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Öffnungszeiten Prüfungsamt
Di: 911 und 1415.30 Uhr
Do: 911 und 1415.30 Uhr
Fr: 911 Uhr
Termine
Zum Kalender der Fakultät.
Kontakt
Prüfungs- und Praktikantenamt
Leiterin Prüfungsamt
Hannelore Scherze
Studienberatung,
Grundfach- und
Vertiefungsstudium:
Hannelore Scherze
Beyer Bau, BEY 62
Tel. +49 351 / 4 63-3 32 69
Susanne Oppermann
Studienberatung und -betreuung ab Imma-Jahrgang 2006, Praktikumsfragen
Beyer Bau, Zimmer 62 b
Tel. 03 51 / 4 63-3 32 46
Rechtliches
Allgemein
Voraussetzung für eine reibungslose Prüfungsanmeldung ist die fristgemäße Rückmeldung zum Semester beim Immatrikulationsamt bzw. Akademischen Auslandsamt.
Zulassungsvoraussetzungen
Studierende im Grundstudium
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Studierende im Grundfachstudium
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Diplomprüfungsordnung vom 01.10.2006
Studierende im Grundstudium
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- § 3 Fristen
(1) Die Diplom-Vorprüfung soll spätestens bis zum Beginn des vierten (FS-TZ siebten) Fachsemesters abgelegt werden. Eine nicht bestandene Diplom-Vorprüfung kann nur innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als endgültig nicht bestanden. Wer die Diplom-Vorprüfung nicht innerhalb des auf die Frist nach Satz 1 folgenden Semesters besteht, muss im fünften (FS-TZ achten) Fachsemester an einer Studienberatung teilnehmen. - § 13 Wiederholung der Modulprüfungen
(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als endgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum nächstmöglichen Prüfungstermin genehmigt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Wird eine zweite Wiederholungsprüfung nicht genehmigt, nicht innerhalb der Fristen beantragt oder nicht bestanden, ist damit die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden. Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist, abgesehen von dem in § 12 Abs. 2 geregelten Fall, nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland sind anzurechnen.
Studierende im Hauptstudium
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