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Prüfungsamt - Aktuelle Informationen

  • Informationen für den Bachelor-Studiengang Psychologie
  • Informationen für den Diplom-Studiengang Psychologie
  • Die Vorlage des Personalausweises und der Immatrikulationsbescheinigung (nicht Studentenausweis, da dieser seit SS 2011 nicht mehr alle Daten enthält)  ist für Ihre Legitimierung Bedingung zu jeder Prüfung und zu Klausuren.
  • Prüfungen im Urlaubssemester
    Entsprechend den Regelungen des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen neuen Sächsischen Hochschulgesetzes ist es für beurlaubte Studenten ab sofort generell zulässig, Prüfungen abzulegen (siehe § 20 Abs. 3 SächsHSG).


Bachelor-Studiengang psychologie

  • Festlegung der Prüfungsperioden
    Wintersemester:     eine Woche nach Lehrveranstaltungsende  bis 15.03.
    Sommersemester:  zwei Woche nach Lehrveranstaltungsende  bis 15.09.
    Prüfungsperiode für 6. Semester - vorgezogene Prüfungen Module KP und KN
    Zur Bewerbung um einen Studienplatz im Master-Studiengang an der TUD muss eine Bescheinigung mit eingereicht werden, dass mindestens 80% der Leistungen im Bachelor-Studium erbracht sind. Um die 80% der Leistungen zu erhalten, wurde auf Antrag der Prüfer durch den Prüfungsausschuss genehmigt, dass die Modulprüfungen der Modul KP und KN außerhalb der Prüfungsperiode vorgezogen stattfinden dürfen (Prüfungstermine im SS 2013: Prüfung KP 24. KW, Prüfung KN 25. KW)
    Der Prüfungsausschuss empfiehlt, dass die Wiederholungsprüfungen dieser beiden Module dann bereits im September stattfinden sollten.
    Diese Genehmigung gilt bis auf Weiteres auch für die folgenden Semester.
  • An- und Abmelden sowie Rücktritt von Prüfungen
  • Die An- und Abmeldung von Prüfungsleistungen kann während der im jeweiligen Semester veröffentlichen Anmeldezeiten erfolgen  (siehe § 4 Abs. 2 der Prüfungsordnung).
    Die Prüfungsanmeldung zu den vorgezogenen Prüfungen im Sommersemester 2013 ist vom  04.06. - 06.06.2013 und zu den regulären Prüfungen im Sommersemester 2013 vom  04.06.2013 (Ende der Anmeldung wird noch bekannt gegeben) über HISQIS möglich.
    Alle Prüfungen (auch Referate, Hausarbeiten, Seminararbeiten) müssen über HISQIS angemeldet werden.

  • Für den Rücktritt mit Grund (siehe § 13 Absatz 2 der Prüfungsordnung) ist unverzüglich, und zwar vor dem Prüfungstermin, eine schriftliche glaubhafte Begründung beim Prüfungsamt vorzulegen.

    Beruht der Rücktritt von Prüfungsleistungen auf Krankheitsgründen muss dies unverzüglich dem Prüfungsamt und bei mündlichen Prüfungsleistungen (§ 9 BPO) dem Sekretariat des jeweiligen Prüfers mitgeteilt werden. Zusätzlich muss eine ärztliche Bescheinigung und ein formloses, schriftliches Schreiben, von welcher Prüfung der Rücktritt erfolgt, im Prüfungsamt eingereicht werden. Das Attest muss konkrete Aussagen zum Krankheitsbild machen bzw. die krankheitsbedingten Einschränkungen/Beschwerden beschreiben.  Dafür ist die folgende Erläuterung für die Ärztin/den Arzt und das anhängende Formblatt zu nutzen.
    Die ärztliche Bescheinigung und das Rücktrittsschreiben müssen max. 3 Tage nach dem angemeldeten Prüfungstermin (einschließlich  Prüfungstag) vorliegen oder den Poststempel tragen.
    Bei sonstigen Prüfungsleistungen (§ 11 BPO) und Prüfungsleistungen Referate (§ 10 BPO), Projektarbeiten (§ 8 BPO) und Seminararbeiten (§ 7 BPO) ist zusätzliche eine schriftliche Erklärung beim betreffenden Lehrenden vorzulegen, dass der krankheitsbedingte Rücktritt mit Vorlage der ärztlichen Bescheinigung fristgemäß im Prüfungsamt eingereicht wird bzw. wurde.

    Die Erklärung des Rücktrittes hat unverzüglich zu erfolgen. Dabei meint „unverzüglich“ - „ohne schuldhaftes Zögern“. Grundsätzlich ist ein krankheitsbedingter Rücktritt damit vor der Prüfung geltend zu machen. Nicht ohne weiteres anerkannt werden können daher in der Regel Rücktrittserklärungen, die ohne Teilnahme an der Prüfung erst nach dem Prüfungstermin bei dem Prüfungsausschuss eingehen und auf Gründen basieren, die bereits vor dem Prüfungstermin vorgelegen haben. Wer an einer Prüfung teilnimmt, erklärt damit grundsätzlich, prüfungsfähig zu sein, ohne dass man sich nachträglich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen berufen kann.
  • Wiederholungsprüfungen
Nicht bestandene Modulprüfungen können gem. § 16 (1) Bachelor-Prüfungsordnung (BPO) innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des erstmaligen Nichtbestehens der Modulprüfung. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie erneut als nicht bestanden. Besteht ein Modul aus mehreren Prüfungsleistungen, die miteinander ausgeglichen werden können, so darf eine nicht bestandene Prüfung erst dann wiederholt werden, wenn alle zu diesem Modul gehörenden Prüfungsleistungen absolviert sind und das Modul insgesamt nicht mit mindestens ausreichend (4,0) bestanden ist. [§ 16 (3) BPO]. Bei einem bestandenen Modul können nicht bestandene Einzelleistungen nicht wiederholt werden.
Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Danach gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
Durch Urlaubssemester wird die Frist ausgesetzt!
Wiederholungsprüfungen können aber auch im Urlaubssemester abgelegt werden (§ 20 Abs. 3 SächsHSG).
  • Anderes Nichtpsychologisches Wahlpflichtmodul
Wenn Studierende ein anderes Nichtpsychologisches Wahlpflichtmodul absolvieren möchten, sind Seitens des Prüfungsausschusses folgende Kriterien und Verfahrensweise festgelegt:
- Lehrveranstaltungen müssen aus einem Fachgebiet sein
- keine Lehrveranstaltungen aus dem Fach Psychologie
- benotete Prüfungsleistungen müssen absolviert werden
- Leistungen im Umfang von 9 LP müssen nachgewiesen werden.
Hat der Studierende die Prüfungsleistungen nach den o.g. Kriterien erfüllt, erfolgt die Anrechnung der Leistungen als Nichtpsychologisches Wahlpflichtmodul unter Vorlage des Anerkennungsantrages und der Originalnachweise der Prüfungsleistungen beim PA. Die schriftlichen Nachweise müssen folgende Angaben enthalten:
- Name der Lehrveranstaltung
- Art der Prüfungsleistung
- Note
- Anzahl der Leistungspunkte
- Datum der Prüfung
- Name, Stempel und Unterschrift des Prüfers.
Sollten Lehrveranstaltungen aus unterschiedlichen Fakultäten bzw. auch Studiengängen absolviert werden, die auf den ersten Blick nicht erkennen lassen, dass es sich um ein Fachgebiet handelt, wird eine vorhergehende Rücksprache beim Prüfungsausschuss empfohlen.



Diplom-Studiengang Psychologie


  • Prüfungen im Sommersemester 2013
  • Prüfungsperiode:  29.07.  bis  30.09.2013
  • Prüfungsanmeldung:  04.06. (8:15 Uhr) - 20.06.2013 (nachmittags)
  • Kurzfristige aktuelle Informationen zu den Prüfungen werden unter Aktuelle Mitteilungen "schwarzes Brett" veröffentlicht.
  • Rücktritt von Prüfungen
  • Ein Rücktritt von einer Prüfung ist nur in der 1. Staffel im Grund- und im Hauptstudium (ab 9.FS) bis 14 Tage vor dem Prüfungstermin ohne Begründung möglich. 
    Prüfungsabsagen müssen in Schriftform eingereicht werden. Eine E-Mail ist ausreichend, wenn Sie Ihre Matrikelnummer und Geb.-datum in der Absage angeben.

  • Bestätigung der Prüfungstermine
Durch Erkrankungen und Rücktritte sind Veränderungen im täglichen Prüfungsablauf unvermeidlich. Es ist deshalb dringend erforderlich, im Sekretariat des jeweiligen Prüfers den aktuellen Prüfungstermin / Prüfungsuhrzeit zu erfragen. Dies sollte einen Tag vor dem angemeldeten Prüfungstermin erfolgen.

  • Wiederholungsprüfungen
Nicht bestandene Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung müssen gem. § 14 Abs. 3 PO und § 35 Abs. 3 SächsHSG sowie nicht bestandene Prüfungsleistungen der Diplomprüfung müssen gem. § 17 Abs. 6 PO und  § 35 Abs. 4 SächsHSG innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als nicht bestanden. Die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung wird ab sofort ohne besondere Begründung gewährt. Die Prüfungsanmeldung für den dritten Versuch muss zum nächstmöglichen Prüfungstermin erfolgen. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
Durch Urlaubssemester wird die Frist ausgesetzt!
Wiederholungsprüfungen können aber auch im Urlaubssemester abgelegt werden (§ 20 Abs. 3 SächsHSG).



Stand: 06.05.2013 12:55
Autor: Prüfungsamt

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