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Informationen für MitarbeiterInformationen zu Unfällen von Mitarbeitern Beschäftigte sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kraft
Gesetzes unfallversichert. Macht sich ein Arztbesuch erforderlich, sollte möglichst ein Durchgangsarzt aufgesucht und diesem sofort mitgeteilt werden, dass es sich um einen Arbeits- bzw. Wegeunfall handelt. Damit entfallen Praxisgebühr sowie Zuzahlungen für Medikamente und Behandlungen unmittelbar. Arbeits- und Wegeunfälle sind anzeigepflichtig. Bei
Bagatellunfällen ist ein Eintrag in das Verbandbuch
ausreichend. Eine kleine innerbetriebliche
Unfallanzeige (UA) ist zu erstatten bei
Unfällen ohne bzw. bis zu 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit,
eine große Unfallanzeige bei
Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen. Bei einem
Wegeunfall ist zusätzlich der Wegeunfall-Fragebogen (WUF)
auszufüllen. Alle Formblätter sind jeweils vom Vorgesetzten
oder dessen Bevollmächtigtem zu unterschreiben und an unser
Büro zu senden. Ist der Unfall auf ein Fremdverschulden zurückzuführen (z.B. Verkehrsunfälle, Glatteis, schadhafte Wegverhältnisse, Gebäudemängel) und besteht Arbeitsunfähigkeit, ist zusätzlich zu den o.g. Formularen der Meldebogen für drittverschuldete Unfälle an unser Büro zu senden. Gleiches gilt für außerdienstliche Unfälle mit Fremdverschulden, wobei der Meldebogen durch den Verunfallten dann direkt an das SG Personaleinzelangelegenheiten zu übergeben ist. Die Meldebögen für drittverschuldete Unfälle werden an das Landesamt für Steuern und Finanzen Chemnitz zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen des Freistaates Sachsen weitergeleitet. Für Rückfragen steht Frau Mehlgarten, Gebäude Technische
Leitzentrale, Tel. 463 34470, gern zur Verfügung. |
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