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Information des BfAs zum MutterschutzInformationen zum Mutterschutz Der Mutterschutz ist für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, im "Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG )" und in der "Verordnungzum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)" sowie für Beamtinnen in Einrichtungen des Freistaates Sachsen in der "Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (SächsMuSchuVO)" gesetzlich geregelt. Die genannten Regelungen gelten nicht für Studentinnen (außer bei Tätigkeit als studentische Hilfskraft), sollten aber in Bezug auf den Gesundheitsschutz sinngemäß angewandt werden. Das betrifft insbesondere die Einhaltung von Beschäftigungsbeschränkungen und -verboten aufgrund gesundheitlicher Gefährdungen (s. unten).
Die werdende Mutter sollte im Interesse ihrer eigenen Gesundheit und der ihres Kindes sofort nach Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft den zuständigen Vorgesetzten unterrichten (Mitteilungspflicht gemäß § 5 MuSchG bzw. § 7 SächsMuSchuVO), da gerade zu Beginn der Schwangerschaft die Gefahr einer Schädigung am größten ist. Ausreichend ist eine entsprechende mündliche Mitteilung der werdenden Mutter. Es liegt im Ermessen des Vorgesetzten, die Vorlage einer in der Regel kostenpflichtigen ärztlichen Bescheinigung zu verlangen. Unabhängig davon ist dem Sachgebiet Einzelangelegenheiten des Personals (SG 2.2) eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als 7 Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin ausgestellt sein soll, zuzuleiten. Die Kosten für ärztliche Zeugnisse trägt der Arbeitgeber. Für die Rückerstattung entstandener Kosten ist die entsprechende Quittung im SG 2.2 einzureichen.
Der Arbeitgeber/Dienstherr hat sicherzustellen, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die Arbeitstätigkeit nicht gefährdet werden. Sofort nach Kenntnisnahme der Schwangerschaft muss der Vorgesetzte die Arbeitsbedingungen der werdenden Mutter hinsichtlich Art, Ausmaß und Dauer von möglichen Gefährdungen unter besonderer Berücksichtigung der Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote beurteilen. Je nach Ergebnis sind ggf. Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen, die von der teilweisen Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsbedingungen über zeitweiligen Arbeitsplatzwechsel bis hin zur Freistellung reichen können. allgemeine Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote (Auswahl) · Schutzfristen: 6 Wochen vor der Entbindung, 8 Wochen nach der Entbindung · Nachtarbeit (20.00 – 6.00 Uhr), Mehrarbeit (> 8½ h/Tag), Sonn- und Feiertagsarbeit · schwere körperliche Arbeit und Arbeiten in Zwangshaltung, insbesondere Heben und Tragen von Lasten (regelmäßig > 5kg, gelegentlich > 10 kg), häufiges erhebliches Strecken oder Beugen, dauerndes Hocken oder Bücken · Tätigkeiten mit erhöhten Unfallgefahren, insbesondere Ausgleiten (u. a. Rutschgefahren auf nassen Böden), Fallen und Abstürzen (Leitern) · Tätigkeiten in Kontrollbereichen nach Röntgen- und Strahlenschutzverordnung, Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen · Einwirkung weiterer physikalischer Schadfaktoren wie Stöße, Erschütterungen, Lärm, extreme Hitze und Kälte sowie Überdruck · Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Stoffen der Kategorien 1 und 2 aus den Durchführungsbestimmungen zu GUV-SR 2005 (bisher GUV 19.17) "Umgang mit Gefahrstoffen in Hochschulen": … sind erforderlichenfalls durch organisatorische Maßnahmen, wie zeitweilige oder örtlich begrenzte Verwendungsverbote, bestimmte Räume vom Umgang mit den o. g. Stoffen freizuhalten, um werdenden oder stillenden Müttern unter den Studentinnen die Fortsetzung ihrer Ausbildung zu ermöglichen. · Umgang mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise chronisch schädigenden Stoffen, wenn der Grenzwert überschritten ist · Kontakt mit Materialien, die Krankheitserreger übertragen können Darüber hinaus sind individuelle Beschäftigungsverbote mit ärztlichem Zeugnis möglich.
Die Beschäftigungsverbote müssen seitens des Arbeitgebers eingehalten werden (Nichtbeachtung ist ordnungswidriges Handeln), selbst wenn die werdende oder stillende Mutter die davon betroffenen Tätigkeiten auf eigene Verantwortung weiter ausführen möchte. Eine Ausnahme bildet die 6-wöchige Schutzfrist vor der Entbindung. In dieser Zeit darf die werdende Mutter nach eigener ausdrücklicher Erklärung, die jederzeit widerrufen werden kann, weiterarbeiten.
Gemäß § 6 (3) Arbeitsstättenverordnung müssen sich werdende und stillende Mütter während der Pausen und, soweit erforderlich, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können. In verschiedenen Gebäuden stehen Liegen zur Verfügung (Übersicht wird erstellt). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, im Büro für Arbeitssicherheit transportable Liegen auszuleihen.
Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört gemäß § 5 MuSchG auch, die Aufsichtsbehörde, d.h. die Landesdirektion Dresden, Abt. Arbeitsschutz (bisher Regierungspräsidium, vormals Gewerbeaufsichtsamt), zu benachrichtigen (gilt nicht für Beamtinnen und Studentinnen). Dazu ist das Formular "Beschäftigung einer werdenden Mutter" vom Vorgesetzten gemeinsam mit der werdenden Mutter auszufüllen und an das Büro für Arbeitssicherheit (BfAs) zu senden. Das BfAs schickt die Mitteilung unter Beachtung des Datenschutzes in Kopie an den Personalrat sowie über den Betriebsärztlichen Dienst an das SG 2.2, trägt das jeweilige Datum in das Formular ein und leitet das Original an die Behörde weiter.
Beratung zu Fragen des
Mutterschutzes bieten das BfAs und die Betriebsärztin
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