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UJ-Interview November 2006

Unfallversicherung bei Zeckenstichen und vielem mehr

(Eine gekürzte Form des Interviews erschien in der Ausgabe 18/2006 des Dresdner Universitätsjournals am 7. November 2006.)

Man will es nicht hoffen, doch ein Unfall kann leicht geschehen – auf den Wegen im Unigelände, auf dem Weg dorthin, in Laboratorien oder Hörsälen. Wenn es passiert, sind Studenten, Beschäftigte und Beamte an der TU Dresden abgesichert. Im vergangenen Jahr wurden insgesamt 505 Unfälle beim Büro für Arbeitssicherheit (BfAs) an der TUD gemeldet. UJ sprach mit Dr. Petra Schilling, Leiterin des BfAs, und ihrer Sachbearbeiterin für Unfallanzeigen, Claudia Mehlgarten, darüber, was man über den Unfallversicherungsschutz wissen sollte.


UJ: Frau Dr. Schilling, Frau Mehlgarten, seit kurzem sind auf der Homepage der TU Informationen zum Unfallversicherungsschutz für Studierende besser zugänglich. Wer ist überhaupt unfallversichert?

Bis vor kurzem konnten Studenten Informationen zum Versicherungsschutz und die erforderlichen Formulare nur schwer und Angaben zu den Ansprechpartnern in den einzelnen Fakultäten bzw. Fachrichtungen gar nicht auf der TU-Homepage finden. Das haben wir nun korrigiert. Die Kurzinformation für Studenten ist mit einem recht ausführlichen Mitteilungsblatt zum Versicherungsschutz bei verschiedenen Tätigkeitskonstellationen im Hochschulbereich verlinkt, das natürlich auch über die Homepage unseres Büros zu finden ist.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist im Sozialgesetzbuch VII geregelt. Momentan gibt es in der BRD noch relativ viele Unfallversicherungsträger, deren Zuständigkeit sich nach Branche und Region richtet. Während z. B. für die Beschäftigten in der Industrie verschiedene gewerbliche Berufsgenossenschaften zuständig sind, ist das u. a. für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und für Studenten in unserem Bundesland die Unfallkasse Sachsen (UKS) in Meißen. Im Unterschied zu den anderen Sozialversicherungen, wie Krankenversicherung oder Rentenversicherung, muss zur gesetzlichen Unfallversicherung ausschließlich der Arbeitgeber Beiträge leisten – in unserem Fall das Land Sachsen.
Bei Beamten gilt das Beamtenversorgungsgesetz.

In welchen Fällen tritt an der TU Dresden die gesetzliche Unfallversicherung ein?

Versichert sind Arbeitsunfälle, die die Versicherten infolge ihrer Arbeit bzw. ihres Studiums oder auf Wegen im TU-Gelände erleiden. Versicherungsschutz besteht auch auf Dienstfahrten sowie auf den unmittelbaren Wegen von und zur Universität. Das schließt auch bestimmte Umwege mit ein, z. B. wenn Kinder in den Kindergarten gebracht werden oder Studenten Fahrgemeinschaften bilden.
Die Versicherung der Wegeunfälle stand vor kurzem ganz prinzipiell auf dem Prüfstand, die Bundesregierung hat sich jedoch entschlossen, diese momentan nicht anzutasten.
Versicherungsfälle sind neben den genannten Unfällen auch Berufskrankheiten. Im Unterschied zu den Unfällen, bei denen der Körperschaden durch ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis verursacht wird, sind Berufskrankheiten offiziell anerkannte Erkrankungen, die infolge von zumeist länger anhaltenden gesundheitsschädigenden Einwirkungen, wie z. B. Gefahrstoffe oder Lärm, im Rahmen der versicherten Tätigkeit eintreten können.
Es ist noch anzumerken, dass verbotswidriges Verhalten den Versicherungsschutz nicht aufhebt, d. h. er bleibt auch bei Eigenverschulden des Versicherten erhalten. Ausnahmen bilden hierbei Alkoholgenuss, wenn er als wesentliche Unfallursache angesehen wird, sowie selbst geschaffene Gefahrenlagen. Dazu zählt beispielsweise ein Wettrennen mit anderen Verkehrsteilnehmern auf dem Heimweg.

Welche Versicherungsfälle treten am häufigsten auf?

„Spitzenreiter“ hinsichtlich Häufigkeit und Schwere sind an der TU Dresden die Unfälle beim Studentensport und Wegeunfälle. Dabei handelt es sich um Stürze sowie Verkehrsunfälle – häufig per Fahrrad. Anträge auf Anerkennung einer Berufskrankheit werden an der TU eher selten gestellt.

Werden Unfälle generell anerkannt? Gibt es Situationen, bei denen man nicht unfallversichert ist?

Es sind gerade an einer Hochschule sehr viele Konstellationen denkbar, bei denen die Beurteilung sehr kompliziert ist. Es gibt Regeln, aber zu fast allen auch Ausnahmen. Verbindliche Auskünfte kann nur die Unfallkasse selbst erteilen. Es läuft nicht selten auf eine Einzelfallprüfung hinaus. Deshalb empfehlen wir bei kniffligen Fragen immer, sich direkt an unseren Unfallversicherungsträger zu wenden. Anfragen an die UKS können gerichtet werden über Tel. 03521/724-0 bzw. per Mail an Mail an poststelle@unfallkassesachsen.compoststelle@unfallkassesachsen.com.
Ich möchte nur einige wenige Beispiele für eingeschränkten Versicherungsschutz anführen. Der Aufenthalt in der Mensa sowie das Aufsuchen der Toilette werden in keinem inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gesehen und dem privaten Bereich zugerechnet, wobei die Grenze jeweils das Durchschreiten der äußeren Tür darstellt. Ausnahmen können dann bestehen, wenn besondere Gefahrenmomente rechtlich wesentlich zum Unfall beigetragen haben (z. B. große Enge eines Toilettenraumes, glatter oder verunreinigter Fußboden).
Problematisch kann die Anerkennung von Unfällen sein, wenn nicht eindeutig eine äußere Einwirkung gegeben ist und somit eine innere Ursache in Betracht gezogen wird, u.a. bei Umknickunfällen. Schwierig stellt sich der Versicherungsschutz auch bei Wegeunfällen im Zusammenhang mit Abweichungen vom "normalen" Weg dar, die sehr vielfältig sein können. An dieser Stelle nur eine Regel dazu: Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, wenn man nach einer privaten Besorgung seinen üblichen Weg wieder aufnimmt und die Unterbrechung nicht länger als 2 Stunden angedauert hat.
Dienstreisen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung - jedoch nur solange es sich um Verrichtungen handelt, die in einem inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit stehen. besonders bei Auslandsaufenthalten sind Kosten für Behandlungen und ggf. erforderliche Rücktransporte im Zusammenhang mit Unfällen im privaten Bereich, aber auch Erkrankungen (nur versichert, wenn durch spezielle Gefahren im Gastland bedingt, wie z. B. für die Region typische Infektionskrankheiten) zu beachten. Es empfiehlt sich deshalb zusätzlich eine geeignete private Auslandskrankenversicherung mit Unfallschutz.
Und noch ein Hinweis angesichts der nahenden Weihnachtszeit: Bei Feiern greift der Versicherungsschutz nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ziel muss eine positive Wirkung auf Teamgefühl und Arbeitsklima sein. Es ist wichtig, dass die Veranstaltung vom jeweiligen Leiter gefördert wird, dieser oder ein Beauftragter daran teilnimmt sowie allen Mitarbeitern des Bereiches die Möglichkeit zur Teilnahme gegeben wird.
Gegen Entscheidungen des Unfallversicherungsträgers ist Widerspruch möglich, gegen Widerspruchsbescheide Klage vor dem Sozialgericht.

Manche Situationen sind Bestandteil des Studiums, obwohl sich die Studenten dabei nicht an der Universität aufhalten. Viele Studenten absolvieren zum Beispiel Praktika in Unternehmen oder schreiben ihre Abschlussarbeiten häufig nicht an der Universität bzw. müssen sich zur Recherche oder Durchführung an andere Orte begeben. Wie sieht es dann mit dem Unfallversicherungsschutz aus?

Durch die TU organisierte Exkursionen sind – selbst im Ausland – über die UKS versichert.
Bei betrieblichen Praktika ist der Versicherungsschutz unabhängig davon, ob Entgelt gezahlt wird, über die für den Praktikumsbetrieb zuständige Berufsgenossenschaft gegeben. Schwieriger gestaltet sich das bei Auslandspraktika. Falls die Sozialgesetzgebung des jeweiligen Landes es nicht hergibt, was der Praktikant hinterfragen müsste, genießt er keinen Versicherungsschutz. Wie bereits erwähnt, ist unabhängig davon eine private Auslandskrankenversicherung ratsam.
Studenten sollten auch wissen, dass der Versicherungsschutz in der Diplomphase lückenhaft ist. Er greift nur im TU-Gelände, einschließlich der SLUB, und den damit verbundenen Wegen. Bei Tätigkeiten außerhalb des Unigeländes, z. B. in einem Betrieb oder im Freien, besteht in der Regel kein Schutz. Auch wenn für das Studium erforderlich, wird die Tätigkeit dann als eine privatwirtschaftliche angesehen – es sei denn, man wird in die Abläufe im Betrieb eingebunden und es wird anerkannt, dass man einen Nutzen für das Unternehmen bringt. Das Beste wäre der Abschluss eines geeigneten Vertrages.

Wenn man sich infolge eines Unfalls ärztlich behandeln lässt, dann greift normalerweise die Krankenversicherung bzw. eine private Unfallversicherung, sofern eine vorliegt. Welche Vorteile bzw. Leistungen bietet die gesetzliche Unfallversicherung?

Die gesetzliche Krankenversicherung sowie private Unfallversicherungen können der gesetzlichen Unfallversicherung nicht das Wasser reichen. Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, mit allen geeigneten Mitteln die Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Versicherten wiederherzustellen und ihn oder dessen Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Die Unfallkasse kommt für die gesamte Heilbehandlung auf, d. h. dem Versicherten entstehen keinerlei Kosten für Praxisgebühr oder Zuzahlungen zu Medikamenten, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, erforderlichen Therapien sowie Krankenhausaufenthalten. Zu den Geldleistungen gehören Verletztengeld bei Verdienstausfall, Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Renten bei bleibenden Gesundheitsschäden. Schmerzensgeld wird durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht gezahlt. Auch mit einem Unfall in Zusammenhang stehende Sachschäden, z. B. Kfz-Schäden oder eine Schädigung der Kleidung, werden grundsätzlich nicht ersetzt. Hilfsmittel, d. h. insbesondere Brillen und Prothesen, sind davon jedoch ausgenommen.

Wie verhalte ich mich schließlich, wenn ich einen Unfall erlitten habe?

Ist ein Arztbesuch erforderlich, sollte möglichst ein Durchgangsarzt aufgesucht werden. Durchgangsärzte haben besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Unfallmedizin. Die Daten zu Durchgangsärzten in Dresden, Tharandt, Pirna und Neunzehnhain werden jährlich aktuell von unserer Betriebsärztin veröffentlicht und sind auch auf unserer Homepage zu finden. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es wichtig, beim Arztbesuch sofort anzugeben, dass es sich bei der eingetretenen Verletzung um die Folge eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls handelt. Dadurch werden die oben genannten Vorteile sofort wirksam.
Ungeachtet der Schwere des Unfalls sollte dieser im eigenen Interesse immer gemeldet werden. Das ist insbesondere hinsichtlich möglicher Spätfolgen wichtig. Ein typisches Beispiel hierfür sind Folgeerkrankungen nach Zeckenstichen, die die UKS für unseren Forstbereich sowie den Botanischen Garten als berufs- bzw. studienbedingt anerkennt. Bei Unfällen, die mit Kosten für die UKS verbunden sind, ist zusätzlich die Mitwirkungspflicht des Versicherten zu beachten. Der Verunfallte muss bei mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit eine Unfallanzeige (UA) erstatten. Zum Teil wird diese auch in Fällen mit weniger Tagen oder ohne Arbeitsunfähigkeit seitens der UKS angefordert. Wird die Unfallanzeige trotz mehrfacher Aufforderung nicht erstattet, können sogar Leistungen versagt werden.
Es gibt verschiedene Formen der Unfalldokumentation bzw. –anzeige.

Welche Art von Unfallanzeigen gibt es für Studenten oder Mitarbeiter? Wo finde ich die Formulare dazu?

Studenten müssen generell eine große UA erstatten. Für Mitarbeiter reicht bei Bagatellunfällen ein Eintrag in das Verbandbuch. Ansonsten sollte bei kleineren Verletzungen auch ohne Arztbesuch bzw. bei bis zu drei Tagen Arbeitsunfähigkeit eine kleine innerbetriebliche Unfallanzeige erstattet werden. Bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit ist eine große UA einzureichen. Bei Wegeunfällen muss zusätzlich der Wegeunfall-Fragebogen (WUF) ausgefüllt werden. Alle UAs und WUFs müssen durch den zuständigen Vorgesetzten bzw. bei Studenten durch den Studiendekan oder dessen Beauftragten unterschrieben und an unser Büro gesandt werden. Die für die großen UAs der Beschäftigten erforderliche Unterschrift des Personalrates holen wir dann ein. Alle großen UAs und WUFs werden an die Unfallkasse weitergeleitet. Eine Kopie aller Anzeigen wird 30 Jahre an der TU archiviert. Alle genannten Formulare sind auf der TU-Homepage über „Unfallversicherung“ (Studenten) bzw. über „Formulare“ (Mitarbeiter) oder direkt über unsere Homepage in PC-ausfüllbarer Form abrufbar.
Neu ist, dass bei allen Unfällen (auch außerdienstlichen) mit Arbeitsunfähigkeit, bei denen ein Fremdverschulden (Verkehrsunfälle, Glatteis, schadhafte Wegverhältnisse, Gebäudemängel etc.) vorliegen könnte, der „Meldebogen für drittverschuldete Unfälle“ an das Landesamt für Finanzen in Chemnitz einzureichen ist. Das steht im Zusammenhang mit möglichen Schadenersatzansprüchen des Freistaates Sachsen. Ein entsprechendes Rundschreiben wird derzeit vom Dezernat Personal und Personalhaushalt erarbeitet.

Sie haben oben angesprochen, dass bei Unfällen von Beamten anders verfahren wird?

Wenn Beamte einen Dienstunfall erleiden, ist das Meldeverfahren anders als bei Arbeitsunfällen von Mitarbeitern. Zuständig ist in diesen Fällen das Landesamt für Finanzen (LfF). Für die Meldung kann das am PC ausfüllbare Formular „Dienstunfalluntersuchung gemäß §45 BeamtVG“ auf der TU-Homepage unter „Formulare“ genutzt werden. Die zusätzlich erforderlichen Formulare sind derzeit nur in Papierform von uns zu erhalten oder können über www.lff.sachsen.de/bezuegestelle/du/du_start.htm abgerufen werden. Die ausgefüllten Vordrucke sind dann direkt an das LfF, Bezügestelle, Referat Dienstunfall, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zu senden. Unabhängig von der Zuständigkeit des LfF sollte unser Büro vom Unfall informiert werden, wenn es um die Beseitigung von Mängeln am Arbeitsplatz oder an Einrichtungen der TU geht.
Das oben zu Unfällen mit Drittverschulden Ausgeführte gilt auch für entsprechende Unfälle von Beamten.


Das Interview führte Anja Bartho.

Stand: 22.04.2012 00:21
Autor: Wolfgang Hunger

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