habilitationsschrift in gebundener oder
anderer vorgeschriebener Form kostenlos zur Verfügung zu
stellen. Zusätzlich ist die Veröffentlichung in elektronischer
Form möglich.
§ 15
Erweiterung der Lehrbefähigung und der Lehrbefugnis
Auf Antrag des Habilitierten kann der Fakultätsrat die mit der
Habilitation erteilte Lehrbefähigung und die Lehrbefugnis
erweitern, sofern die Fakultät für das veränderte oder neue
Fachgebiet zuständig ist. Der Antragsteller hat seine
besondere Befähigung für Forschung und Lehre in dem
erweiterten oder neuen Fachgebiet durch wissenschaftliche
Veröffentlichungen nachzuweisen. Für die Begutachtung und
Beschlussfassung gelten § 9 und § 10 sinngemäß.
§ 16
Entzug der Habilitation
(1) Die Rücknahme der Habilitation und der Entzug des Titels
Privatdozent richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Entscheidung trifft der Fakultätsrat.
(2) Ergibt sich vor der Aushändigung der Urkunde, dass der
Bewerber die Zulassung zum Habilitationsverfahren durch
Täuschung erlangt oder sich im Habilitationsverfahren einer
Täuschung schuldig gemacht hat, so erklärt der Fakultätsrat
die erbrachten Prüfungsleistungen für ungültig und stellt
fest, dass das Habilitationsverfahren erfolglos beendet
ist.
§ 17
Negativentscheidungen
Belastende oder ablehnende Entscheidungen sowie die
Entscheidung über den Entzug der Habilitation werden durch den
Dekan ausgefertigt. Sie sind schriftlich zu begründen und mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Über Widersprüche
entscheidet der Fakultätsrat.
§ 18
In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften
(1) Diese Ordnung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in
den Amtlichen Bekanntmachungen der TU Dresden in Kraft. Mit
In-Kraft-Treten dieser Ordnung tritt die Habilitationsordnung
der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften vom 10.01.1996
außer Kraft.
(2) Alle nach ihrem In-Kraft-Treten zu eröffnenden
Habilitationsverfahren sind auf der Grundlage dieser Ordnung
durchzuführen. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser
Ordnung bereits eröffnete Habilitationsverfahren werden auf
der Grundlage der Bestimmungen der Habilitationsordnung der
Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften vom 10.01.1996 zu
Ende geführt.
Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fakultätsrates der
Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften vom 21.10.2009 und
vom 01.12.2010 sowie der Genehmigung des Rektorats vom
12.10.2010.
Dresden, 12.12.2010
Der Rektor
der Technischen Universität Dresden
Prof. Dr. Dr.-Ing. habil. Hans Müller-Steinhagen