|
|
UJ-Interview November 2006Unfallversicherung bei Zeckenstichen und vielem mehr (Eine gekürzte Form des Interviews erschien in der Ausgabe 18/2006 des Dresdner Universitätsjournals am 7. November 2006.) Man will es nicht hoffen, doch ein Unfall kann leicht geschehen – auf den Wegen im Unigelände, auf dem Weg dorthin, in Laboratorien oder Hörsälen. Wenn es passiert, sind Studenten, Beschäftigte und Beamte an der TU Dresden abgesichert. Im vergangenen Jahr wurden insgesamt 505 Unfälle beim Büro für Arbeitssicherheit (BfAs) an der TUD gemeldet. UJ sprach mit Dr. Petra Schilling, Leiterin des BfAs, und ihrer Sachbearbeiterin für Unfallanzeigen, Claudia Mehlgarten, darüber, was man über den Unfallversicherungsschutz wissen sollte.
Bis vor kurzem konnten Studenten Informationen zum Versicherungsschutz und die erforderlichen Formulare nur schwer und Angaben zu den Ansprechpartnern in den einzelnen Fakultäten bzw. Fachrichtungen gar nicht auf der TU-Homepage finden. Das haben wir nun korrigiert. Die Kurzinformation für Studenten ist mit einem recht ausführlichen Mitteilungsblatt zum Versicherungsschutz bei verschiedenen Tätigkeitskonstellationen im Hochschulbereich verlinkt, das natürlich auch über die Homepage unseres Büros zu finden ist. In welchen Fällen tritt an der TU Dresden die gesetzliche Unfallversicherung ein? Versichert sind Arbeitsunfälle, die die Versicherten infolge ihrer Arbeit bzw. ihres Studiums oder auf Wegen im TU-Gelände erleiden. Versicherungsschutz besteht auch auf Dienstfahrten sowie auf den unmittelbaren Wegen von und zur Universität. Das schließt auch bestimmte Umwege mit ein, z. B. wenn Kinder in den Kindergarten gebracht werden oder Studenten Fahrgemeinschaften bilden. Welche Versicherungsfälle treten am häufigsten auf? „Spitzenreiter“ hinsichtlich Häufigkeit und Schwere sind an der TU Dresden die Unfälle beim Studentensport und Wegeunfälle. Dabei handelt es sich um Stürze sowie Verkehrsunfälle – häufig per Fahrrad. Anträge auf Anerkennung einer Berufskrankheit werden an der TU eher selten gestellt. Werden Unfälle generell anerkannt? Gibt es Situationen, bei denen man nicht unfallversichert ist? Es sind gerade an einer Hochschule sehr viele Konstellationen denkbar, bei denen die Beurteilung sehr kompliziert ist. Es gibt Regeln, aber zu fast allen auch Ausnahmen. Verbindliche Auskünfte kann nur die Unfallkasse selbst erteilen. Es läuft nicht selten auf eine Einzelfallprüfung hinaus. Deshalb empfehlen wir bei kniffligen Fragen immer, sich direkt an unseren Unfallversicherungsträger zu wenden. Anfragen an die UKS können gerichtet werden über Tel. 03521/724-0 bzw. per Mail an Manche Situationen sind Bestandteil des Studiums, obwohl sich die Studenten dabei nicht an der Universität aufhalten. Viele Studenten absolvieren zum Beispiel Praktika in Unternehmen oder schreiben ihre Abschlussarbeiten häufig nicht an der Universität bzw. müssen sich zur Recherche oder Durchführung an andere Orte begeben. Wie sieht es dann mit dem Unfallversicherungsschutz aus? Durch die TU organisierte Exkursionen sind – selbst im Ausland – über die UKS versichert. Wenn man sich infolge eines Unfalls ärztlich behandeln lässt, dann greift normalerweise die Krankenversicherung bzw. eine private Unfallversicherung, sofern eine vorliegt. Welche Vorteile bzw. Leistungen bietet die gesetzliche Unfallversicherung? Die gesetzliche Krankenversicherung sowie private Unfallversicherungen können der gesetzlichen Unfallversicherung nicht das Wasser reichen. Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, mit allen geeigneten Mitteln die Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Versicherten wiederherzustellen und ihn oder dessen Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Die Unfallkasse kommt für die gesamte Heilbehandlung auf, d. h. dem Versicherten entstehen keinerlei Kosten für Praxisgebühr oder Zuzahlungen zu Medikamenten, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, erforderlichen Therapien sowie Krankenhausaufenthalten. Zu den Geldleistungen gehören Verletztengeld bei Verdienstausfall, Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Renten bei bleibenden Gesundheitsschäden. Schmerzensgeld wird durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht gezahlt. Auch mit einem Unfall in Zusammenhang stehende Sachschäden, z. B. Kfz-Schäden oder eine Schädigung der Kleidung, werden grundsätzlich nicht ersetzt. Hilfsmittel, d. h. insbesondere Brillen und Prothesen, sind davon jedoch ausgenommen. Wie verhalte ich mich schließlich, wenn ich einen Unfall erlitten habe? Ist ein Arztbesuch erforderlich, sollte möglichst ein Durchgangsarzt aufgesucht werden. Durchgangsärzte haben besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Unfallmedizin. Die Daten zu Durchgangsärzten in Dresden, Tharandt, Pirna und Neunzehnhain werden jährlich aktuell von unserer Betriebsärztin veröffentlicht und sind auch auf unserer Homepage zu finden. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es wichtig, beim Arztbesuch sofort anzugeben, dass es sich bei der eingetretenen Verletzung um die Folge eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls handelt. Dadurch werden die oben genannten Vorteile sofort wirksam. Welche Art von Unfallanzeigen gibt es für Studenten oder Mitarbeiter? Wo finde ich die Formulare dazu? Studenten müssen generell eine große UA erstatten. Für Mitarbeiter reicht bei Bagatellunfällen ein Eintrag in das Verbandbuch. Ansonsten sollte bei kleineren Verletzungen auch ohne Arztbesuch bzw. bei bis zu drei Tagen Arbeitsunfähigkeit eine kleine innerbetriebliche Unfallanzeige erstattet werden. Bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit ist eine große UA einzureichen. Bei Wegeunfällen muss zusätzlich der Wegeunfall-Fragebogen (WUF) ausgefüllt werden. Alle UAs und WUFs müssen durch den zuständigen Vorgesetzten bzw. bei Studenten durch den Studiendekan oder dessen Beauftragten unterschrieben und an unser Büro gesandt werden. Die für die großen UAs der Beschäftigten erforderliche Unterschrift des Personalrates holen wir dann ein. Alle großen UAs und WUFs werden an die Unfallkasse weitergeleitet. Eine Kopie aller Anzeigen wird 30 Jahre an der TU archiviert. Alle genannten Formulare sind auf der TU-Homepage über „Unfallversicherung“ (Studenten) bzw. über „Formulare“ (Mitarbeiter) oder direkt über unsere Homepage in PC-ausfüllbarer Form abrufbar. Sie haben oben angesprochen, dass bei Unfällen von Beamten anders verfahren wird? Wenn Beamte einen Dienstunfall erleiden, ist das Meldeverfahren anders als bei Arbeitsunfällen von Mitarbeitern. Zuständig ist in diesen Fällen das Landesamt für Finanzen (LfF). Für die Meldung kann das am PC ausfüllbare Formular „Dienstunfalluntersuchung gemäß §45 BeamtVG“ auf der TU-Homepage unter „Formulare“ genutzt werden. Die zusätzlich erforderlichen Formulare sind derzeit nur in Papierform von uns zu erhalten oder können über www.lff.sachsen.de/bezuegestelle/du/du_start.htm abgerufen werden. Die ausgefüllten Vordrucke sind dann direkt an das LfF, Bezügestelle, Referat Dienstunfall, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zu senden. Unabhängig von der Zuständigkeit des LfF sollte unser Büro vom Unfall informiert werden, wenn es um die Beseitigung von Mängeln am Arbeitsplatz oder an Einrichtungen der TU geht.
|
KontaktBüro für Arbeitssicherheit: Besucheradresse: |