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Gewässerschutz

An der TU Dresden muss in einer Vielzahl von Einrichtungen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden. Für Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, schreibt der Gesetzgeber bestimmte Anzeige-, Kontroll-, Prüf- und Überwachungspflichten vor (§§ 19g WHG, SächsVAwS). Für die Durchführung des Gewässerschutzes gibt es die Gewässerschutzbeauftragte. Sie wird unterstützt durch die Betreiber der Anlagen. Die Leitung der Einrichtung, in der die Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betrieben wird, ist verantwortlich für die Überprüfung und Einhaltung der Vorschriften und wird hier bei Bedarf von der Gewässerschutzbeauftragten beraten. Neue Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen arbeiten, sind im Dezernat Liegenschaften, Technik und Sicherheit, Sachgebiet Zentrale technische Dienste, Gruppe Umweltschutz zu melden. Hier erfolgt eine Prüfung, ob eine Anzeigepflicht oder eine wiederkehrende Prüfpflicht erfolgen muss. Bei der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen sind von der betroffenen Einrichtung Schutzmaßnahmen zu treffen. Sie wird hier bei Bedarf von der Gewässerschutzbeauftragten beraten.

Stand: 14.02.2013 14:17
Autor: Ines Herr

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