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Prüfungsamt - Aktuelle Informationen
- Informationen für den Bachelor-Studiengang
Psychologie
- Informationen für den Diplom-Studiengang
Psychologie
- Die Vorlage des Personalausweises und der
Immatrikulationsbescheinigung (nicht Studentenausweis, da
dieser seit SS 2011 nicht mehr alle Daten enthält) ist
für Ihre Legitimierung Bedingung zu jeder Prüfung und zu
Klausuren.
- Prüfungen im Urlaubssemester
Entsprechend den
Regelungen des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen neuen
Sächsischen Hochschulgesetzes ist es für beurlaubte Studenten
ab sofort generell zulässig, Prüfungen abzulegen (siehe § 20
Abs. 3 SächsHSG).
Bachelor-Studiengang
psychologie
-
Festlegung der Prüfungsperioden
Wintersemester: eine Woche nach
Lehrveranstaltungsende bis 15.03.
Sommersemester: zwei Woche nach
Lehrveranstaltungsende bis 15.09.
Prüfungsperiode für 6. Semester - vorgezogene Prüfungen
Module KP und KN
Zur Bewerbung um einen Studienplatz im Master-Studiengang
an der TUD muss eine Bescheinigung mit eingereicht werden,
dass mindestens 80% der Leistungen im Bachelor-Studium
erbracht sind. Um die 80% der Leistungen zu erhalten, wurde
auf Antrag der Prüfer durch den Prüfungsausschuss
genehmigt, dass die Modulprüfungen der Modul KP und KN
außerhalb der Prüfungsperiode vorgezogen stattfinden dürfen
(Prüfungstermine im SS 2013: Prüfung KP 24. KW, Prüfung KN
25. KW)
Der Prüfungsausschuss empfiehlt, dass die
Wiederholungsprüfungen dieser beiden Module dann bereits im
September stattfinden sollten.
Diese Genehmigung gilt bis auf Weiteres auch für die
folgenden Semester.
- An- und Abmelden sowie Rücktritt von
Prüfungen
- Die An- und Abmeldung von Prüfungsleistungen kann
während der im jeweiligen Semester veröffentlichen
Anmeldezeiten erfolgen (siehe § 4 Abs. 2 der
Prüfungsordnung).
Die
Prüfungsanmeldung zu den vorgezogenen
Prüfungen im Sommersemester 2013 ist vom 04.06.
- 06.06.2013 und zu den regulären Prüfungen im
Sommersemester 2013 vom 04.06.2013 (Ende der
Anmeldung wird noch bekannt gegeben) über HISQIS
möglich.
Alle Prüfungen (auch Referate, Hausarbeiten, Seminararbeiten)
müssen über HISQIS angemeldet werden.
- Für den Rücktritt mit Grund (siehe § 13 Absatz 2
der Prüfungsordnung) ist unverzüglich, und zwar vor
dem Prüfungstermin, eine schriftliche glaubhafte Begründung
beim Prüfungsamt vorzulegen.
Beruht der Rücktritt von Prüfungsleistungen auf
Krankheitsgründen muss dies unverzüglich dem Prüfungsamt
und bei mündlichen Prüfungsleistungen (§ 9 BPO) dem
Sekretariat des jeweiligen Prüfers
mitgeteilt werden. Zusätzlich muss eine ärztliche
Bescheinigung und ein formloses, schriftliches
Schreiben, von welcher Prüfung der Rücktritt erfolgt,
im Prüfungsamt eingereicht werden. Das Attest muss
konkrete Aussagen zum Krankheitsbild machen bzw. die
krankheitsbedingten Einschränkungen/Beschwerden
beschreiben. Dafür ist die folgende Erläuterung für die
Ärztin/den Arzt und das anhängende Formblatt zu
nutzen.
Die ärztliche Bescheinigung und das Rücktrittsschreiben
müssen max. 3 Tage nach dem angemeldeten Prüfungstermin
(einschließlich Prüfungstag) vorliegen oder den
Poststempel tragen.
Bei sonstigen Prüfungsleistungen (§ 11 BPO) und
Prüfungsleistungen Referate (§ 10 BPO), Projektarbeiten (§ 8
BPO) und Seminararbeiten (§ 7 BPO) ist zusätzliche eine
schriftliche Erklärung beim betreffenden Lehrenden
vorzulegen, dass der krankheitsbedingte Rücktritt mit Vorlage
der ärztlichen Bescheinigung fristgemäß im Prüfungsamt
eingereicht wird bzw. wurde.
Die Erklärung des Rücktrittes hat unverzüglich zu erfolgen.
Dabei meint „unverzüglich“ - „ohne schuldhaftes Zögern“.
Grundsätzlich ist ein krankheitsbedingter Rücktritt damit vor
der Prüfung geltend zu machen. Nicht ohne weiteres anerkannt
werden können daher in der Regel Rücktrittserklärungen, die
ohne Teilnahme an der Prüfung erst nach dem Prüfungstermin
bei dem Prüfungsausschuss eingehen und auf Gründen basieren,
die bereits vor dem Prüfungstermin vorgelegen haben. Wer an
einer Prüfung teilnimmt, erklärt damit grundsätzlich,
prüfungsfähig zu sein, ohne dass man sich nachträglich auf
gesundheitliche Beeinträchtigungen berufen kann.
Nicht bestandene Modulprüfungen können gem. § 16 (1)
Bachelor-Prüfungsordnung (BPO) innerhalb eines Jahres nach
Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt
werden. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des erstmaligen
Nichtbestehens der Modulprüfung. Nach Ablauf dieser Frist
gelten sie erneut als nicht bestanden. Besteht ein Modul aus
mehreren Prüfungsleistungen, die miteinander ausgeglichen
werden können, so darf eine nicht bestandene Prüfung erst dann
wiederholt werden, wenn alle zu diesem Modul gehörenden
Prüfungsleistungen absolviert sind und das Modul insgesamt
nicht mit mindestens ausreichend (4,0) bestanden ist. [§ 16
(3) BPO]. Bei einem bestandenen Modul können nicht bestandene
Einzelleistungen nicht wiederholt werden.
Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur zum nächstmöglichen
Prüfungstermin durchgeführt werden. Danach gilt die
Modulprüfung als endgültig nicht bestanden. Eine weitere
Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
Durch Urlaubssemester wird die Frist ausgesetzt!
Wiederholungsprüfungen können aber auch im Urlaubssemester
abgelegt werden (§ 20 Abs. 3 SächsHSG).
- Anderes Nichtpsychologisches Wahlpflichtmodul
Wenn Studierende ein anderes Nichtpsychologisches
Wahlpflichtmodul absolvieren möchten, sind Seitens des
Prüfungsausschusses folgende Kriterien und Verfahrensweise
festgelegt:
- Lehrveranstaltungen müssen aus einem Fachgebiet
sein
- keine Lehrveranstaltungen aus dem Fach
Psychologie
- benotete Prüfungsleistungen müssen absolviert
werden
- Leistungen im Umfang von 9 LP müssen nachgewiesen
werden.
Hat der Studierende die Prüfungsleistungen nach den o.g.
Kriterien erfüllt, erfolgt die Anrechnung der Leistungen als
Nichtpsychologisches Wahlpflichtmodul unter Vorlage des
Anerkennungsantrages und der Originalnachweise der
Prüfungsleistungen beim PA. Die schriftlichen Nachweise müssen
folgende Angaben enthalten:
- Name der Lehrveranstaltung
- Art der Prüfungsleistung
- Note
- Anzahl der Leistungspunkte
- Datum der Prüfung
- Name, Stempel und Unterschrift des Prüfers.
Sollten Lehrveranstaltungen aus unterschiedlichen Fakultäten
bzw. auch Studiengängen absolviert werden, die auf den ersten
Blick nicht erkennen lassen, dass es sich um ein Fachgebiet
handelt, wird eine vorhergehende Rücksprache beim
Prüfungsausschuss empfohlen.
Diplom-Studiengang Psychologie
- Prüfungen im Sommersemester 2013
- Prüfungsperiode: 29.07. bis
30.09.2013
- Prüfungsanmeldung: 04.06. (8:15 Uhr) - 20.06.2013
(nachmittags)
- Kurzfristige aktuelle Informationen zu den Prüfungen
werden unter
Aktuelle Mitteilungen "schwarzes Brett"
veröffentlicht.
- Ein Rücktritt von einer Prüfung ist nur in der 1. Staffel
im Grund- und im Hauptstudium (ab 9.FS) bis 14 Tage vor dem
Prüfungstermin ohne Begründung möglich.
Prüfungsabsagen müssen in Schriftform eingereicht werden.
Eine E-Mail ist ausreichend, wenn Sie Ihre Matrikelnummer
und Geb.-datum in der Absage angeben.
- Bestätigung der Prüfungstermine
Durch Erkrankungen und Rücktritte sind Veränderungen im
täglichen Prüfungsablauf unvermeidlich. Es ist deshalb
dringend erforderlich, im Sekretariat des jeweiligen
Prüfers den aktuellen Prüfungstermin /
Prüfungsuhrzeit zu erfragen. Dies sollte einen Tag
vor dem angemeldeten Prüfungstermin
erfolgen.
Nicht bestandene Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung
müssen gem. § 14 Abs. 3 PO und § 35 Abs. 3 SächsHSG sowie
nicht bestandene Prüfungsleistungen der Diplomprüfung müssen
gem. § 17 Abs. 6 PO und § 35 Abs. 4 SächsHSG innerhalb
eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches
einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie
als nicht bestanden. Die Zulassung zu einer zweiten
Wiederholungsprüfung wird ab sofort ohne besondere Begründung
gewährt. Die Prüfungsanmeldung für den dritten Versuch muss
zum nächstmöglichen Prüfungstermin erfolgen. Eine weitere
Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
Durch Urlaubssemester wird die Frist ausgesetzt!
Wiederholungsprüfungen können aber auch im Urlaubssemester
abgelegt werden (§ 20 Abs. 3 SächsHSG).
Stand:
06.05.2013 12:55
Autor:
Prüfungsamt
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